BGer 2A.597/2004 | |||
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BGer 2A.597/2004 vom 20.01.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.597/2004 /bie
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Urteil vom 20. Januar 2005
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Betschart, Müller,
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Gerichtsschreiber Hatzinger.
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Parteien
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X.________ und deren Kinder
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A.________ und B.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch
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Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller,
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gegen
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Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld
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Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
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25. August 2004.
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Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
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1.
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Die albanische Staatsangehörige X.________ (geb. 1970) reiste am 24. Januar 1994 im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem Ehemann Y.________ (Staatsangehöriger von Serbien-Montenegro, geb. 1966) in die Schweiz ein. Hier wurden die Söhne B.________ und A.________ geboren (am 1995 bzw. 1999). X.________ nahm im September 1996 eine Erwerbstätigkeit auf, der sie regelmässig nachging und die sie im Oktober 2003 erweiterte. Ihr Ehemann wurde am 9. Juni 2004 rechtskräftig aus dem Kanton Thurgau weggewiesen, nachdem er am 22. November 2001 letztinstanzlich zu einer Gefängnisstrafe von 30 Monaten verurteilt worden war.
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Am 26. September 2003 verweigerte das Ausländeramt des Kantons Thurgau X.________ und ihren beiden Söhnen die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und verfügte ihre Wegweisung. Der Rekurs, der hiergegen beim Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau eingereicht wurde, blieb erfolglos. Am 25. August 2004 (versandt: 13. September 2004) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die bei ihm geführte Beschwerde in Bezug auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. die Wegweisung ab.
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Hiergegen haben X.________ und ihre beiden Kinder am 14. Oktober 2004 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht; sie beantragen, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und das Ausländeramt anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die kantonalen Rechtsmittelinstanzen schliessen auf Abweisung der Beschwerde (soweit darauf einzutreten sei), das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (heute: Bundesamt für Migration; nachfolgend: Bundesamt) beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
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2.
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Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden:
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2.1 Auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ist gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen ausgeschlossen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Nach Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich hierfür auf eine Sondernorm des Bundesrechts (einschliesslich des Bundesverfassungsrechts) oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 130 II 281 E. 2.1 S. 284; 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148 mit Hinweisen).
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2.2 Dies ist hier nicht der Fall: Y.________ verfügte selbst nicht über die Niederlassungsbewilligung oder ein sonstiges gefestigtes Anwesenheitsrecht. Er wurde rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen und ist inzwischen offenbar auch ausgereist. Damit entfällt ein Anspruch aus Art. 17 Abs. 2 ANAG und Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV, setzen diese Bestimmungen doch eine der genannten Anwesenheitsberechtigungen bzw. das Schweizer Bürgerrecht voraus (vgl. BGE 130 II 281 E. 2.2 und 3.1 S. 284 f., mit Hinweisen; siehe auch BGE 127 II 60 E. 1c S. 63). Die Beschwerdeführer erhielten ihre Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen des Familiennachzugs; ihre (abgeleiteten) Bewilligungen zum Verbleiben beim Ehemann bzw. den Eltern sind damit abhängig vom Bestand der Anwesenheitsberechtigung des Vaters bzw. Ehemanns. Nachdem dessen Berechtigung erloschen ist, besteht kein Anspruch auf Verlängerung ihrer Bewilligungen (vgl. BGE 126 II 377 E. 2b/cc S. 383 f. und E. 2c/bb S. 385 f.).
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2.3 Was die Beschwerdeführer hiergegen einwenden, überzeugt nicht:
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2.3.1 Die von ihnen erwähnten Weisungen des Bundesamtes (Weisungen und Erläuterungen über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt [ANAG-Weisungen], 2. Auflage, Bern 2004) und Praxisgrundsätze (Vereinheitlichung der Praxis der kantonalen Fremdenpolizeibehörden der Ostschweizer Kantone; Praxisänderung des Ausländeramtes: Anwesenheitsregelung für ausländische Ehegatten nach Auflösung der Ehegemeinschaft) behandeln, soweit sie vorliegend überhaupt anwendbar sind, Gesichtspunkte, die allenfalls im Rahmen von Ermessensentscheiden in Anwendung von Art. 4 ANAG zu beachten sind; sie sind jedoch nicht geeignet, den Beschwerdeführern einen gesetzlichen oder staatsvertraglichen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zu verschaffen (vgl. BGE 122 I 44 E. 3 S. 46 ff.; 119 Ib 33 E. 3d mit Hinweis).
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2.3.2 Soweit (sinngemäss) eine ungleiche Rechtsanwendung geltend gemacht wird, vermag das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV keinen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung zu begründen (BGE 128 II 145 E. 3.5 S. 155 mit Hinweis). Die Beschwerdeführer haben die Aufenthaltsbewilligungen seinerzeit im Familiennachzug erhalten und bilden mit dem Ehemann bzw. Vater nach wie vor eine Familiengemeinschaft; damit können sie sich zum Vornherein nicht auf den in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantierten Schutz des Familienlebens berufen (vgl. BGE 126 II 377 E. 2b/cc S. 383). Es liegt auch kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) vor, da diese Garantie ein gefestigtes Anwesenheitsrecht voraussetzt, welches hier nicht gegeben ist: Obgleich sich die Beschwerdeführer seit mehr als zehn Jahren bzw. seit Geburt unbescholten in der Schweiz aufhalten, teilen sie ausländerrechtlich das Schicksal des Ehemanns bzw. Vaters. Spätestens seit dessen rechtskräftiger Verurteilung zu einer zweieinhalbjährigen Gefängnisstrafe konnten sie mit einer Verlängerung der abgeleiteten Aufenthaltsbewilligungen nicht mehr rechnen; dieser unsichere ausländerrechtliche Status stand einer überdurchschnittlichen Integration entgegen, auch wenn die Beschwerdeführerin hier einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgeht und der ältere Sohn die Schule besucht, wo er offenbar gut integriert ist. Wer unter dem Titel Familiennachzug einreist und in der Schweiz kein eigenständiges Anwesenheitsrecht erworben hat, muss solche Konsequenzen in Kauf nehmen, obwohl diese insbesondere für den eingeschulten Sohn, der aber noch in einem anpassungsfähigen Alter ist, hart erscheinen mögen (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 281 E. 3.1 und 3.2 S. 285 ff. mit Hinweisen; 126 II 377 E. 2c S. 384 ff.; siehe auch Urteil 2A.82/2002 vom 23. Mai 2002, E. 2.2). Im Übrigen lassen sich aus dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UNO-Kinderrechtekonvention; SR 0.107) keine Rechtsansprüche auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der beiden Söhne ableiten; daran ändert auch der Gesundheitszustand des jüngeren Sohnes nichts (vgl. BGE 126 II 377 E. 5d S. 391 f. mit Hinweis).
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2.4 Besteht demnach kein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung, bleibt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen. Mangels einer Verletzung in rechtlich geschützten Interessen sind die Beschwerdeführer nicht legitimiert, in der Sache selber staatsrechtliche Beschwerde zu führen (vgl. Art. 84 Abs. 2, 88 OG; BGE 126 I 81 E. 3-7 S. 85 ff.). Sie machen nicht geltend, dass Verfahrensrechte verletzt seien, die einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen und die trotz Fehlens eines Bewilligungsanspruchs mit staatsrechtlicher Beschwerde gerügt werden könnten (vgl. BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.; 129 II 297 E. 2.3 S. 301).
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3.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist damit nicht einzutreten. Dass die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid mit der - für die durch einen Anwalt vertretenen Beschwerdeführer erkennbar - unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung versah, dagegen könne (ohne weiteres) Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht geführt werden, bindet dieses übrigens nicht; entscheidend sind vielmehr die gesetzlichen Voraussetzungen (BGE 125 II 293 E. 1d S. 300 mit Hinweis). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten den Beschwerdeführern unter Solidarhaft aufzuerlegen (Art. 153, 153a, 156 Abs. 1 und 7 OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Departement für Justiz und Sicherheit und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Januar 2005
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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