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Informationen zum Dokument  BGer I 109/2004  Materielle Begründung
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BGer I 109/2004 vom 10.01.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 0}
 
I 109/04
 
Urteil vom 10. Januar 2005
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Grunder
 
Parteien
 
S.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 6. Februar 2004)
 
Sachverhalt:
 
Das Rentengesuch des 1955 geborenen S.________, welcher sich am 10. März 2000 nach einem Sprung von einer Hebebühne am linken Knie eine Meniskusläsion zugezogen hatte und seither im Beruf als Bauarbeiter vollständig arbeitsunfähig gewesen war, lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich nach Beizug unter anderem der medizinischen Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und eines psychiatrischen Gutachtens des Dr. med. K.________ vom 29. Mai 2002 ab, weil der Versicherte trotz des Gesundheitsschadens in der Lage sei, erwerbstätig zu sein und ein den Anspruch auf Invalidenrente ausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Verfügung vom 2. April 2003). An diesem Ergebnis hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 6. Juni 2003).
 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher S.________ beantragen liess, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur Vornahme von psychiatrischen und weiteren Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen, subeventualiter seien berufliche Massnahmen sowie Arbeitsvermittlung zu gewähren, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 6. Februar 2004).
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren wiederholen und um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersuchen.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Auf den Subeventualantrag um Zusprechung beruflicher Massnahmen ist mangels einer rechtsgenüglichen Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen).
 
2.
 
2.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 in Kraft getreten. Mit ihnen sind unter anderem auch im Invalidenversicherungsrecht verschiedene materiellrechtliche Bestimmungen geändert worden. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 6. Juni 2003) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen).
 
2.2 Gemäss BGE 130 V 329 ist in Fällen, in welchen der Einspracheentscheid der Sozialversicherung zwar nach dem 1. Januar 2003 erlassen worden ist, darin aber auch Sachverhalte beurteilt werden, die vor dem 1. Januar 2003 eingetreten sind, für die Beurteilung der streitigen Rechtsverhältnisse bis zum 31. Dezember 2002 altes Recht, ab 1. Januar 2003 neues Recht (ATSG) zu Grunde zu legen.
 
2.3 Die von der Rechtsprechung zu den nunmehr im ATSG formellgesetzlich definierten Begriffen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) herausgebildeten Grundsätze haben auch unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung (BGE 130 V 343).
 
3.
 
Im Einspracheentscheid vom 6. Juni 2003 werden die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2003 [In-Kraft-Treten des ATSG] geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in den bis Ende 2003 [In-Kraft-Treten der Änderung des IVG vom 21. März 2003 am 1. Januar 2004] gültig gewesenen Fassungen), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
4.
 
Das kantonale Gericht hat in eingehender Würdigung der medizinischen Unterlagen richtig erkannt, dass bei einer den Kniebeschwerden angepassten Tätigkeit, die abwechselnd sitzend und stehend verrichtet werden kann, wobei der Anteil der stehend und gehend zu erledigenden Aufgaben einen Viertel eines Vollzeitpensums nicht übersteigen sollte, und welche das Tragen von Lasten über 15 kg nicht erforderte, eine vollständige Arbeitsfähigkeit besteht. Wird das in einer solchen Beschäftigung erzielbare Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt zum Lohn, den der Versicherte im früher ausgeübten Beruf als Bau- und Montagearbeiter erhielt, ergibt sich ein unter 40% liegender Invaliditätsgrad, weshalb ein Anspruch auf Invalidenrente zu verneinen ist. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was den kantonalen Entscheid in Frage zu stellen vermöchte. Im Verwaltungsverfahren wurde eine psychiatrische Begutachtung veranlasst, welche keine Befunde mit Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit ergab (Expertise des Dr. med. K.________ vom 29. Mai 2002). Hinweise dafür, dass sich nach dieser fachärztlichen Untersuchung bis zu dem für die richterliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt bei Erlass des Einspracheentscheids (BGE 121 V 366 Erw. 1b) ein hinsichtlich der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit relevantes psychisches Leiden entwickelt hätte, liegen keine vor. Eine seither allenfalls eingetretene, mit Bezug auf den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades hätte der Beschwerdeführer im Rahmen einer Neuanmeldung nach Massgabe von Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 IVV geltend zu machen. Das Begehren um Abklärung psychischer Beschwerden ist daher unbegründet. Fehl geht auch der Einwand, eine Verwertung der Arbeitsfähigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage sei wegen des Alters und der Herkunft des Versicherten nicht mehr zumutbar. Die Herkunft aus einem bestimmten Kulturkreis stellt insofern ein rechtlich unbeachtliches Kriterium dar, als sich daraus kein Anspruch auf Invalidenrente ableiten lässt; derartige soziokulturelle Umstände zählen nicht zu den versicherten Gesundheitsschäden (BGE 127 V 299 Erw. 5a). Sodann verbleibt dem im Zeitpunkt des massgeblichen Einspracheentscheids 48 Jahre alt gewesenen Beschwerdeführer eine beträchtliche Aktivitätsdauer, weshalb von einer altersbedingten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit nicht die Rede sein kann.
 
5.
 
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
 
6.
 
6.1 Im vorliegenden Verfahren geht es um Versicherungsleistungen, weshalb gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben sind.
 
6.2 Nach Gesetz (Art. 152 OG) und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Vorliegend fällt die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht in Betracht (Art. 152 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 10. Januar 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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