BGer 1P.599/2004 | |||
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BGer 1P.599/2004 vom 11.01.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.599/2004 /ggs
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Urteil vom 11. Januar 2005
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Nay, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Othmar Schürmann,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
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vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Paul Kuhn, Aabachstrasse 1, Postfach 760, 6301 Zug,
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Strafgericht des Kantons Zug, Berufungskammer, Postfach 760, 6301 Zug.
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Gegenstand
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Strafverfahren; SVG; Beweiswürdigung,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Berufungskammer, vom 16. August 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Strafbefehl vom 25. August 2000 verurteilte der Einzelrichter des Kantons Zug X.________ wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Busse von 900 Franken. Er hielt für erwiesen, dass dieser am 12. Januar 2000, um ca. 22:45 Uhr, am Steuer seines Personenwagens die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h auf der Autobahn A4 zwischen der Verzweigung Rütihof und dem Anschluss Küssnacht massiv überschritten hatte.
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X.________ erhob Einsprache. Nach durchgeführter Strafuntersuchung bestätigte der Einzelrichter des Kantons Zug diesen Strafbefehl und verurteilte X.________ am 2. September 2003 wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG, begangen durch Übertretung von Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV, zu 900 Franken Busse.
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Die Berufungskammer des Strafgerichts des Kantons Zug wies die Berufung von X.________ am 16. August 2004 ab.
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B.
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Mit undatierter, am 18. Oktober 2004 der Post übergebener staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV ("willkürliche Würdigung von Sachverhaltsfeststellungen und Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere den Anspruch auf Abnahme rechtserheblicher Beweise") beantragt X.________, das Urteil des Strafgerichts aufzuheben.
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C.
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Die Staatsanwaltschaft und die Berufungskammer des Strafgerichts verzichten auf Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Beim angefochtenen Entscheid der Strafkammer handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch die strafrechtliche Verurteilung in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG), weshalb er befugt ist, die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
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1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ermöglicht indessen keine Fortsetzung des kantonalen Verfahrens. Das Bundesgericht prüft in diesem Verfahren nur in der Beschwerdeschrift erhobene, detailliert begründete und soweit möglich belegte Rügen. Der Beschwerdeführer muss den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen nennen und überdies dartun, inwiefern diese verletzt sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c).
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Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nur teilweise. So rügt der Beschwerdeführer etwa, die Belastungsbeweise hätten nicht gegen ihn verwertet werden dürfen, da ihn die Zuger Polizeibeamten auf dem Gebiet des Kantons Schwyz angehalten hätten und damit nach Art. 356 StGB verpflichtet gewesen wären, für das weitere Verfahren ihre Schwyzer Kollegen beizuziehen. Das Strafgericht hat sich mit diesem bereits ihm unterbreiteten Einwand auseinandergesetzt und ausgeführt, dass einerseits Art. 356 Abs. 2 StGB eine Ordnungsvorschrift sei und daher die in Missachtung der interkantonalen Zuständigkeitsordnung erhobenen Beweise verwertbar seien, und dass anderseits die Zuger Kantonspolizei auf Grund der vom Bundesrat genehmigten "Vereinbarung zwischen den Kantonen Zug und Schwyz über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 4" zur Behandlung des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Deliktes zuständig gewesen sei. In der staatsrechtlichen Beschwerde beschäftigt sich der Beschwerdeführer einzig mit dem zweiten Teil dieser Eventualbegründung, indem er vorbringt, seine Anhaltung sei nicht auf der Autobahn erfolgt, weshalb das angeführte Konkordat nicht anwendbar sei. Mit der Hauptbegründung des Strafgerichts, selbst in Missachtung der interkantonalen Kompetenzordnung erhobene Beweise würden nicht einem Verwertungsverbot unterliegen, setzt er sich mit keinem Wort auseinander. Die Rüge ist daher von vornherein nicht geeignet, das Abstellen auf die gegen ihn erhobenen Beweise als verfassungswidrig nachzuweisen, weshalb sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt (BGE 121 IV 94 E. 1b; 115 II 288 E. 4 S. 293; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Auflage, Bern 1994, S.368). Darauf ist nicht einzutreten. Soweit im Folgenden auf weitere Ausführungen in der staatsrechtlichen Beschwerde nicht eingegangen wird, handelt es sich um appellatorische und damit in diesem Verfahren unzulässige Kritik.
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2.
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Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbotes. Dass sein Anwalt sich dabei auf Art. 4 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 bezieht, welche seit Jahren nicht mehr in Kraft steht, erstaunt, schadet ihm aber insofern nicht, als das Willkürverbot in Art. 9 der geltenden Bundesverfassung ebenfalls enthalten ist. Als Verletzung von "Verfahrensgarantien gemäss Art. 4 BV" rügt der Beschwerdeführer, verschiedene Beweisanträge seien zu Unrecht abgewiesen worden; damit macht er eine Verletzung seines von Art. 29 Abs. 2 BV garantierten rechtlichen Gehörs geltend.
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2.1 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen).
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2.2 Nach den aus Art. 29 BV fliessenden Verfahrensgarantien sind alle Beweise abzunehmen, die sich auf Tatsachen beziehen, die für die Entscheidung erheblich sind (BGE 117 Ia 262 E. 4b; 106 Ia 161 E. 2b; 101 Ia 169 E. 1, je mit Hinweisen). Das hindert aber den Richter nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn er in willkürfreier Überzeugung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und er überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde auch durch diese nicht mehr geändert (BGE 122 V 157 E. 1d; 119 Ib 492 E. 5b/bb).
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3.
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3.1 Die Verurteilung des Beschwerdeführers beruht auf dem Rapport des Polizeibeamten A.________ sowie auf den Aussagen, die er und sein Kollege B.________ im Untersuchungs- und Gerichtsverfahren machten. Danach fuhren sie am 12. Januar 2000 in einem neutralen Patrouillenfahrzeug der Kantonspolizei Zug auf der Autobahn A4 von Cham her kommend in Richtung Schwyz. Nach der Verzweigung Rütihof hätten sie eine auf der A14 in Richtung Schwyz fahrende Fahrzeugkolonne wahrgenommen. Nachdem die Doppellinie des Beschleunigungsstreifens der Autobahneinfahrt A14 in die A4 zu Ende gewesen sei, habe das hinterste Fahrzeug dieser Kolonne stark beschleunigt und sei direkt auf die Überholspur der A4 gewechselt. Sie hätten sich etwa 100 m hinter dem Fahrzeug befunden, welches ihnen durch ein extrem breites Heck mit weit auseinander platzierten Heckleuchten aufgefallen sei. Sie hätten beschlossen, ihm zu folgen. Es habe weiter so stark beschleunigt, dass der Abstand zu ihnen grösser geworden sei, obwohl sie mit Vollgas gefahren seien. Auf der Höhe des Bahnhofs Meierskappel sei ein weiteres Fahrzeug auf die Überholspur gewechselt und habe dicht auf das verfolgte Fahrzeug aufgeschlossen. Es habe den Anschein gemacht, als ob sich die beiden Fahrer ein Rennen geliefert hätten; zu diesem Zeitpunkt habe ihr Tacho bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h 190 km/h gezeigt. Der Abstand zu diesen beiden Fahrzeugen sei konstant gestiegen. Etwa einen Kilometer vor dem Anschluss Küssnacht habe das vordere Fahrzeug auf die Normalspur gewechselt und das hintere Fahrzeug vorbei gelassen. Beim Anschluss Küssnacht habe das verfolgte Fahrzeug die Autobahn verlassen; sie hätten es auf der Höhe der Firma Baer stoppen können.
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3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, Opfer einer Verwechslung geworden zu sein und rügt, seine auf die polizeiliche Sachverhaltsdarstellung gestützte Verurteilung sei willkürlich. Es sei bei Nacht und bei regem Verkehrsaufkommen schlechterdings ausgeschlossen, dass ihn die beiden Polizisten auf einer Distanz von 100 - 200 m stets im Blick gehabt hätten, zumal auf diese Distanz ein Fahrzeug weder anhand seines angeblich auffallend breiten Hecks noch anhand der Fahrzeugleuchten zu identifizieren sei. Dies wäre durch einen Augenschein und eine Nachstellung, wie er sie erfolglos beantragt habe, leicht zu zeigen gewesen. Man habe ihm daher nicht erlaubt, den Beweis dafür anzutreten, dass die Behauptung der beiden Polizisten, dass eine Verwechslung ausgeschlossen sei, nicht zutreffen könne.
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3.3 Das vom Beschwerdeführer beim fraglichen Vorfall gefahrene Fahrzeug "Chrysler Viper" weist, wie sich aus den bei den Akten liegenden Fotokopien ohne weiteres ergibt, eine auffallend breite Heckpartie mit weit auseinander liegenden Schlusslichtern auf. Es ist nicht nachvollziehbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher begründet, inwiefern es zwei geschulten Polizeibeamten nicht möglich sein sollte, nachts auf einer übersichtlichen Autobahn ein derart auffälliges Fahrzeug auf eine Distanz von 100 - 200 m zu identifizieren und zu verfolgen, zumal sich nach anfänglich regem Verkehrsaufkommen ab Höhe Bahnhof Meierskappel nur noch vereinzelte Fahrzeuge auf der Autobahn befanden (Aussage B.________ vom 13. November 2001, Frage 15 S. 5). Eine Verwechslung mit dem zweiten überschnellen Fahrzeug erscheint ausgeschlossen, da dieses nach den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der beiden Beamten von der Polizei unbehelligt weiterfuhr, ganz abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer die ihm an der Hauptverhandlung des Strafgerichts vom 16. August 2004 vorgehaltene Aussage des Zeugen A.________, wonach dieses zweite Fahrzeug nicht über ein ähnlich breites Heck wie sein Fahrzeug verfügte, unwidersprochen liess (Protokoll der strafgerichtlichen Hauptverhandlung S. 6). Die Polizeibeamten haben im Übrigen auch nicht behauptet, das verfolgte Fahrzeug während der ganzen Verfolgung nie aus den Augen verloren zu haben. Der Zeuge B.________ sagte aus, dieses im Bereich der Autobahnausfahrt Küssnacht für wenige Sekunden nicht gesehen zu haben, schloss aber eine Verwechslung dennoch aus, weil es in diesem Abschnitt keine anderen Fahrzeuge gehabt habe (Aussage B.________ vom 13. November 2001, Frage 24 S. 6). Zeuge A.________ schloss - namentlich wegen des auffallend breiten Hecks des vom Beschwerdeführer gefahrenen "Chrysler Viper" - eine Verwechslung ebenfalls kategorisch aus. Zwar gab auch er an, das verfolgte Fahrzeug bei gewissen Kurven für kurze Momente aus den Augen verloren zu haben; er habe aber immer gewusst, wo es gefahren sei und habe es nach den kurzen Unterbrüchen jeweils immer wieder "gehabt" (Aussage A.________ vom 22. Januar 2002, Frage 22 S. 6). Das Strafgericht konnte auf Grund dieser übereinstimmenden, nachvollziehbaren Aussagen der beiden Polizeibeamten die vom Beschwerdeführer behauptete Verwechslung ohne weiteres ausschliessen. Unter diesen Umständen konnte es auch willkürfrei auf die Abnahme weiterer Beweise - etwa den vom Beschwerdeführer verlangten Augenschein mit einer Nachstellung des Geschehens - verzichten, und damit ohne die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers zu verletzen. Die Rügen sind unbegründet.
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4.
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Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatsanwalt lic. iur. Paul Kuhn und dem Strafgericht des Kantons Zug, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Januar 2005
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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