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Informationen zum Dokument  BGer 1P.603/2004  Materielle Begründung
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BGer 1P.603/2004 vom 19.01.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.603/2004 /ggs
 
Urteil vom 19. Januar 2005
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
 
Gerichtsschreiberin Scherrer.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Thomas Gantner,
 
gegen
 
Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Dr. Felix Liatowitsch,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
 
Strafgericht Basel-Stadt, Rekurskammer, Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Einstellungsbeschluss,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Strafgerichts Basel-Stadt, Rekurskammer, vom 11. Mai 2004.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eröffnete gegen X.________ ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachtes auf Betrug und Urkundenfälschung zum Nachteil der Bank A.________. Im Verlauf der Untersuchung erhob X.________ seinerseits am 2. Juni 2000 Strafanzeige gegen Y.________. Dieser habe als Mitarbeiter der Bank B.________ das Bankgeheimnis verletzt, indem er sich hinsichtlich einer von der C.________ AG initiierten Transaktion am 3. Mai 2000 mit zwei Angestellten der Bank A.________ getroffen und sie darüber informiert habe, dass der von der Bank A.________ gewährte Kredit für einen Liegenschaftskauf der C.________ AG effektiv mehr betragen habe als der tatsächlich bezahlte Kaufpreis. Dieses Vorgehen erachtete X.________ als Verletzung des Bankgeheimnisses. Die Bank A.________ habe ihm in der Folge den Kredit gekündigt.
 
Auf das Geschäft aufmerksam geworden war die Bank B.________, weil X.________ als Geschäftsführer der C.________ AG den Differenzbetrag zwischen Kredit und Kaufpreis auf ein Konto bei der Bank B.________ und kurz darauf davon wiederum Fr. 300'000.-- auf ein Konto in Vaduz hatte überweisen lassen. Diese Transaktion veranlasste Y.________ zu weitergehenden Abklärungen, worauf ihm X.________ sowohl den Kauf- wie den Kreditvertrag vorlegte.
 
Im Rahmen der Einvernahmen beschuldigte X.________ auch seinen Berater bei der Bank A.________, woraufhin das Strafverfahren von Amtes wegen auf diesen ausgedehnt wurde.
 
B.
 
Mit Beschluss vom 27. August 2003 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Strafverfahren gegen Y.________ ein, weil der Tatbestand der Bankgeheimnisverletzung nicht erfüllt sei. Hiegegen rekurrierte X.________ namens der C.________ AG an das Strafgericht Basel-Stadt. Die Rekurskammer hob den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft mit Entscheid vom 25. November 2003 auf. Gleichzeitig wies sie die Staatanwaltschaft an, eine Befragung der Teilnehmer jenes Gesprächs durchzuführen, welches nach Meinung des Rekurrenten eine Verletzung der Geheimnispflicht gemäss Bankengesetz dargestellt haben sollte. Weiter habe die Staatsanwaltschaft zu begründen, weshalb es sich aus ihrer Sicht bei dem Gesprächsinhalt nicht um ein Geheimnis gehandelt habe.
 
C.
 
Nachdem die Staatsanwaltschaft die beiden betroffenen Bank A.________-Angestellten befragt hatte, stellte sie das Strafverfahren gegen Y.________ am 24. Februar 2004 erneut ein, weil der Inhalt des inkriminierten Gespräches keinen Geheimnisbruch darstelle.
 
Dagegen rekurrierte X.________ wiederum an das Strafgericht. Dieses wies den Rekurs mit Entscheid vom 11. Mai 2004 als unbegründet ab.
 
D.
 
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2004 erhebt X.________ im eigenen Namen und im Namen der D.________ AG in Liquidation staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des strafgerichtlichen Rekursentscheides wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und wegen Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV).
 
Das Strafgericht und die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sowie der Beschwerdegegner schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1
 
1.1.1 Das angefochtene Urteil ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid im Sinn von Art. 86 OG, gegen den zur Rüge der geltend gemachten Verfassungsverletzungen einzig die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 84 Abs. 2 OG). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Nichteröffnung oder Einstellung eines Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Der Geschädigte hat an der Verfolgung und Bestrafung des Täters nur ein tatsächliches oder mittelbares Interesse im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 88 OG. Der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren geht, steht ausschliesslich dem Staat zu, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte als Privatstrafkläger auftritt oder die eingeklagte Handlung auf seinen Antrag hin verfolgt wird (BGE 120 Ia 101 E. 1a S. 102). Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst ist der Geschädigte aber befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Verfahrensrechten geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 88 OG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Ist der Beschwerdeführer in diesem Sinne nach kantonalem Recht Partei, kann er die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung zustehen. Er kann beispielsweise geltend machen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, er sei nicht angehört worden, habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder habe nicht Akteneinsicht nehmen können (vgl. BGE 128 I 218 E. 1.1 S. 219 f.). Hingegen kann er weder die Würdigung der beantragten Beweise noch die Tatsache rügen, dass seine Anträge wegen Unerheblichkeit oder aufgrund antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt wurden. Die Beurteilung dieser Fragen kann von der Prüfung der materiellen Sache nicht getrennt werden. Auf eine solche hat der in der Sache selbst nicht Legitimierte jedoch keinen Anspruch (BGE 120 Ia 157 E. 2a/bb S. 160 mit Hinweisen).
 
1.1.2 Etwas anderes gilt für das Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG kann das Opfer den Entscheid eines Gerichts verlangen, wenn das Verfahren eingestellt wird. Es kann nach Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG den betreffenden Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG geht Art. 88 OG als "lex specialis" vor. Die Legitimation des Opfers zur staatsrechtlichen Beschwerde ist insoweit auf materiellrechtliche Fragen erweitert (BGE 128 I 218 E. 1.1 S. 219 f. mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer durch den umstrittenen Vorfall nicht derart in seiner Integrität beeinträchtigt ist, dass ihm eine Opferstellung zukäme (vgl. dazu BGE 128 I 218 E. 1.2 S. 220 f. mit Hinweis), findet diese Regelung vorliegend keine Anwendung.
 
1.1.3 Soweit der Beschwerdeführer jedoch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine Rechtsverweigerung geltend macht, ist auf die Beschwerde grundsätzlich - unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach - einzutreten.
 
1.2 Der Beschwerdeführer erhebt auch namens der D.________ AG in Liquidation Beschwerde; darauf ist nicht einzutreten, da diese Gesellschaft im kantonalen Verfahren keine Parteistellung inne hatte.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer wirft dem Strafgericht eine Rechtsverweigerung sowie eine Missachtung des Anspruchs auf Mitwirkung im Beweisverfahren - mithin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs - vor.
 
2.1 Die Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör bestimmt in erster Linie das kantonale Recht, dessen Anwendung das Bundesgericht unter dem Gesichtswinkel der Willkür prüft. Falls sich der Schutz aufgrund des kantonalen Rechts als ungenügend erweist, kann sich der Betroffene auf Art. 29 Abs. 2 BV berufen. Diese Bestimmung gewährleistet einen verfassungsrechtlichen Mindestschutz. Das Bundesgericht prüft frei, ob die sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ergebenden Rechte verletzt worden sind (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242 f.; 120 Ia 220 E. 3a S. 223; 114 Ia 93 E. 2 S. 98/99 mit Hinweisen).
 
2.2 Art. 29 Abs. 2 BV schützt den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und an der Erhebung der wesentlichen Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b S. 55 mit Hinweis).
 
2.3 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 127 I 54 E. 2b S. 56 mit Hinweisen).
 
2.4
 
2.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nicht zu den Zeugenbefragungen eingeladen worden. Sämtliche Einvernahmetermine seien ihm verschwiegen worden. Dies stelle eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV dar. Im kantonalen Verfahren hatte der Beschwerdeführer die Parteistellung als Geschädigter inne (Verfahren S168.57/00, act. 14). Er verkennt indes, dass dem Geschädigten kein derart weit gehendes Zeugenanhörungsrecht zukommt wie etwa dem Beschuldigten: § 106 Abs. 3 StPO/BS sieht vor, dass Geschädigten auf Gesuch die Teilnahme an einzelnen Einvernahmen oder Augenscheinen gestattet werden kann, wenn ihre Interessen dies rechtfertigen und keine Beeinträchtigung des Verfahrenszwecks zu befürchten ist. § 108 Abs. 1 StPO/BS hält zudem fest, dass die gemäss §§ 106/107 zur Teilnahme berechtigten Personen möglichst früh vom Termin der entsprechenden Beweiserhebung in Kenntnis zu setzen sind. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen der Zeugen und des Beschuldigten nie anwesend war. Die kantonalen Instanzen stellen auch nicht in Abrede, dass keine Information nach § 108 StPO/BS stattgefunden hat. Sie vertreten den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei in seinen Parteirechten nicht eingeschränkt worden, da er nie formell ein Gesuch um Teilnahme gestellt habe. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer es insbesondere nicht unterlassen habe, Akteneinsicht zu verlangen, schliessen die Behörden, dass er sich seiner Rechte durchaus bewusst gewesen sei.
 
2.4.2 Laut dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Protokoll vom 3. Juli 2000 (Verfahren S 168.57/00, act. 22) wurde er u.a. über seine Rechte als Geschädigter gemäss § 106 ff. StPO/BS orientiert. Ein Gesuch zur Teilnahme an Zeugeneinvernahmen hat er in der Folge indes nie gestellt, auch nicht nach dem ersten Rekursverfahren. Anlässlich seiner Akteneinsichtnahme vom 4. September 2000 (Verfahren S 168.57/00 act. 37 und S 151.99/00, act. 1467) konnte er Kenntnis nehmen vom Befragungsprotokoll des Beschuldigten vom 20. Juli 2000. Er hat aber weder in diesem noch in einem späteren Zeitpunkt darum ersucht, künftig an Einvernahmen teilzunehmen. Offen bleiben kann, ob ein solches Gesuch gutgeheissen worden wäre, was sowohl die kantonalen Behörden als auch der Beschwerdegegner bezweifeln. Es ist jedenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Behörden aufgrund des klaren Wortlautes von § 106 Abs. 3 StPO/BS ein solches Gesuch voraussetzen, damit überhaupt eine Teilnahme geprüft wird und eine Information im Sinn von § 108 StPO/BS erfolgt. Da der Beschwerdeführer - der sich seiner Rechte aufgrund der von ihm verlangten Akteneinsicht offensichtlich bewusst war - nie sein Interesse an der Teilnahme bei den Einvernahmen geäussert hat, musste sich die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet sehen, ihn jeweils auf die Befragungstermine aufmerksam zu machen. Der Umstand, dass der Strafanspruch in erster Linie dem Staat zusteht und der Geschädigte lediglich ein mittelbares oder tatsächliches Interesse an der Strafverfolgung des Täters hat (vgl. E. 1.1 hiervor), lässt eine derartige Auslegung von §§ 106 ff. StPO/BS nicht als geradezu willkürlich erscheinen, auch wenn eine entsprechende Information üblicherweise angebracht wäre.
 
2.4.3 Nicht zu überzeugen vermögen in diesem Zusammenhang die Ausführungen, mit welchen der Beschwerdeführer aufzuzeigen versucht, inwiefern seine Teilnahme an den Einvernahmen Ungereimtheiten hätte verhindern können. Zudem äussert sich der Beschwerdeführer damit zur materiellen Beurteilung, welche die Staatsanwaltschaft und die Rekurskammer vorgenommen haben. Darauf ist mangels diesbezüglicher Legitimation (E. 1.1 hiervor) nicht einzutreten.
 
2.5 Weiter macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts geltend. Wie sich den Akten jedoch entnehmen lässt, hat er - auf telefonische Anfrage hin - bereits am 4. September 2000 sowohl Akteneinsicht im Strafverfahren gegen Y.________ (S 168.57/00, act. 37) als auch im ihn selber betreffenden Verfahren (S 151.99/00, act. 1467) erhalten. Gemäss § 103 Abs. 4 StPO/BS haben Geschädigte sowie Anzeigestellerinnen und Anzeigesteller Anspruch auf Akteneinsicht, soweit dies für die Ausübung ihrer prozessualen Rechte erforderlich ist. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die ihm gewährte Akteneinsicht diesen Anforderungen nicht zu genügen vermocht hätte. Es war ihm unbenommen, auch zu einem späteren Zeitpunkt wiederum Kenntnis der vorhandenen Akten zu erhalten. Dass ihm die Staatsanwaltschaft seine Parteirechte versagt hätte, zeigt der Beschwerdeführer demnach nicht rechtsgenüglich auf (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
 
2.6 Sodann rügt der Beschwerdeführer, seine Beweisanträge hätten keine Beachtung gefunden und seine Rekursanträge seien mit keinem Wort gewürdigt worden.
 
2.6.1 Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV folgt der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 120 Ib 379 E. 3b S. 383; 106 la 161 E. 2b S. 162, je mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211; 122 II 464 E. 4a S. 469, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hatte dem Beschwerdegegner vorgeworfen, bei einer Unterredung mit Mitarbeitern der Bank A.________ das Bankgeheimnis verletzt zu haben. Die beim massgeblichen Gespräch anwesenden Personen sind - wenn auch erst infolge des ersten Rekursentscheides - befragt worden. Wenn die Rekurskammer hierauf aufgrund der erhobenen Beweise und Einvernahmen keine Zweifel hatte, dass der dem Beschuldigten vorgeworfene Tatbestand nicht erfüllt sei, durfte sie willkürfrei in antizipierter Beweiswürdigung von der Einvernahme zusätzlicher Zeugen absehen. Daraus ist ihr kein Vorwurf zu machen.
 
2.6.2 Weiter trifft die Behörde aufgrund von Art. 29 Abs. 2 BV eine Begründungspflicht. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 mit Hinweisen). Die Rekurskammer hat sich mit den materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und einlässlich dargetan, weshalb sie die Einstellung des Strafverfahrens für rechtmässig hält. Aus dem Umstand, dass sie sich zu den formellen Rügen des Beschwerdeführers nicht geäussert hat, wird deutlich, dass sie diese als offensichtlich unbegründet erachtet hat. Dem Beschwerdeführer war es gestützt auf die von der Rekurskammer genannten Argumente ohne Weiteres möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was er denn auch getan hat.
 
3.
 
Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG) und den privaten Beschwerdegegner angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht Basel-Stadt, Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. Januar 2005
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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