BGer 2A.666/2004 | |||
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BGer 2A.666/2004 vom 10.01.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.666/2004 /ast
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Urteil vom 10. Januar 2005
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiber Küng.
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Parteien
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Kantonales Untersuchungsamt Aarau,
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Untersuchungsrichterin III, 5001 Aarau,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Schweizerische Bundesanwaltschaft,
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Taubenstrasse 16, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Ermächtigung zur Strafverfolgung (Art. 15 Abs. 3 VG); Rechtsverweigerung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Sachverhalt:
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A.
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Wegen des Verdachts von Unregelmässigkeiten (Schmiergeldzahlungen, fingierte Offerten, überhöhte Kostenvoranschläge, Vergabe zum doppelten Offertpreis etc.) im Zusammenhang mit vom Bundesamt für Armeematerial und Bauten (BAB) in Auftrag gegebenen Sanierungsarbeiten an Bundesbauten (Armeegebäuden, insb. in Bremgarten/AG und Brugg/AG) eröffnete die Bundesanwaltschaft am 12. September 2000 auf Antrag von Rüstungschef A.________ ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen B.________ (BAB), C.________ (Bauberater), D.________ (Gerüstbau X AG) und Mitbeteiligte wegen des Verdachts der ungetreuen Amtsführung, Betrug und Bestechung. In der Folge wurde das Verfahren auf weitere Delikte (Urkundenfälschung) und Personen (E.________ [Architekt, Projektbeauftragter BAB], F.________, G.________, H.________) ausgedehnt.
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Am 6. Februar 2000 erteilte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement der Bundesanwaltschaft die Ermächtigung im Sinne von Art. 15 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) zur Strafverfolgung von B.________ und E.________.
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Da die in Frage stehenden Delikte teils der Bundes-, teils der kantonalen Gerichtsbarkeit unterstellt sind, vereinigte die Bundesanwaltschaft am 29. Dezember 2000 (gestützt auf den per 1. Januar 2002 aufgehobenen Art. 344 Ziff. 1 StGB sowie den per 1. Januar 2004 aufgehobenen Art. 26 lit. c der Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement [OV-EJPD; SR 172.AS 2000 291 ff.]) die Strafsache in der Hand der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau und übermittelte die Akten der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. Der Präsident der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau verfügte am 5. Februar 2001, dass das Kantonale Untersuchungsrichteramt das Verfahren zu übernehmen habe.
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B.
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Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurden I.________ (Architekt/
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Projektleiter BAB) und J.________ (von der Bundesanwaltschaft beauftragter externer Sachverständiger) als Auskunftspersonen befragt. Da nach den weiteren Ermittlungen gegenüber diesen beiden Personen der Verdacht bestand, nach Anhebung der Untersuchung gegen die übrigen Beschuldigten ein falsches Gutachten erstellt (Art. 307 StGB) und Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) begangen zu haben, ersuchte die Untersuchungsrichterin am 3. Dezember 2003 die Bundesanwaltschaft, sie zur Strafverfolgung gegen I.________ und J.________ zu ermächtigen.
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Die Bundesanwaltschaft regte an, die Ermittlungen vorderhand weiterzuführen, um abzuklären, ob allenfalls auch Vorgesetzte von I.________, die für die Frage der Ermächtigung anzuhören wären, als Tatverdächtige in Frage kommen könnten. Die Untersuchungsrichterin verneinte diese Möglichkeit. Die Bundesanwaltschaft wies am 23. März 2004 darauf hin, dass J.________ als externer Beauftragter nicht dem Verantwortlichkeitsgesetz unterstehe - weshalb in seinem Fall keine Ermächtigung erforderlich sei -, und verlangte, dass I.________ vor dem Ermächtigungsentscheid als Beschuldigter einzuvernehmen sei, was die Untersuchungsrichterin ablehnte. Am 12. Oktober 2004 stellte die Bundesanwaltschaft fest, die Untersuchungsrichterin hätte vor Einleitung des Ermächtigungsverfahrens ein Strafverfahren gegen I.________ eröffnen und diesen als Beschuldigten befragen müssen. Am 22. Oktober 2004 erneuerte die Untersuchungsrichterin ihr Gesuch um Ermächtigung zur Strafverfolgung für I.________ und J.________; sie könne ohne Ermächtigung kein Strafverfahren gegen diese beiden Personen eröffnen und sie als Beschuldigte befragen.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. November 2004 wandte sich die Untersuchungsrichterin des Kantonalen Untersuchungsamtes an das Bundesstrafgericht mit dem Antrag, die Bundesanwaltschaft anzuweisen, sie zur Strafverfolgung von I.________ und J.________ zu ermächtigen.
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Das Bundesstrafgericht überwies die Beschwerde von Amtes wegen dem gemäss Art. 15 Abs. 5 VG für die Beurteilung zuständigen Bundesgericht.
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Die Bundesanwaltschaft beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventuell sei sie abzuweisen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Gemäss Art. 15 Abs. 1 VG bedarf die Strafverfolgung von Beamten des Bundes wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlungen im Strassenverkehr, einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements. Gegen die Verweigerung der Ermächtigung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig (Art. 15 Abs. 5 VG, Art. 100 Abs. 1 lit. f OG). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann auch gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern der entsprechenden Verfügung geführt werden (Art. 97 Abs. 2 OG).
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Zuständig für den Entscheid über die Ermächtigung zur Strafverfolgung von Angestellten des Bundes ist die Bundesanwaltschaft; sie holt vor ihrem Entscheid die Stellungnahme der Amtsleitung oder der entsprechenden Oberbehörde ein (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz; SR 170.321; im Folgenden: Verordnung).
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1.2 Die Legitimation zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich im hier interessierenden Bereich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausschliesslich nach Art. 103 OG. Gegen die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Bundesbeamten ist daher - neben Personen, Organisationen und Behörden, die das Bundesrecht (ausdrücklich) zur Beschwerde ermächtigt (lit. c), sowie den hier nicht in Frage stehenden Berechtigten im Sinne von Art. 103 lit. b OG - zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (lit. a); zur Beschwerdeführung genügt dabei auch ein bloss faktisches Interesse.
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Die Beschwerdeführerin verlangt die Ermächtigung zur Strafverfolgung von I.________ und J.________ ausschliesslich wegen des Verdachts auf falsches Gutachten (Art. 307 StGB) und Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB). Beide Delikte sind im vorliegenden Fall gegen den Bund gerichtet und unterstehen gemäss Art. 340 Ziff. 1 Abs. 7 StGB der Bundesgerichtsbarkeit. Ihre strafrechtliche Verfolgung liegt damit in der ausschliesslichen Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft (Art. 343 StGB; Art. 101 Abs. 1 BStP); sie obliegt den kantonalen Strafverfolgungsbehörden erst, wenn eine entsprechende Delegationsverfügung der Bundesanwaltschaft vorliegt (vgl. Art. 1 Abs. 2 und Art. 18 Abs. 1 BStP). Damit ist die Beschwerdeführerin von vornherein (noch) nicht zuständig zur Verfolgung der Delikte, die nach ihrer Beschwerde in Frage stehen. Bereits aus diesem Grunde fehlt ihr ein schutzwürdiges Interesse am Erlass der gewünschten Ermächtigungsverfügung.
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1.3 Die Beschwerdeführerin stützt sich für ihre Legitimation auf Art. 15 VG. In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht ausgeführt, die bis zum 1. August 2003 geltende (ursprüngliche) Fassung dieser Bestimmung habe den Verletzten, der die Bestrafung des Beamten verlangt, sowie den öffentlichen Ankläger des Begehungskantons als beschwerdelegitimiert bezeichnet (Art. 15 Abs. 5bis VG). Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (Strafgerichtsgesetz, SGG; SR 173.71) sei Art. 15 Abs. 5bis VG aufgehoben worden, da damit die bisherige Beschwerdemöglichkeit ans Bundesgericht durch die Anfechtung beim Bundesverwaltungsgericht ersetzt werden sollte. Da das Bundesverwaltungsgericht indessen seine Tätigkeit noch nicht aufgenommen habe, sei die Beschwerdemöglichkeit ans Bundesgericht gemäss Art. 15 Abs. 5 VG einstweilen unverändert geblieben. Dass dabei nicht auch Art. 15 Abs. 5bis VG beibehalten worden sei, müsse als Versehen bei der Gesetzesredaktion bezeichnet werden, denn es sei nicht einzusehen, weshalb der Gesetzgeber die Beschwerdelegitimation der öffentlichen Ankläger vollständig hätte aufheben wollen. Der kantonale öffentliche Ankläger sei damit weiterhin im Sinne von Art. 103 lit. c OG als durch ausdrückliche spezialgesetzliche Ermächtigung zur Beschwerde berechtigt zu betrachten. Dies gelte indessen nicht für die Bundesanwaltschaft, die im verfrüht aufgehobenen Art. 15 Abs. 5bis VG nicht zur Beschwerde ermächtigt worden sei (Urteil 2A.379/2004 vom 9. November 2004 E. 4).
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Gemäss § 3 Abs. 1 des aargauischen Gesetzes vom 11. November 1958 über die Strafrechtspflege obliegt die Vertretung des staatlichen Strafanspruches vor Gericht ausschliesslich der Staatsanwaltschaft. Die Beschwerdeführerin ist Untersuchungsrichterin, jedoch nicht kantonale öffentliche Anklägerin, und kann somit auch keine Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde (gemäss Art. 103 lit. c OG) aus Art. 15 Abs. 5bis VG ableiten.
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2. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Schweizerischen Bundesanwaltschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Januar 2005
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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