BGer H 80/2004 | |||
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BGer H 80/2004 vom 11.01.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 0}
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H 80/04
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Urteil vom 11. Januar 2005
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Schmutz
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Parteien
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R.________, 1938, Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
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(Entscheid vom 3. März 2004)
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In Erwägung,
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dass R.________ am 27. April 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 3. März 2004 erhoben hat,
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dass das Eidgenössische Versicherungsgericht R.________ mit Schreiben vom 29. April 2004 mitgeteilt hat, dass die Rechtsschrift den gesetzlichen Anforderungen an eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht genügen dürfte, und ihn darauf aufmerksam gemacht hat, dass der Mangel nur innerhalb der Beschwerdefrist behoben werden könne,
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dass R.________ in der Folge am 7. Mai 2004 eine weitere Eingabe ins Recht gelegt hat, in welcher er erklärte, das Schreiben des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht zu verstehen, weshalb es ihm nicht möglich sei, es zu beantworten,
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dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 108 Abs. 2 OG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, um dem Gericht hinreichende Klarheit darüber zu verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht,
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dass es nach der Praxis genügt, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann,
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dass insbesondere zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein muss, was die Beschwerde führende Partei verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft, wobei die Begründung nicht zuzutreffen braucht, aber sachbezogen sein muss,
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dass im angefochtenen Entscheid vom 3. März 2004 klar darauf hingewiesen wurde, Anfragen bei den vom Beschwerdeführer genannten früheren Arbeitgebern zu Unterlagen, die eine längere AHV-Beitragsdauer beweisen könnten, seien erfolglos geblieben,
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dass die Rechtsschriften vom 27. April 2004 und 7. Mai 2004 insbesondere keine sachbezogene Begründung enthalten, da den Ausführungen auch nicht sinngemäss entnommen werden kann, welche tatbeständlichen Annahmen der Vorinstanz nach Auffassung des Beschwerdeführers unrichtig sind und auf welche Unterlagen er sich beruft,
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dass unter diesen Umständen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als rechtsgenüglich im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG gelten kann,
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dass die offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
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erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 11. Januar 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III.Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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