BGer H 77/2003 | |||
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BGer H 77/2003 vom 18.01.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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H 77/03
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Urteil vom 18. Januar 2005
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Hofer
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Parteien
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W.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Clerc, Bd de Pérolles 22, 1700 Freiburg,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Freiburg, Imp. de la Colline 1, 1762 Givisiez, Beschwerdegegnerin,
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Givisiez
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(Entscheid vom 20. Dezember 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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Der Eishockey-Club X.________ (nachfolgend: Verein) wurde am 1. Dezember 1938 als Verein gegründet, war als solcher jedoch nicht im Handelsregister eingetragen. Er war als abrechnungs- und beitragspflichtiger Arbeitgeber der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg angeschlossen. W.________ war seit Januar 1992 als Administrator im Vereinsvorstand (comité directeur). An der Generalversammlung vom 23. Mai 1995 wurde er zum Präsidenten gewählt. Mit Schreiben vom 22. Juli 1996 gab er seinen sofortigen Rücktritt aus dem Vorstand bekannt.
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Nachdem der Verein ab Januar 1996 in Zahlungsschwierigkeiten geriet und von der Ausgleichskasse für unbezahlt gebliebene Rechnungen gemahnt und betrieben werden musste, stimmte diese am 29. August 1996 einem Tilgungsplan mit Zahlungsaufschub für diese Betreffnisse zu. Dieser wurde in der Folge nicht eingehalten. Gestützt auf die Ergebnisse einer im Oktober 1996 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle verpflichtete die Ausgleichskasse den Verein zur Nachzahlung von paritätischen AHV/IV/EO/ALV-Beiträgen sowie von Beiträgen an die Familienausgleichskasse in der Höhe von Fr. 237'727.80 (einschliesslich Verwaltungskosten) und Verzugszinsen von Fr. 25'648.10 auf Entgelten, welche in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1995 ausgerichtet worden waren (Verfügungen vom 17. Januar 1997). Der Präsident des Zivilgerichts des Saanebezirkes bewilligte dem Verein mit Verfügung vom 12. August 1997 eine provisorische Nachlassstundung von zwei Monaten und mit Verfügung vom 27. November 1997 eine solche von sechs Monaten. Am 19. Mai 1998 fand die Gläubigerversammlung statt. Der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung wurde vom Richter mit Verfügung vom 24. Juni 1998 mit einer vorgesehenen Dividende von zwischen 4.18% und 3.461% bestätigt. Mit Verfügung vom 3. Juni 1998 forderte die Ausgleichskasse unter anderem von W.________ Schadenersatz in Höhe von Fr. 350'056.45 für entgangene bundesrechtliche Sozialversicherungsbeiträge (einschliesslich Verzugszinsen, Verwaltungskosten, Mahngebühren und Betreibungskosten) für die Zeit von Januar 1992 bis Juli 1996 auf.
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B.
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Nachdem W.________ Einspruch erhoben hatte, machte die Ausgleichskasse am 24. August 1998 ihre Forderung klageweise beim Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg geltend. Dieses zog Unterlagen aus den Strafakten des Untersuchungsrichteramtes des Kantons Freiburg betreffend das Verfahren gegen die Verantwortlichen des Verein wegen Verletzung des AHVG und StG bei, worunter der Bericht der Treuhandfirma Z.________ vom 20. Januar 1997 zu den überprüften Jahresrechnungen der Jahre 1991/1992 bis 1995/1996, und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2002 hiess es die Schadenersatzklage gut und verpflichtete W.________ zur Bezahlung von Fr. 350'056.45.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt W.________ beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Schadenersatzklage abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die Ausgleichskasse schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der als Mitinteressierte beigeladene C.________ verzichtet auf eine Stellungnahme, während K.________ die an ihn adressierte Sendung nicht in Empfang genommen hat; B.________ hat mit Eingabe vom 1. Juli 2004 zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde Stellung genommen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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2.
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Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung, insbesondere auch hinsichtlich der Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG, geändert sowie Art. 81 und 82 AHVV aufgehoben worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 3 Erw. 3, 129 V 4 Erw. 1.2), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
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3.
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Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer geltend, die Schadenersatzforderung sei verwirkt.
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3.1 Gemäss Art. 82 AHVV verjährt die Schadenersatzforderung, wenn sie nicht innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens durch Erlass einer Schadenersatzverfügung geltend gemacht wird, auf jeden Fall aber mit Ablauf von 5 Jahren seit Eintritt des Schadens (Abs. 1). Wird die Forderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorschreibt, so gilt diese Frist (Abs. 2). Entgegen dem Wortlaut von Art. 82 AHVV sind diese Fristen Verwirkungsfristen (BGE 128 V 12 Erw. 5a, 17 Erw. 2a, 126 V 451 Erw. 2a, 121 III 388 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
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Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 AHVV ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 129 V 195 Erw. 2.1, 128 V 17 Erw. 2a, je mit Hinweisen).
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3.2 Entsteht der Schaden auf Grund eines Konkurses, so hat die Kasse nicht erst dann Kenntnis des Schadens, wenn die endgültige Verteilerliste vorliegt oder ein Verlustschein ausgestellt wird; vielmehr geht die Rechtsprechung davon aus, dass ein Gläubiger, der im Rahmen eines Konkursverfahrens einen Verlust erleidet und auf Ersatz klagen will, in der Regel bereits dann ausreichende Kenntnis des Schadens hat, wenn die Kollokation der Forderungen eröffnet wird. In diesem Zeitpunkt ist oder wäre der Gläubiger im Allgemeinen in der Lage, den Stand der Aktiven, die Kollokation seiner Forderung und die voraussichtliche Dividende zu kennen (BGE 119 V 92 Erw. 3). Die Konkurseröffnung als solche ist nach der Praxis kein Anknüpfungspunkt nach Art. 82 AHVV, obwohl im Falle der Aktiengesellschaft die Benachrichtigung des Richters gemäss Art. 725 Abs. 2 OR unter anderem eine Unterdeckung voraussetzt. Dies schliesst indessen nicht aus, dass die Frist unter Umständen schon vor der Konkurseröffnung laufen kann, nämlich dann, wenn die Ausgleichskasse bei Betreibung auf Pfändung zu einem definitiven Verlustschein gekommen ist (BGE 113 V 257 f.; ZAK 1991 S. 127 Erw. 2a).
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Die gleichen Grundsätze gelten bei einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (BGE 128 V 17 Erw. 2a mit Hinweisen). Sowohl beim Widerruf der Nachlassstundung wie auch bei einer Verweigerung der Bestätigung des Nachlassvertrags ergeht ein Aufruf an die Gläubiger und die Entscheide werden öffentlich bekannt gemacht; dadurch wird auf die mögliche Zahlungsunfähigkeit und folglich auf das erhebliche Verlustrisiko für die Ausgleichskasse hingewiesen. Unter solchen Umständen darf von der Kasse erwartet werden, dass sie von sich aus tätig wird und entsprechende Informationen einholt, um ihr Verlustrisiko abschätzen zu können und um die Schritte zu unternehmen, die sich zur Wahrung ihrer Ansprüche anbieten (BGE 128 V 19 Erw. 3c). Wird der Nachlassvertrag vom Gericht genehmigt, beginnt die Jahresfrist mit dem Empfang der Einladung zur Gläubigerversammlung und des beigelegten Nachlassvertragsentwurfes zu laufen (Urteile O. vom 15. September 2004, H 34/04, und M. vom 2. Dezember 2003, H 295/02). Dabei hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil M. vom 2. Dezember 2003, H 295/02, ausdrücklich offen gelassen, ob der Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens nach Bewilligung der Nachlassstundung in Anlehnung an BGE 128 V 15 (zumutbare Kenntnis des Schadens nach Widerruf der Nachlassstundung oder nach Ablehnung des Nachlassvertrages [AHI 1995 S. 159]) nicht erst am Ende des Bestätigungsverfahrens (Genehmigungs- oder Verwerfungsentscheid des Nachlassgerichts) anzunehmen ist.
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Die Frage des Schadenseintritts bei genehmigtem Nachlassvertrag kann sich praktisch nur für Sachverhalte stellen, die in den Zeitraum fallen, in welchem die Beitragsforderungen der Ausgleichskasse nicht in der zweiten Klasse privilegiert waren (1. Januar bis 31. Dezember 2000). Für die Zeit ab 1. Januar 2001 sind Haftungsfälle wegen der bei Genehmigung des Nachlassvertrages vorausgesetzten vollen Deckung der privilegierten Forderungen (Art. 306 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) lediglich denkbar, wenn die Nachlassstundung widerrufen oder dem Nachlassvertrag die Genehmigung verweigert wird (Urteil B. vom 25. November 2004, H 232/03).
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3.3 Das kantonale Gericht hat erwogen, die einjährige Frist seit Kenntnis des Schadens sei auch dann eingehalten, wenn auf die Veröffentlichung der Gewährung der provisorischen Nachlassstundung im Amtsblatt Nr. .. des Kantons Freiburg vom .. oder auf die Sitzung des Gerichtspräsidenten des Zivilgerichts des Saanebezirks vom 20. November 1997 abzustellen wäre, an welcher bekannt geworden sei, dass ein grosser Teil der der Klägerin geschuldeten Beiträge auf Löhnen unbezahlt bleiben würde.
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Gemäss Publikation im Amtsblatt Nr. .. vom .. wurde die Gläubigerversammlung auf den 19. Mai 1998 festgesetzt. Die Gläubiger konnten den Nachlassvertragsentwurf ab 28. April 1998 beim Sachwalter einsehen. Eine Kopie dieser Anzeige wurde der Ausgleichskasse mit Rundschreiben vom 28. April 1998 zugestellt. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, ob und gegebenenfalls wann die Ausgleichskasse Einsicht in den Nachlassvertragsentwurf genommen hat. Ausgehend davon, dass dies frühestens am 28. April 1998 der Fall sein konnte, wäre die einjährige Frist mit Erlass der Schadenersatzverfügung vom 3. Juni 1998 gewahrt. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, wäre diese indessen selbst dann gewahrt, wenn man von der Nachlassstundung gemäss Verfügung des Zivilrichters vom 27. November 1997 ausgehen würde. Dieser hatte die Ausgleichskasse nicht zugestimmt. Im Schreiben an den Präsidenten des Zivilgerichts des Saanebezirks vom 14. November 1997 begründete sie dies damit, dass nach inoffiziellen Informationen die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge voraussichtlich ungedeckt bleiben würden. Unbehelflich ist demgegenüber der Einwand des Beschwerdeführers, die Ausgleichskasse habe bereits vor Juni 1997 Kenntnis des Schadens erlangt, als der Tilgungsplan vom 29. August 1996 nicht eingehalten worden sei und sie im Januar 1997 eine Nachzahlungsverfügung erlassen habe. Dieser Einwand läuft darauf hinaus, den Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens mit der Einstellung der Zahlungen gleichzusetzen, was nicht angeht, weil daraus nichts über die künftige Deckung der Forderung abgeleitet werden kann.
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4.
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4.1 Nach Art. 52 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 15 Erw. 5b, 122 V 66 Erw. 4a, 119 V 405 Erw. 2, je mit Hinweisen).
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Nach der Rechtsprechung kommen formelle oder gesetzliche Organe einer juristischen Person grundsätzlich immer als Schadenersatzpflichtige in Frage. Nebst den Verwaltungsräten wurden die Revisionsstelle einer Aktiengesellschaft (BGE 109 V 95; Urteil X. AG vom 4. Oktober 2001, H 218/99), die einzelzeichnungsberechtigten Direktoren einer AG (Urteil G. und S. vom 29. Februar 2000, H 215/99, und nicht publiziertes Urteil G. vom 9. September 1998, H 185/97), der Geschäftsführer einer GmbH (BGE 126 V 237; AHI 2002 S. 172), der Präsident und der Finanzverantwortliche eines Sportvereins (AHI 2002 S. 51; Urteil A. vom 13. November 2001, H 210/01) sowie der Geschäftsführer eines Vereins (Urteil H. vom 2. Juli 2004, H 162/03) für schadenersatzpflichtig erklärt.
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4.2 Als Administrator und ab Mai 1995 als Präsident war der Beschwerdeführer formelles Organ des Vereins (Art. 69 ZGB in Verbindung mit Art. 55 ZGB und Art. 31 lit. b und 39 der Statuten), sodass nicht geprüft werden muss, ob er auch den materiellen Organbegriff erfüllt. Daran ändert nichts, dass der Begriff Administrator nicht mit jenem eines Geschäftsführers oder Direktors einer Aktiengesellschaft gleichzusetzen ist, sondern es sich nach Angabe des Beschwerdeführers um den Sekretär des Vereinsvorstandes handelt. Nach Art. 39 der Statuten ist der Administrator Mitglied des mindestens neunköpfigen Vereinsvorstandes. In dieser Eigenschaft und erst recht als Präsident des Vorstandes war der Beschwerdeführer in der Lage, die Meinungsbildung des Vereins zu beeinflussen, Handlungen im Namen des Vereins vorzunehmen und diesen nach aussen zu vertreten (Art. 69 ZGB in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 und 2 ZGB sowie Art. 38 und 42 der Statuten). Weder Ehrenamtlichkeit noch Rechtsform des Arbeitgebers haben Einfluss auf die Haftung nach Art. 52 AHVG (AHI 2002 S. 52 Erw. 3c). Somit kommt der Belangte grundsätzlich als Schadenersatzpflichtiger in Frage.
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5.
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5.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadendeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 Erw. 2a mit Hinweisen).
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5.2 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 51 Erw. 2a, 620 Erw. 3b).
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Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b).
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6.
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6.1 Gegenstand der Schadenersatzforderung bilden nicht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge gemäss Nachzahlungs- und Verzugszinsverfügungen vom 17. Januar 1997 und den Pauschalrechnungen der Monate Januar bis Mai 1996, einschliesslich Verwaltungskosten, Mahngebühren und Betreibungskosten. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer den Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG schuldhaft (mit)verursacht hat.
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6.2 Beim Verein fällt dem Vorstand die Aufgabe zu, die Geschäftsführung zu besorgen sowie den Verein nach aussen zu vertreten. Letzteres stellt die ausdrückliche Ermächtigung zum Rechtsverkehr mit Dritten dar. Der Vorstand ist Exekutivorgan des Vereins und ohne anders lautende Statuten hat er die Aufgabe, die ihm von Gesetz, Statuten und Vereinsbeschlüssen zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Dabei ist der Vorstand zu diesen Aufgaben nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet (Urteil O. vom 15. September 2004, H 34/04).
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6.3 Gemäss Art. 42 der Statuten hat der Vorstand insbesondere den Verein nach aussen zu vertreten und dessen Geschäfte zu besorgen, und, unter diesem Titel, die Angestellten des Vereins einzustellen, das Finanzwesen zu führen, die Buchhaltung zu erstellen sowie alle in den Statuten nicht vorgesehenen Fälle zu prüfen. Er ist gegenüber der Generalversammlung für den guten Geschäftsgang in sportlicher, finanzieller und administrativer Hinsicht verantwortlich (Art. 41 der Statuten). Der Vorstand konstituiert und organisiert sich in eigener Kompetenz; er erstellt ein Pflichtenheft für jedes seiner Mitglieder (Art. 40 der Statuten).
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Der Beschwerdeführer umschreibt das Pflichtenheft des Administrators wie folgt: Verantwortung für die allgemeine Verwaltung des Vereins, für dessen Organisation und den reibungslosen Ablauf im Klubsekretariat, Organisieren und Führen des Klubhauses, auf dem neuesten Stand halten der Statuten und Vereinsreglemente, Verrichten der Arbeiten gemäss "code de convenance", Verschicken von Neujahrsglückwünschen, Ausfüllen der Formulare für den Schweizerischen Eishockeyverband, Organisation des Archivs, Bearbeiten der Versicherungsangelegenheiten. Daraus leitet er ab, dass er als Administrator nicht in die tatsächliche Entscheidfindung des Vereins einbezogen gewesen sei, nicht die eigentliche Geschäftsführung zu besorgen hatte und für die Willensbildung nicht verantwortlich gewesen sei. Massgebend für die Beurteilung der Verantwortlichkeit im Sinne von Art. 52 AHVG seien nicht die Entscheidungsbefugnisse im Aussenverhältnis, sondern die konkreten Obliegenheiten in Form von Rechten und Pflichten im Innenverhältnis. Im vom Beschwerdeführer erwähnten BGE 111 V 178 ging es jedoch nicht um eine Person mit Organqualität, sondern um einen Prokuristen. Im Gegensatz zu diesem sind Vorstandsmitglieder eines Vereins nicht nur im Rahmen ihres Ressorts, sondern darüber hinaus für die Vereinsführung (mit)verantwortlich und haben dessen Belange auch ausserhalb ihres internen Pflichtenheftes zu wahren (in diesem Sinne bereits Urteil O. vom 15. September 2004, H 34/04). Aufgrund ihrer Organstellung haben sie es in der Hand, die für die Finanzen Verantwortlichen so zu beeinflussen, dass die entsprechenden Beiträge gemäss Art. 14 Abs. 1 und 52 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV korrekt festgestellt und damit bei Fälligkeit abgeliefert werden. Die im Pflichtenheft umschriebenen Obliegenheiten kommen als Spezialaufgaben zu diesen allgemeinen Verpflichtungen jedes einzelnen Vorstandsmitgliedes, wozu die finanziellen und administrativen Angelegenheiten gehören (vgl. Art. 40 der Statuten) hinzu. Während der über einjährigen Zeit als Präsident hatte der Beschwerdeführer zudem die Gesamtverantwortung für die operative Vereinsführung inne. Falls einzelne Geschäftsführungsfunktionen delegiert werden, gehört zur Wahrung der geforderten Sorgfalt neben der richtigen Auswahl der geeigneten Mandatsträger auch deren Instruktion und Überwachung (vgl. AHI 2002 S. 52 Erw. 3a).
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6.4 Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz, welche sich insbesondere auf das Gutachten der Treuhandfirma Z.________ AG vom 20. Januar 1997 abstützte, war in den Jahren 1991/1992 bis 1995/1996 die interne Organisation und Aufsicht mangelhaft und die Finanzkontrolle ungenügend. Es wurde eine Vielzahl von Fehlern und Unterlassungen im Rechnungswesen und bei der AHV-Abrechnung festgestellt. Das Rechnungswesen wurde nicht mit der notwendigen Sorgfalt geführt und der Vorstand kam seiner Aufsichtspflicht nicht nach. Beim Verein handelt es sich um ein mittleres Unternehmen, sodass von den Organen der Überblick über alle Belange verlangt werden darf und ein strenger Massstab bei der Beurteilung des Verschuldens gilt. Der Beschwerdeführer hat in seiner Eigenschaft als Mitglied des Vorstandes und von Mai 1995 bis Juli 1996 als dessen Präsident nichts gegen die von der Treuhandfirma aufgelisteten Ungereimtheiten unternommen. Dass vereinsintern allein der Finanzchef und der Präsident für die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich zeichneten, vermag ihn nach dem in Erw. 6.3 Gesagten nicht zu entlasten. Aus den Akten geht hervor, dass der Verein bereits ab Januar 1996 mit Beitragszahlungen in Verzug war und betrieben werden musste. Die Zahlungsbefehle vom 15. April, 7. Mai und 21. Juni 1996 wurden zudem an die Adresse des Beschwerdeführers zugestellt. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestätigt dieser ausdrücklich, um die notorischen und öffentlich diskutierten Liquiditätsprobleme gewusst zu haben. Aufgrund dieser Vorkommnisse wäre er gehalten gewesen, sich über den Stand der Verbindlichkeiten zu erkundigen und dahin zu wirken, dass der Verein seiner Zahlungspflicht insbesondere gegenüber der Ausgleichskasse nachkam und die Abrechnungen korrekt durchführte. Zudem gilt es festzuhalten, dass die Organe eines Arbeitgebers in Zeiten finanzieller Schwierigkeiten nur soviel Lohn auszahlen dürfen, als auch die darauf geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden können (SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 Erw. 5). Der Umstand, dass einem Mitglied des Vereinsvorstandes nicht die Kompetenz zur Auslösung von Zahlungen zukommt, stellt kein entlastendes Moment dar (Urteil S. vom 2. November 2004 [H 112/03] im Zusammenhang mit dem Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft). Wenn das kantonale Gericht das Verhalten des Beschwerdeführers unter den gegebenen Umständen als grobfahrlässig qualifiziert hat, so beruht dies weder auf einer mangelhaften Feststellung des Sachverhalts noch verstösst es sonstwie gegen Bundesrecht. Zu weiteren Abklärungen, insbesondere der beantragten Edition der gegen weitere Mitglieder des Vereinsvorstandes ergangenen kantonalen Gerichtsentscheide, besteht kein Anlass, da sich das Eidgenössische Versicherungsgericht nicht mit rechtskräftig beurteilten Schadenersatzprozessen Mitbeteiligter zu befassen hat. Soweit geltend gemacht wird, bezüglich weiterer Belangter habe das kantonale Gericht auf die Aussage des ehemaligen Präsidenten abgestellt, wonach allein der Finanzchef und der Präsident des Vereins für die Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich gezeichnet hätten, kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er ja selber von Mai 1995 bis Juli 1996 als Präsident fungierte und somit aufgrund seiner Stellung das Notwendige hätte vorkehren müssen. Der Vorinstanz ist auch darin beizupflichten, dass keine Entlastungs- oder Rechtfertigungsgründe im Sinne der Rechtsprechung gegeben sind. Daran vermögen die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern.
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6.5 Zu bejahen ist auch der Kausalzusammenhang zwischen dem Verschulden und dem eingetretenen Schaden. Denn es ist nicht anzunehmen, dass auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können. Das schuldhafte Verhalten eines solidarisch Ersatzpflichtigen gilt nur dann als inadäquat für den eingetretenen Schaden, wenn das Verschulden des Dritten oder des Geschädigten dermassen schwer wiegt, dass das eigene Fehlverhalten eindeutig in den Hintergrund tritt und damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Lebenserfahrung nicht mehr als adäquate Schadensursache erscheint (Urteil H. vom 21. Januar 2004, H 267/02). Dafür liegen hier keine Anhaltspunkte vor. Die Kausalität wird sodann nicht dadurch aufgehoben, dass der Verein nach dem Ausscheiden des Beschwerdeführers die ausstehenden Beiträge nicht bezahlt hat.
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7.
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Die Höhe des eingeklagten Schadens ist aufgrund der von der Ausgleichskasse eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich keine substantiierten Einwendungen vor. Die Nachzahlungsverfügungen vom 17. Januar 1997, welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, beruhen auf einer Arbeitgeberkontrolle vom Oktober 1996. Eine Überprüfung findet im letztinstanzlichen Verfahren in der Regel nicht mehr statt. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in ZAK 1991 S. 126 erwogen hat, ist durch die Möglichkeit der Firma - oder des Vereins - sowie des betroffenen Arbeitnehmers, gegen die Nachzahlungsverfügung Beschwerde zu führen, genügend Gewähr dafür geboten, dass die Organe der zahlungsunfähig gewordenen Arbeitgeberin nicht mit ungerechtfertigten Schadenersatzforderungen belastet werden. Deswegen haben sich die Organe im Schadenersatzverfahren eine vor der Konkurseröffnung eröffnete Nachzahlungsverfügung (vgl. AHI 1993 S. 173 Erw. 3b) entgegenhalten zu lassen. Vorbehalten bleiben einzig Fälle, in denen sich aus den Akten Anhaltspunkte für eine zweifellose Unrichtigkeit der durch die Nachzahlungsverfügung festgesetzten Beiträge ergeben. Solches wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht geltend gemacht und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass den belangten Organen die Verfügung nicht persönlich eröffnet worden ist, wobei es keinen Unterschied macht, ob diese Personen im Zeitpunkt des Verfügungserlasses noch eine Organstellung bekleideten oder nicht (SVR 2001 AHV Nr. 15 S. 51).
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8.
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Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegen keine Gründe vor, welche im Sinne von BGE 122 V 189 Erw. 3c zu einer Herabsetzung des Schadenersatzes wegen Mitverschuldens der Verwaltung führen könnten. Weder hat diese gegen elementare Vorschriften des Beitragsbezugs verstossen noch hat sie sich sonstwie einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht. Ob sie nach Abschluss des Tilgungsplanes vom 29. August 1996 den Verein genügend gemahnt hat, braucht nicht näher geprüft zu werden, da der Beschwerdeführer nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand im Juli 1996 ohnehin gestützt auf erfolgte Mahnungen keine Zahlungen mehr veranlassen konnte. Dass der Verein erst mit den Nachzahlungsverfügungen vom 17. Januar 1997 zur Bezahlung von Beiträgen aufgefordert wurde, ist auf dessen Verletzung der Abrechnungspflicht zurückzuführen und kann nicht der Ausgleichskasse angelastet werden.
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9.
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Da im vorliegenden Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen streitig ist, fällt es nicht unter die Kostenfreiheit gemäss Art. 134 OG. Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 156 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 9000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, K.________, C.________, dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 18. Januar 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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