BGer 2A.17/2005 | |||
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BGer 2A.17/2005 vom 18.01.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.17/2005 /leb
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Urteil vom 18. Januar 2005
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiber Küng.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch
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Rechtsanwalt Andreas Wehrle,
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gegen
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Departement des Innern des Kantons Solothurn,
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4500 Solothurn, vertreten durch das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn,
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Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
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Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Familiennachzug,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
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des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
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7. Dezember 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Der aus Kosovo stammende A.________ (geb. 1965) reiste im Mai 1989 erstmals in die Schweiz ein, wo er ohne Arbeitsbewilligung bei einer Baufirma beschäftigt war. Nach einem Aufenthalt in seiner Heimat hielt er sich von 1990 bis 1995 praktisch ständig illegal in der Schweiz auf. Nachdem er am 30. April 1995 die am 9. März 1995 von ihrem Ehemann geschiedene Schweizerin B.________ geb. C.________ geheiratet hatte, erhielt er gestützt auf ein Familiennachzugsgesuch eine Aufenthaltsbewilligung. Noch während seiner Ehe mit C.________ unterhielt A.________ in Kosovo eine aussereheliche Beziehung mit D.________, aus welcher die Kinder E.________ (geb. 1998) und F.________ (geb. 2000) hervorgingen.
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Seit dem 1. April 1999 lebte A.________ getrennt von seiner Schweizer Ehefrau. Am 28. März 2000 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung C erteilt. Die Ehe wurde am 8. November 2000 geschieden, worauf A.________ am 4. Mai 2001 in Kosovo D.________ heiratete. Am 5. Juni 2001 reichte er ein Gesuch um Familiennachzug für seine Frau und die beiden Kinder ein.
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Nachdem das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn Erkundigungen über die Ehe zwischen A.________ und C.________ eingezogen hatte, widerrief es die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn an, den Kanton Solothurn zu verlassen. Auf das Familiennachzugsgesuch wurde nicht eingetreten.
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Gegen diese Verfügung wandte sich A.________ an das Verwaltungsgericht, welches seine Beschwerde am 7. Dezember 2004 abwies.
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B.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. Januar 2005 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben, ihm die Niederlassungsbewilligung nicht zu entziehen und den Familiennachzug zu bewilligen.
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Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat (Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG; SR 142.20). Der Widerruf setzt voraus, dass der Betroffene wissentlich falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, in der Absicht, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten. Nach Art. 3 Abs. 2 ANAG ist der Ausländer verpflichtet, der Behörde wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann. Hiervon ist er selbst dann nicht befreit, wenn die Fremdenpolizeibehörde die fragliche Tatsache bei gebotener Sorgfalt selbst hätte ermitteln können. Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid relevant sind. Dazu gehört etwa die Absicht der Nichtfortsetzung der bisherigen bzw. der Begründung einer neuen Ehe oder die Tatsache, dass der Betroffene aussereheliche Kinder hat. Es ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre. Immerhin ist die kantonale Behörde ihrerseits verpflichtet, vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung "das bisherige Verhalten des Ausländers nochmals eingehend zu prüfen" (Art. 11 Abs. 1 ANAV; SR 142.201). Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt zudem nicht zwingend dazu, dass diese auch tatsächlich zu widerrufen ist; es muss beim entsprechenden Entscheid vielmehr jeweils den besonderen Umständen des Einzelfalls angemessen Rechnung getragen werden (Urteil 2A.551/2003 vom 21. November 2003 E. 2 mit Hinweisen; vgl. BGE 128 II 145 E. 2).
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1.2 Das Verwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung nicht verkannt und sie im konkreten Fall korrekt angewandt. Die kantonalen Behörden wussten zwar von der Trennung der Eheleute im April 1999, hatten jedoch keine Kenntnis von der seit Frühling 1997 bestehenden ausserehelichen Beziehung des Beschwerdeführers. Während der Ehe mit C.________ zeugte er mit seiner heutigen Ehefrau zwei Kinder, das zweite davon sogar nach der Trennung von seiner Schweizer Ehefrau. Indem er im Zeitpunkt seines Gesuches um Erteilung der Niederlassung die Existenz der beiden Kinder den Behörden nicht angezeigt hat, machte der Beschwerdeführer in einem objektiv wesentlichen Punkt unvollständige Angaben, was er wissen musste, liegt es doch auf der Hand, dass wegen des Rechts auf Familiennachzug die Existenz minderjähriger Kinder bei der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung von Bedeutung ist (Urteil 2A.551/2003 vom 21. November 2003 E. 2.2). Die Vorinstanz hat aus den Umständen auch zu Recht geschlossen, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt seines Gesuches um das Ende der Ehe als Lebensgemeinschaft mit C.________ gewusst. Die Gründung einer Zweitfamilie im Kosovo hat die Vorinstanz als gewichtiges Indiz dafür betrachtet, dass der Beschwerdeführer an der an vielen Wert- und Meinungsverschiedenheiten leidenden Ehe mit C.________ primär deshalb festhielt, um die 5-Jahresgrenze zur Erlangung der Niederlassungsbewilligung hinter sich zu bringen. Es ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie gestützt auf die gesamten Umstände zum Schluss kam, die Berufung des Beschwerdeführers auf die noch bestehende Ehe sei rechtsmissbräuchlich gewesen. Im Übrigen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil E. 4 6) verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist.
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1.3 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist auch verhältnismässig. Es kann dazu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. 8).
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1.4 Was der Beschwerdeführer einwendet, überzeugt nicht. Soweit er zur Hauptsache geltend macht, er sei nicht verpflichtet gewesen, die Existenz der Kinder bekanntzugeben, verkennt er die ihm obliegende Informationspflicht (vgl. Urteil 2A.366/1999 vom 16. März 2000 E. 3). Für alles Weitere ist auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil zu verweisen. Insbesondere kann er aus der Tatsache, dass ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, weder unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben noch der langen Verfahrensdauer etwas zu seinen Gunsten ableiten (vgl. dazu angefochtenes Urteil E. 7).
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2.
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Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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3.
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Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. Entsprechend diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement des Innern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Januar 2005
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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