BGer 1S.6/2004 | |||
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BGer 1S.6/2004 vom 11.01.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1S.6/2004 /gij
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Urteil vom 11. Januar 2005
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Nay, Fonjallaz, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Forster.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Hauri,
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gegen
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Schweizerische Bundesanwaltschaft,
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Zweigstelle Lugano, Via Sorengo 7, Postfach, 6900 Lugano 3,
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Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer,
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Postfach 2720, 6501 Bellinzona.
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Gegenstand
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Bundesstrafprozess; Beschlagnahme, Prozesssprache,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,
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vom 6. Juli 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Zürcher Strafjustizbehörden haben eine Strafuntersuchung eröffnet gegen Salvatore Paulangelo und Mitbeteiligte wegen des Verdachtes des Anlagebetruges in Millionenhöhe, der Geldwäscherei und weiterer Delikte. Im Rahmen dieser Strafuntersuchung erliess die Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich, Abteilung Wirtschaftsdelikte (BAK III), am 16. September 2003 eine Zwangsmassnahmenverfügung. Darin wurde unter anderem ein Konto bei einer Kreditkartengesellschaft gesperrt, welches auf X.________ lautet. Gleichzeitig wurde das Kontenguthaben beschlagnahmt und die Edition von Konteninformationen angeordnet. Die Zwangsmassnahmenverfügung stützte sich auf eine Geldwäscherei-Verdachtsmeldung der betreffenden Kreditkartengesellschaft vom 8. September 2003 bei der Meldestelle für Geldwäscherei des Bundesamtes für Polizei.
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B.
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Mit Gerichtsstandsbegehren vom 26. November 2003 teilte die BAK III der Schweizerischen Bundesanwaltschaft mit, dass im oben genannten Zusammenhang verschiedene umfangreiche Strafuntersuchungen bei der BAK III sowie bei der Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich hängig seien. Die Ermittlungen seien komplex, und es bestehe der Verdacht, dass die untersuchten Geldwäschereidelikte bzw. deren verbrecherische Vortaten "zumindest zu einem wesentlichen Teil von einer ganz oder zumindest teilweise sich im Ausland befindlichen kriminellen Organisation verübt worden sein dürften". Daher ersuchte die BAK III die Bundesanwaltschaft "um Übernahme des vorliegenden Geldwäschereiverfahrens". Mit Verfügung vom 1. Dezember 2003 eröffnete die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 340bis StGB eine Voruntersuchung gegen Salvatore Paulangelo und Mitbeteiligte wegen Geldwäschereiverdachtes. Die Verfügung der Bundesanwaltschaft erging in italienischer Sprache.
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C.
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Mit Verfügung vom 9. April 2004 übermittelte die Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Lugano, dem Rechtsvertreter von X.________ die Zwangsmassnahmenverfügung der BAK III vom 16. September 2003. Gleichzeitig teilte die Bundesanwaltschaft dem Betroffenen mit, dass sie gestützt auf Art. 340bis StGB die Strafuntersuchung wegen Geldwäschereiverdachtes von den Zürcher Strafjustizbehörden übernommen habe und dass die Zwangsmassnahmenverfügung der BAK III vom 16. September 2003 bestätigt werde. X.________ habe beim aktuellen Stand des Verfahrens die prozessuale Stellung einer Auskunftsperson. Auch die Verfügung vom 9. April 2004 erging auf italienisch. Eine von X.________ gegen die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 9. April 2004 erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, mit Entscheid vom 6. Juli 2004 ab, soweit es darauf eintrat. Die Beschwerdekammer erwog unter anderem, dass die Strafuntersuchung in die Zuständigkeit der Bundesstrafjustiz falle und dass die Bundesanwaltschaft ihr Ermessen nicht überschritten habe, indem sie die Verfahrensinstruktion und die betreffende Korrespondenz mit X.________ in italienischer Sprache führte.
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D.
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Gegen den Entscheid der Beschwerdekammer vom 6. Juli 2004 gelangte X.________ mit Beschwerde vom 9. August 2004 an das Bundesgericht. Er stellt folgende Rechtsbegehren:
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1.1 Es sei festzustellen, dass die Bundesanwaltschaft für die Beurteilung der Beschlagnahme des Vermögens von X.________ durch die Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich nicht zuständig war;
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1.2 eventuell sei festzustellen, dass für die Beurteilung der Beschlagnahme nicht die Abteilung Lugano zuständig war, und die betreffenden Verfügungen der Bundesanwaltschaft seien aufzuheben;
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1.3 eventuell sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, ihre Verfügung vom 9. April 2004 in der Muttersprache des Beschwerdeführers, deutsch, zu verfassen und das weitere Verfahren in dieser Sprache zu führen.
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E.
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Das Bundesstrafgericht beantragt mit Stellungnahme vom 26. August 2004 die Abweisung der Beschwerde. Die Bundesanwaltschaft schliesst mit Vernehmlassung vom 30. August 2004 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Es fragt sich, ob und inwieweit in der vorliegenden Streitsache der Beschwerdeweg ans Bundesgericht offen steht. Das Bundesgericht prüft diese Frage von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 130 II 302 E. 3 S. 303 f., 306 E. 1.1 S. 308, je mit Hinweisen).
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1.1 Art. 33 des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht (SGG, SR 173.71) ist seit 1. April 2004 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten der Totalrevision der Bundesrechtspflege (voraussichtlich im Jahr 2007) kann gegen die Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes über Zwangsmassnahmen innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Art. 214-216, 218 und 219 BStP (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG; vgl. BGE 130 I 234 E. 2.1 S. 236; 130 II 306 E. 1.2 S. 308 f.).
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-:-
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Mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar sind Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes über strafprozessuale Zwangsmassnahmen (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG; vgl. BGE 130 I 234 E. 2.2 S. 236 f.; 130 II 306 E. 1.2.2 S. 308 f.). Gegen prozessuale Entscheide des Bundesstrafgerichtes betreffend sachliche und örtliche Zuständigkeit ist die Beschwerde an das Bundesgericht hingegen grundsätzlich nicht gegeben (vgl. BBl 2001 S. 4363 f.). Dementsprechend wird in der Praxis des Bundesgerichtes zwischen strafprozessualen Zwangsmassnahmen und allgemeinen Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen unterschieden (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil 1S.10/2004 vom 11. November 2004, E. 1.2). Diese Unterscheidung gilt prinzipiell sogar für Haftsachen: So hat das Bundesgericht entschieden, dass ein formeller Zuständigkeitsentscheid in Haftsachen, bei dem weder materielle Haftvoraussetzungen geprüft, noch eine Inhaftierung oder Haftentlassung angeordnet werden, nicht mit Zwangsmassnahmenbeschwerde an das Bundesgericht anfechtbar ist (Urteil 1S.11/2004 vom 22. November 2004, E. 2).
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1.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, es sei "lediglich" eine Strafuntersuchung wegen "Betrug und Veruntreuung" bzw. "Begünstigung" hängig. Daher fehle "von Vornherein die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft hinsichtlich einer materiellen Strafnorm". Ausserdem sei der grösste Teil der untersuchten Vorgänge (Geschäftstätigkeit der involvierten Firmen, Geldzahlungen usw.) im Kanton Zürich erfolgt. Zwar sei der Hauptverdächtige nach Italien geflüchtet und würden "möglicherweise" Geldwäschereihandlungen untersucht, die "vorwiegend im Ausland" verübt wurden. "Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre", bestehe jedoch "keine Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft", da "die entsprechenden Handlungen vorgenommen" worden wären, "längst nachdem der Beschwerdeführer die Rücküberweisung seines von ihm einbezahlten Geldes verlangt hätte". Aus den gleichen Gründen müsse "auch die Konstruktion der Zuständigkeit der Abteilung Lugano der Bundesanwaltschaft (...) als willkürlich bezeichnet werden". Der Beschwerdeführer beantragt, es sei "festzustellen, dass die Bundesanwaltschaft für die Beurteilung" der Beschlagnahme "nicht zuständig" gewesen sei; eventuell sei "festzustellen, dass für die Beurteilung der Beschlagnahme nicht die Abteilung Lugano zuständig" gewesen sei.
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Mit diesen Vorbringen wirft der Beschwerdeführer reine Delegations- und Zuständigkeitsfragen auf. Diese haben keinen unmittelbaren Sachbezug zu Fragen des materiellen Zwangsmassnahmenrechts. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, die Bundesjustizbehörden hätten sachlich unzulässige bzw. ungesetzliche Zwangsmassnahmen angeordnet oder die beanstandeten Zuständigkeits- und Übernahmeentscheide hätten zu bundesrechtswidrigen Kontensperren oder Beschlagnahmungen geführt. Auch die Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers beziehen sich ausschliesslich auf Zuständigkeitsfragen und nicht auf Fragen des materiellen Zwangsmassnahmenrechts. Selbst wenn - entgegen den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides - kantonale und nicht Bundesgerichtsbarkeit anzunehmen und die Bundesanwaltschaft daher als nicht zuständig zu betrachten wäre, fiele im Übrigen die Beschlagnahme nicht als rechtswidrig dahin (vgl. BGE 126 IV 203 E. 2 S. 206 f.).
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Für die hier aufgeworfenen Fragen der Verfahrensübernahme, Zuständigkeit und amtsinternen Zuteilung steht die Zwangsmassnahmenbeschwerde gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG nach der dargelegten Rechtslage nicht zur Verfügung. Insofern ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.
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1.3 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er sei "der italienischen Sprache nicht mächtig". Er spreche schweizerdeutsch, sei in Zürich aufgewachsen und wohne dort. Auch der Hauptverdächtige spreche "wohl besser deutsch" als italienisch. Er, der Beschwerdeführer, habe gestützt auf Art. 6 EMRK ("fair trial") bzw. Art. 18 BV (Sprachenfreiheit) und Art. 29 Abs. 2 BV (rechtliches Gehör) "Anspruch darauf, im Verkehr mit Bundesbehörden sich seiner Muttersprache bedienen zu können und dass Verfügungen, die ihn betreffen, ihm in seiner Landessprache mitgeteilt werden". Auch der ursprüngliche Beschlagnahmeentscheid der BAK III vom 16. September 2003 sei auf deutsch abgefasst worden und die untersuchten deliktischen Handlungen bzw. Geldüberweisungen seien vorwiegend in Zürich erfolgt. Der Übernahmeentscheid der Bundesanwaltschaft vom 9. April 2004 enthalte "keine selbstständige Beschlagnahmeverfügung". Ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage könne auch nicht verlangt werden, dass deutschsprachige in Zürich ansässige Anwälte "gegenüber ihren Zürcher Klienten" als "Dolmetscher" für die Bundesjustizbehörden fungieren bzw. dass die von strafprozessualen Zwangsmassnahmen Betroffenen selbst für entsprechende Übersetzungskosten aufkommen. Der Beschwerdeführer beantragt in diesem Zusammenhang, die Bundesanwaltschaft sei "anzuweisen", ihre Verfügung vom 9. April 2004 "in der Muttersprache des Beschwerdeführers, deutsch, zu verfassen und das weitere Verfahren in dieser Sprache zu führen".
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Ein von einem strafprozessualen Zwangsmassnahmenentscheid Betroffener kann sich in der Regel dagegen nicht oder nur unter Schwierigkeiten wirksam zur Wehr setzen, wenn der Entscheid in einer Sprache ergeht, die er nicht versteht. Dies gilt umso mehr, wenn dem Rechtsuchenden, wie im vorliegenden Fall, eine Beschwerdefrist von wenigen Tagen zur Anfechtung von schwerwiegenden Zwangsmassnahmen zur Verfügung steht (vgl. Art. 105bis Abs. 2 i.V.m. Art. 217 BStP). Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die den Kontensperrungs- und Beschlagnahmungsentscheid bestätigende Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 9. April 2004 auf italienisch verfasst wurde, anstatt in deutscher Sprache. Bei Letzterer handle es sich um seine Muttersprache und gleichzeitig um eine schweizerische Amtssprache.
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Im vorliegenden Fall verlangen Gründe des Rechtsschutzes und der prozessualen Fairness gegenüber Personen, die von schwerwiegenden strafprozessualen Zwangsmassnahmen persönlich betroffen sind, eine Prüfung, ob bei der Verwendung der Sprache, in welcher die Bestätigung des Zwangsmassnahmenentscheides und die weitere Verfahrensinstruktion gegenüber dem Betroffenen erfolgte, Bundesrecht verletzt wurde. Die Verwendung einer für den Betroffenen unverständlichen Sprache hätte einen nachteiligen Einfluss auf die ihm zu gewährleistende Möglichkeit, sich gegen die Zwangsmassnahmen in voller Kenntnis der Sachlage zur Wehr zu setzen. Diesbezüglich besteht ein ausreichend konkreter verfahrensrechtlicher Sachzusammenhang zum materiellen Zwangsmassnahmenrecht, und erweist sich die Beschwerde daher als zulässig.
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1.4 Zulässiger Beschwerdegrund ist die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Die betreffenden Fragen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition. Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch das Bundesstrafgericht kann hingegen nur auf die Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw. auf Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin geprüft werden (Art. 104 lit. b i.V.m. Art. 105 Abs. 2 OG; vgl. BGE 123 II 134 E. 1e S. 137). Soweit die Beschwerde nach Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG gegeben und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen ist (Art. 84 Abs. 2 OG), kann auch die Verletzung von Individualrechten der Bundesverfassung und der EMRK mitgerügt werden (vgl. Urteil 1S.13/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 2.5; s. auch BGE 130 II 337 E. 1.3 S. 341 mit Hinweisen).
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Das Bundesgericht prüft die Anwendung des Bundesrechts durch die Vorinstanzen zwar grundsätzlich mit freier Kognition. Da es im Bundesstrafprozess jedoch nicht Aufsichtsbehörde ist, prüft es nur Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. Urteil 1S.13/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 1.4; s. auch BGE 123 II 134 E.1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372).
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2.
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Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, dass das BStP keine ausdrücklichen Bestimmungen enthalte zur Prozessprache im Rahmen der gerichtspolizeilichen Ermittlungen und der Voruntersuchung. In Art. 97 f. BStP werde lediglich die Gerichtssprache im Hauptverfahren vor Bundesstrafgericht in dem Sinne geregelt, dass in der Sprache des Angeklagten verhandelt wird, wenn er deutsch, französisch oder italienisch spricht. Das Gesetz sieht ausserdem vor, dass bei einer Mehrheit von Angeklagten und in zweifelhaften Fällen der Präsident entscheidet (Art. 97 Abs. 1 BStP). Der Bundesanwalt hat das Recht, vor dem Bundesstrafgericht in einer der drei Amtssprachen zu sprechen (Art. 97 Abs. 2 BStP). Wird vor Bundesstrafgericht mit Personen verhandelt, die der Gerichtssprache nicht mächtig sind, so ist in der Regel ein Übersetzer beizuziehen. Wichtige Aussagen sind auch in der Sprache, in der die Person ausgesagt hat, in das Protokoll aufzunehmen (Art. 98 Abs. 1 BStP).
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Im angefochtenen Entscheid wird weiter erwogen, dass Art. 37 Abs. 3 OG, der im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht analog herangezogen werden könne, lediglich bestimme, dass in der Regel das Urteil der Rekursinstanz in der Sprache des angefochtenen Entscheides verfasst wird. Im vorliegenden Fall sei die Frage der Prozesssprache nicht gestützt auf Art. 5 und Art. 6 Ziff. 3 EMRK zu beurteilen, zumal diese Bestimmungen nur für angeschuldigte Personen gälten und der Beschwerdeführer nicht strafrechtlich angeschuldigt werde. Die Bundesanwaltschaft verfüge über ein weites Ermessen hinsichtlich der Wahl der Verfahrenssprache. Da die Hauptangeschuldigten italienischer Muttersprache seien (und auch im Hinblick auf allfällige gerichtliche Verhandlungen) habe die Bundesanwaltschaft das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten, indem sie italienisch als Prozesssprache der Voruntersuchung gewählt habe.
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2.1 Wie sich aus den Akten ergibt, hat die Bundesanwaltschaft in ihrem italienischsprachigen Schreiben vom 9. April 2004 dem Beschwerdeführer zwar die Zwangsmassnahmenverfügung der BAK III vom 16. September 2003 förmlich übermittelt. Der Beschwerdeführer weist jedoch selber und mit Recht darauf hin, dass dieses Schreiben "keine selbstständige Beschlagnahmeverfügung" enthält. Vielmehr wurde darin die - auf deutsch abgefasste - Zwangsmassnahmenverfügung der BAK III vom 16. September 2003 lediglich bestätigt. Ausserdem wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Strafuntersuchung wegen mutmasslicher Geldwäscherei durch die Bundesjustizbehörden übernommen werde und dass dem Beschwerdeführer beim aktuellen Stand der Voruntersuchung die prozessuale Stellung einer Auskunftsperson zukomme. Die Bundesanwaltschaft hat dabei keinen strafrechtlichen Verdacht gegen den Beschwerdeführer geäussert und ihn auch nicht als Angeschuldigten bezeichnet. Bei dieser Sachlage kann sich der Beschwerdeführer im jetzigen Verfahrensstadium grundsätzlich nicht auf die besonderen Verteidigungsrechte des Angeklagten gemäss Art. 6 Ziff. 3 EMRK berufen (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 28. Oktober 1999 i.S. Escoubet c. Belgien, Rec. 1999-VII, S. 79 f. Ziff. 34; Jochen A. Frowein/ Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl u.a. 1996, N. 48 zu Art. 6 EMRK; zum Anspruch des Angeklagten auf Übersetzung bzw. Dolmetscher s. auch BGE 127 I 141 ff.; 118 Ia 462 E. 2 S. 464 ff.).
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2.2 Die Sprachenfreiheit von Art. 18 BV garantiert das Recht des Individuums, die eigene Muttersprache oder eine andere Sprache seiner Wahl zu verwenden. Soweit es sich dabei um eine schweizerische Landes- oder Amtssprache handelt, wird ihr Gebrauch auch noch durch Art. 4 und Art. 70 Abs. 1 BV gewährleistet (BGE 128 V 34 E. 2b/aa S. 37; 127 V 219 E. 3b/aa S. 225; 121 I 196 E. 2 S. 198 ff., je mit Hinweisen). Daraus ergeben sich allerdings noch keine prozessualen Ansprüche, wie sie im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer geltend gemacht werden. Art. 18 BV räumt dem Rechtsuchenden namentlich keinen unbeschränkten Anspruch darauf ein, die Verfahrenssprache frei zu wählen (vgl. VPB 65/2001 Nr. 72 S. 783 ff.). Zwar enthält das BStP keine ausdrücklichen Bestimmungen zur Prozesssprache vor Einleitung des gerichtlichen Hauptverfahrens. Die Bundesanwaltschaft hat jedoch im vorliegenden Fall nicht einfach nach reinem Gutdünken eine Prozesssprache für die Instruktion der Voruntersuchung gewählt, ohne Rücksicht auf die objektiven Gegebenheiten des vorliegenden Falles. Ebenso wenig wurde die Verfahrenssprache unterschiedslos für alle Beteiligten zum Vornherein starr festgelegt. Auch die Grundsätze des BStP sehen bei Sprach- und Übersetzungsproblemen keine starren, sondern sachbezogene, auf die Bedürfnisse des Einzelfalles und die persönliche Situation der Verfahrensbeteiligten zugeschnittene flexible Lösungen vor (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 98 Abs. 1 BStP). Nach der Praxis des Bundesgerichtes und gemäss den allgemeinen strafprozessualen Grundsätzen muss in Berücksichtigung aller konkreten Umstände und Interessen eine sachgerechte Lösung gefunden werden, wenn am Strafverfahren mehrere Beteiligte mit unterschiedlichen Sprachen teilnehmen (vgl. BGE 121 I 196 E. 5a S. 204).
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2.3 Beim Hauptangeschuldigten der vorliegenden Strafuntersuchung, Salvatore Paulangelo, handelt es sich um einen italienischen Staatsangehörigen, der sich nach seiner Flucht aus der Schweiz derzeit in Italien aufhält, wohin er nach den bisherigen Erkenntnissen der Untersuchungsbehörden auch einen Teil des mutmasslichen deliktischen Erlöses transferiert habe. Weitere Hauptverdächtige sind gleichfalls italienischer Muttersprache und halten sich vermutlich ebenso in Italien auf. Bei dieser Sachlage sind auch Rechtshilfegesuche der Schweiz an Italien zu erwarten oder Ersuchen der Schweiz um stellvertretende Strafverfolgung durch die italienische Strafjustiz. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die untersuchten deliktischen Handlungen bzw. Geldüberweisungen seien vorwiegend in Zürich erfolgt, lässt den überwiegenden strafprozessualen Sachzusammenhang mit Italien bzw. der italienischen Sprache nicht ohne weiteres dahinfallen. Nach dem Gesagten hat die Bundesanwaltschaft das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten oder missbraucht, wenn sie entschieden hat, die Voruntersuchung, welche zur Hauptsache italienischsprachige Angeschuldigte betrifft, sei (auch im Hinblick auf die voraussichtliche Sprache des allfälligen gerichtlichen Hauptverfahrens) grundsätzlich auf italienisch zu instruieren (vgl. Art. 97 Abs. 1 BStP).
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2.4 Auf der anderen Seite ist zwischen der Frage der grundsätzlichen Prozesssprache der Voruntersuchung und der Frage zu unterscheiden, ob sich in gewissen sachlich begründeten Fällen von Bundesrechts wegen Ausnahmen von der gewählten Prozesssprache bzw. Übersetzungen für bestimmte Verfahrensbeteiligte aufdrängen können. So wird im angefochtenen Entscheid der Beschwerdekammer ausdrücklich festgehalten (ohne allerdings die Frage weiter zu vertiefen), dass der von Zwangsmassnahmen betroffene Beschwerdeführer grundsätzlich das Recht habe, deutsche Übersetzungen der Verfügungen zu erhalten, die ihn persönlich betreffen. Namentlich aus Rechtsschutzgründen kann es sich - in analoger Anwendung von Art. 98 Abs. 1 BStP - aufdrängen, in begründeten Fällen gewisse Ausnahmen zu machen. So erscheint es naheliegend, den von schwerwiegenden Zwangsmassnahmen betroffenen Personen bzw. ihren Rechtsvertretern zumindest die wesentlichen sie betreffenden Verfügungen und Prozessinstruktionen in der am Ort des Vollzuges der Zwangsmassnahme verwendeten Amtssprache zu eröffnen.
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2.5 Die Bundesanwaltschaft verfügt über Vertreter bzw. Zweigstellen in allen Sprachgebieten (Art. 16 Abs. 2 BStP). Bei der Frage der zu verwendenden Amtssprache ist namentlich den Sprachschwerpunkten der behandelten Fälle, der Amtssprache am Ort des Vollzuges von strafprozessualen Zwangsmassnahmen und den von den Verfahrensbeteiligten beherrschten Sprachen ausreichend Rechnung zu tragen (vgl. Urteil 1S.2/2004 vom 6. August 2004, E. 1.3; s. auch BGE 121 I 196 E. 5a-d S. 204 ff.). In der Regel entspricht die Amtssprache, die der Empfänger einer Zwangsmassnahmenverfügung beherrscht, am ehesten den Anforderungen des rechtlichen Gehörs, des prozessualen Rechtsschutzes sowie der Verhältnismässigkeit. Ein solches Vorgehen entspricht auch den allgemeinen Grundsätzen des Strafprozessrechts und der Bundesverwaltungsrechtspflege (vgl. BGE 121 I 196 E. 5c S. 206; 108 V 208 f.; Andreas Auer, D'une liberté non écrite qui n'aurait pas dû l'être: la "liberté de la langue", AJP 8/1992 S. 955 ff., 959 f. Rz. 23 f.). Ferner kann damit auch vermieden werden, dass dem Betroffenen zur wirksamen Wahrung seiner Rechte erhebliche Übersetzungskosten anfallen, deren Rückerstattung er, wenn überhaupt, nur unter Schwierigkeiten erlangen könnte. Die grundsätzliche Festlegung einer vorläufigen Verfahrenssprache entbindet die Bundesjustizbehörden nach dem Gesagten nicht von der Prüfung, ob im Einzelfall die Eröffnung gewisser Verfügungen in einer anderen Landessprache sachlich geboten erscheint.
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2.6 Im vorliegenden Fall hat die Bundesanwaltschaft zwar eine Zwangsmassnahmenverfügung der BAK III bestätigt, die ursprünglich auf deutsch redigiert worden war. Sowohl die Verfügung vom 1. Dezember 2003 betreffend Eröffnung einer Voruntersuchung als auch die Verfügung vom 9. April 2004 betreffend Übernahme der Strafuntersuchung, Bestätigung der Zwangsmassnahmen und betreffend prozessuale Stellung des Beschwerdeführers erfolgten jedoch auf italienisch. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer eine Rechtsmittelfrist von lediglich fünf Tagen zur Anfechtung des Zwangsmassnahmenentscheides zur Verfügung stand (Art. 105bis Abs. 2 i.V.m. Art. 217 BStP) und dass sich aus den Akten nicht ergibt, dass der Beschwerdeführer oder dessen Rechtsvertreter ausreichend italienisch verstehen, zumal ihre Eingaben stets auf deutsch erfolgt sind. Schliesslich ist auch zu beachten, dass es sich hier um eine schwerwiegende Zwangsmassnahme handelt (Kontensperre und Beschlagnahme eines namhaften Geldbetrages). In Fällen wie dem vorliegenden drängt es sich auf, dass Verfügungen und wichtige Verfahrensinstruktionen den davon direkt Betroffenen auf deutsch eröffnet werden. Dies gilt umso mehr, wenn dies - wie hier - auch die Amtssprache am Ausführungsort der Zwangsmassnahme darstellt.
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2.7 Im Sinne der obigen Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Bundesjustizbehörden werden bei der Verfahrensinstruktion die dargelegten Grundsätze anzuwenden haben. Zusätzliche besondere Anordnungen seitens des Bundesgerichtes drängen sich hingegen nicht auf. Ebenso wenig rechtfertigt sich eine förmliche Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Dies umso weniger, als der ursprüngliche Zwangsmassnahmenentscheid der BAK III auf deutsch erging und der Beschwerdeführer seine Interessen mit Rechtsmitteln bis ans Bundesgericht (und Eingaben in deutscher Sprache) wirksam hat wahrnehmen können, ungeachtet der Sprache der angefochtenen Verfügungen und Entscheide. Soweit der Beschwerdeführer sich zu allfälligen künftigen (gar noch nicht verfügten) Amtshandlungen der Bundesjustizbehörden äussert, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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Aus den oben dargelegten Gründen wird der vorliegende Entscheid auf deutsch ausgefertigt (vgl. auch Art. 37 Abs. 3 OG).
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3.
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Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Die Kostenfolgen im Verfahren vor Bundesgericht richten sich nach den allgemeinen Vorschriften des OG (vgl. Art. 245 BStP; BGE 130 I 234 E. 5 S. 240; 130 II 306 E. 4 S. 313). Beim vorliegenden Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, keine Gerichtskosten zu erheben und keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft sowie dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Januar 2005
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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