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Informationen zum Dokument  BGer 1P.638/2004  Materielle Begründung
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BGer 1P.638/2004 vom 21.01.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.638/2004 /ggs
 
Urteil vom 21. Januar 2005
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
 
Gerichtsschreiberin Schoder.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Michel Lang,
 
gegen
 
Stadtrichteramt Zürich, Gotthardstrasse 62, Postfach, 8022 Zürich,
 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich.
 
Gegenstand
 
Art. 9 BV (SVG-Uebertretung),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. September 2004.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2001 bestrafte das Polizeirichteramt der Stadt Zürich X.________, Lenker eines Taxis, wegen Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Busse von Fr. 400.--. X.________ wurde vorgeworfen, die Fahrt in Pfeilrichtung nach rechts auf dem rechten Fahrstreifen durch Geradeausfahren an der Verzweigung Kalkbreitestrasse/Weststrasse in Zürich nicht fortgesetzt sowie beim rechtsseitigen Vorbeifahren an einem den mittleren Geradeausstreifen korrekt benützenden Lenker namens Y.________, mit dessen Personenwagen es in der Folge zur Kollision kam, nicht Rücksicht genommen zu haben (Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1-3, Art. 36 Abs. 1 SVG und Art. 74 Abs. 2 SSV).
 
Der polizeirichterlichen Verfügung lag folgender Sachverhalt zugrunde: X.________ habe sein Taxi-Fahrzeug am 3. Oktober 2001 in Zürich vom Goldbrunnenplatz her auf der Kalkbreitestrasse Richtung Seebahnstrasse gelenkt. Vor deren Kreuzung mit der Weststrasse sei er auf dem rechten der beiden Fahrstreifen gefahren, wobei auf diesem markiert sei, dass alle auf diesem Fahrstreifen verkehrenden Fahrzeuge - ausgenommen der Bus, der seine Fahrt geradeaus fortsetzen dürfe - gemäss weiss markierter Pfeilrichtung nach rechts abzubiegen hätten. X.________ habe aber die Busspur benutzt und sei entgegen der für Personenwagen angegebenen Fahrtrichtung geradeaus weitergefahren. Dabei sei es beim rechtsseitigen Vorbeifahren am Personenwagen von Y.________, der für die Fahrt geradeaus in Richtung Kalkbreite korrekt rechts eingespurt habe, zur Kollision gekommen.
 
X.________ bestritt, sich auf der fraglichen Strecke falsch verhalten bzw. die Busspur befahren zu haben und an der Kollision mit dem Fahrzeug von Y.________ ein Verschulden zu tragen. Er erhob deshalb gegen die polizeirichterliche Verfügung Einsprache. Das Polizeirichteramt ergänzte daraufhin die Untersuchung und überwies die Akten an den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich.
 
Mit Urteil vom 30. Mai 2003 erkannte der Einzelrichter X.________ der Verletzung von Verkehrsregeln für schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 400.--. Gegen diesen Entscheid erhob X.________ beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Nichtigkeitsbeschwerde. Mit Beschluss vom 20. September 2004 wies das Obergericht die Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
 
B.
 
X.________ hat gegen den Beschluss des Obergerichts vom 20. September 2004 staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und wegen Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts und die Rückweisung der Sache ans Obergericht zur neuen Entscheidung.
 
C.
 
Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Das Stadtrichteramt der Stadt Zürich (vormals Polizeirichteramt der Stadt Zürich) beantragt die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen der staatsrechtlichen Beschwerde sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist, unter Vorbehalt gehörig begründeter Rügen, einzutreten.
 
1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 125 I 492 E. 1b S. 495, 71 E. 1c S. 76, je mit Hinweisen).
 
Soweit der Beschwerdeführer diesen Begründungsanforderungen nicht nachkommt, ist auf seine Ausführungen nicht einzugehen.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht in verschiedener Hinsicht Willkür sowie eine Verletzung der Unschuldsvermutung bei der Beweiswürdigung vor.
 
2.1 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Behörden ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, insbesondere mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9, 49 E. 4 S. 58, je mit Hinweisen). Geht es um Beweiswürdigung, ist zu beachten, dass dem Sachgericht darin ein weiter Ermessensspielraum zukommt (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40; 118 Ia 28 E. 1b S. 30). Das Sachgericht kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichten, wenn es ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen durfte, eine weitere Beweiserhebung würde seine Überzeugung nicht beeinflussen (BGE 122 II E. 4a S. 469; 120 Ib 224 E. 2b S. 229). Die Aufhebung eines Entscheids rechtfertigt sich zudem nur, wenn er im Ergebnis willkürlich ist, wenn also als willkürlich gerügte Feststellungen rechtserhebliche Tatsachen betreffen und sich auf den Entscheid ausgewirkt haben (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9, 49 E. 4 S. 58).
 
2.2 Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so zugetragen hat (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41). Bei der Frage, ob angesichts eines willkürfreien Beweisergebnisses erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel hätten bejaht werden müssen und sich das Strafgericht vom für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt nicht hätte überzeugt erklären dürfen, greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein, da das Strafgericht diese in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger beantworten kann (Bundesgerichtsurteil 1P.428/2003 vom 8. April 2004, E. 4.2).
 
2.3
 
2.3.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht willkürliche Beweiswürdigung vor, weil es den Standpunkt des Einzelrichters schützte, dass der Spurwechsel des am Unfall beteiligten Y.________ nicht geprüft und seine Ausführungen darüber nicht beachtet werden müssen. Es sei ihm nicht darum gegangen, die Fahrweise von Y.________ zu bemängeln. Er habe lediglich die Unglaubwürdigkeit der Aussagen von Y.________ bezüglich des Spurwechsels belegen wollen, da dies für den ihn betreffenden Schuldspruch massgeblich gewesen sei. Der Einzelrichter habe Y.________ "Formulierungen in den Mund gelegt", die dieser nicht geäussert habe.
 
2.3.2 Das Obergericht hielt fest, dass vorliegend allein die Frage zur Diskussion stehe, ob dem Beschwerdeführer ein verkehrswidriges Verhalten nachgewiesen werden könne. Ob sich Y.________ seinerseits beim Wechseln der Spur verkehrskonform verhalten habe, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens. Im Übrigen sei das gegen diesen eröffnete Untersuchungsverfahren eingestellt worden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers müsse daher nicht eingegangen werden. Weiter geht das Obergericht davon aus, dass der Einzelrichter die Darstellung des Sachverhalts, wie sie Y.________ den Behörden zu Protokoll gab, korrekt zusammengefasst und sinngemäss wiedergegeben habe. Es könne weder eine aktenwidrige Feststellung noch eine willkürliche Würdigung der einzelnen Aussagen ausgemacht werden.
 
2.3.3 Diesen Ausführungen des Obergerichts ist zuzustimmen. Ob Y.________ seinerseits beim Wechseln der Fahrspur nach rechts die Verkehrsregeln beachtete, hat keinen Einfluss auf die hier zur Diskussion stehende Frage, ob der Beschwerdeführer verbotenerweise die Busspur befuhr, um sich auf diese Weise an der links von ihm fahrenden Fahrzeugkolonne vorbeidrängeln zu können. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Einzelrichter hätte prüfen müssen, ob Y.________ den Spurwechsel unvorsichtig vornahm und dadurch die Kollision der Fahrzeuge verursachte, ist er - mangels Rechtserheblichkeit seiner Vorbringen - nicht zu hören.
 
Im Übrigen ist die Willkürrüge ungenügend begründet (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, in seiner dem Bundesgericht eingereichten Beschwerde zu behaupten, die wörtlichen Aussagen von Y.________ seien relevant, weil sie den von diesem beabsichtigten Spurwechsel belegen würden. Er zeigt aber nicht auf, welche Formulierungen der Einzelrichter Y.________ "in den Mund gelegt" haben soll und welche von diesen Aussagen Eingang ins Urteil gefunden haben. Auch aus diesem Grund ist der Beschwerdeführer in diesem Punkt nicht zu hören.
 
2.4
 
2.4.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Aussagen von Y.________ über dessen Wahrnehmungen seien widersprüchlich. Einerseits behaupte dieser, das Fahrzeug des Beschwerdeführers von hinten aus der rechten Fahrspur herkommend gesehen zu haben. Andererseits gebe er zu, überhaupt nicht nach hinten geschaut zu haben, weil er gewusst habe, dass die rechte Spur für den Bus reserviert war. Das Obergericht habe das Willkürverbot verletzt, weil es die Widersprüche nicht beachtet habe.
 
2.4.2 Nach Auffassung des Obergerichts lassen sich in den Aussagen von Y.________ keine Widersprüche ausmachen. Die vom Beschwerdeführer zitierten Aussagen würden sich auf den Unfallzeitpunkt beziehen. So habe Y.________ wörtlich gesagt: "Als ich in den rechten Fahrstreifen einbog, kam von hinten ein Fahrzeug, das aus der Busspur herausgekommen war. Es kollidierte mit meinem Auto. Ich muss zugeben, dass ich nicht nach hinten zurückgeschaut habe, weil ich wusste, dass jene Spur exklusiv für den Bus reserviert war. Im fraglichen Zeitpunkt kam kein Bus." Auf die direkt anschliessend vom Polizeirichter gestellte Frage, wann er das Fahrzeug des Beschwerdeführers erstmals gesehen habe, habe er klar ausgesagt: "Erst im Kollisionszeitpunkt." Auch aus seinen nachfolgenden Aussagen werde ersichtlich, dass Y.________ den Beschwerdeführer nicht auf der Busspur herannahend gesehen, sondern lediglich eine diesbezügliche Vermutung aufgestellt habe. Indessen ergebe sich aus seinen weiteren Äusserungen, dass er vor der Kollision bei der Verkehrsampel in den Rückspiegel geschaut und in diesem Moment kein Fahrzeug hinter sich bemerkt hatte. Der Einzelrichter habe keine Veranlassung gehabt, an diesen Aussagen von Y.________ zu zweifeln.
 
2.4.3 Diese Beweiswürdigung des Obergerichts ist durchwegs nachvollziehbar. Wie sich aus den Akten ergibt, sind die Aussagen von Y.________ bezüglich seiner Wahrnehmungen klar und erscheinen insgesamt als glaubwürdig. Dagegen ist die in der staatsrechtlichen Beschwerdeschrift aufgestellte Behauptung, Y.________ habe eingeräumt, ihn deswegen nicht gesehen haben zu können, weil er nicht in den Rückspiegel geschaut habe, aktenwidrig. Aus dem Protokoll des Polizeirichteramtes vom 27. Juni 2002 (S. 3) ergibt sich sehr wohl, dass Y.________ in den Rückspiegel geschaut, dass er jedoch niemanden hinter sich wahrgenommen hatte. So sagte er aus: "Ich schaute lediglich in meinem Rückspiegel nach hinten. In meinem Fahrstreifen folgte mir niemand. Daher sage ich, der Kollisionsgegner muss von der Busspur gekommen sein, weil auf meinem Geradeausstreifen nichts folgte." Und weiter: "Zur Frage, wie ich mir erkläre, dass der Zeuge erwähnte, das Taxi sei auf dem Geradeausstreifen von hinten gekommen, kann ich sagen, dass ich nicht glaube, dass diese Aussage so zutrifft. Ich habe am Rotlicht beim Wechsel auf Grün nach hinten geschaut, wobei ich niemanden dort gesehen habe." Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
 
2.5
 
2.5.1 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, der Einzelrichter hätte die involvierten Mobiltelefonanschlüsse überprüfen lassen müssen, weil er davon ausgeht, dass es sich bei Z.________ um einen vom Beschwerdeführer "bestellten" Zeugen handelt. Z.________ habe bestätigt, dass er nicht auf der Busspur, sondern korrekt auf der für Personenwagen vorgesehenen Spur gefahren sei. Den Aussagen des Zeugen hätten sehr wohl sachdienliche Hinweise entnommen werden können. Das Obergericht sei in Willkür verfallen, weil es den Standpunkt des Einzelrichters schütze, dass auf die Prüfung der Mobiltelefonanschlüsse verzichtet werden könne und auf die Ausführungen über die Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht weiter eingegangen werden müsse.
 
2.5.2 Gemäss dem angefochtenen Beschluss des Obergerichts ergibt sich aus den Aussagen von Z.________, dass dieser das eigentliche Unfallgeschehen gar nicht gesehen, sondern nur den Knall der Kollision gehört hat. Daher lasse sich aus den Aussagen dieses Zeugen nichts Sachdienliches ableiten. Dies sei der hauptsächliche Grund gewesen, weshalb der Einzelrichter auf die Prüfung der Mobiltelefonanschlüsse verzichtet habe. Im Übrigen sei dem Einzelrichter zuzustimmen, dass die Angaben von Z.________ fragwürdig erscheinen, da der Zeuge sich nur zum Fahrverhalten des Beschwerdeführers äussern, über dasjenige von Y.________ aber nichts Genaues aussagen konnte. Die antizipierte, unter Auslassung der Prüfung der Mobiltelefongespräche erfolgte Beweiswürdigung des Einzelrichters sei daher nicht willkürlich.
 
2.5.3 Diese Sicht des Obergerichts ist nicht zu beanstanden. Wie das Obergericht hervorhob, lag der eigentliche Grund für den Verzicht auf die Prüfung der mit dem Mobiltelefon getätigten Gespräche darin, dass die Aussagen von Z.________ nicht sachdienlich genug erschienen. Dieser Verzicht ist nicht willkürlich, soweit die kantonalen Gerichte in antizipierter Beweiswürdigung ohne Willkür davon ausgehen durften, die Prüfung der Mobiltelefonanschlüsse würde an ihrer Überzeugung nichts ändern. Das Obergericht warf dem Beschwerdeführer vor, in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht dargelegt zu haben, inwiefern die Aussagen von Z.________ sachdienlich sein sollten. Auch vor Bundesgericht zeigt der Beschwerdeführer dies nicht auf, sondern beschränkt sich auf Ausführungen darüber, weshalb Z.________ gesehen haben will, wie er auf der für Personenwagen vorgesehenen Spur gefahren sei. Ausserdem ist seine Behauptung, der Einzelrichter habe dem Zeugen unterstellt, den Unfall nicht gesehen, sondern nur den Knall gehört zu haben, aktenwidrig. So sagte Z.________ gemäss Protokoll des Polizeirichteramtes vom 6. Juni 2002 (S. 3) aus: "Ich habe gesehen, woher der rote Wagen kommt. Das Taxi hatte ich schon vorher gesehen, wo ich es auf meiner Skizze gezeichnet habe. Wie der Unfall passierte, sah ich nicht." Und weiter: "Ich habe gesagt, dass ich nicht gesehen habe, wie der Unfall passierte, ich sagte ausdrücklich, dass ich das Geräusch gehört habe, aber nicht gesehen, woher der rote kam. Ich habe im Rückspiegel gesehen, nach dem Kollisionsgeräusch". Das Obergericht durfte daher willkürfrei annehmen, dass auf die Prüfung der Mobiltelefonanschlüsse verzichtet werden kann und auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht einzugehen ist. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
 
2.6
 
2.6.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Annahme des Obergerichts, dass sich die Anfahrt des als zweites in der Kolonne stehenden Fahrzeugs von Y.________ nach dem Lichtsignal um zwei Fahrzeuge verzögerte und der Beschwerdeführer just in dem Moment, als das Lichtsignal für die rechte Fahrspur auf grün schaltete, mit 32 km/h über die Kreuzung zufuhr, stütze sich nicht auf Beweise und sei "spekulativ". Ausserdem verfalle das Obergericht in Willkür, weil es den von der Abteilung für Verkehr der Stadtpolizei Zürich erstellten Amtsbericht über die Verkehrsregelungsanlage Kalkbreitestrasse/ Weststrasse, der Zweifel an der Darstellung des Unfallgeschehens durch das Polizeirichteramt aufkommen lasse, nicht stärker in die Beweiswürdigung einbezogen habe.
 
2.6.2 Gemäss dem angefochtenen Beschluss des Obergerichts sind die Experten des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadt Zürich, die mit der Auswertung des Fahrtschreibers im Fahrzeug des Beschwerdeführers beauftragt wurden, zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer vor der Kollision mit dem Fahrzeug von Y.________ 83 Meter gefahren sein musste. Das Gutachten belege, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers in der ausgewerteten Fahrphase vom Stillstand auf ca. 19 km/h, dann auf ca. 30 km/h und anschliessend auf ca. 33 km/h beschleunigt und schliesslich auf ca. 32 km/h leicht verzögert worden sei. Weiter führt das Obergericht aus, Y.________ habe ausgesagt, als Zweiter in der Kolonne vor dem Lichtsignal gestanden zu haben. Dies habe zur Folge gehabt, dass die Anfahrt bei Grünlicht durch zwei Fahrzeuge verzögert worden sei. Selbst unter Berücksichtigung der Anfahrverzögerung auf der linken Fahrspur sei es zeitlich möglich gewesen, dass der Beschwerdeführer an den auf der linken Seite in einer Kolonne stehenden Fahrzeugen vorbeifuhr. Die Beschädigungen seines Fahrzeuges hätten nämlich gezeigt, dass der Beschwerdeführer viel schneller als Y.________ unterwegs war. Die im Amtsbericht beschriebene Tatsache der Phasenverschiebung habe das Gutachten nicht zu widerlegen vermocht. Unter Berücksichtigung der gesamten Begebenheiten sei es somit nicht willkürlich, wenn der Einzelrichter dem Amtsbericht nicht das Gewicht beimass, wie es der Beschwerdeführer anbegehrte.
 
2.6.3 Wie die Akten belegen, hat Y.________ unzweideutig ausgesagt, als Zweiter in der Fahrzeugkolonne vor dem Lichtsignal gestanden zu haben (Einvernahmeprotokoll der Stadtpolizei vom 2. November 2002, S. 10). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers stützt sich die Annahme des Obergerichts, die Anfahrt bei Grünlicht sei durch zwei Fahrzeuge - durch dasjenige von Y.________ sowie das vor ihm stehende - verzögert worden, sehr wohl auf ein Beweismittel. Die weitere Annahme des Obergerichts, der Beschwerdeführer sei mit 32 km/h auf die Kreuzung Kalkbreitestrasse/Weststrasse zugefahren, basiert auf den Ausführungen auf Seite 6 und Seite 9 des Gutachtens. Sie ist somit ebenfalls nicht aus der Luft gegriffen. Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, entgegen dem Gutachten treffe es nicht zu, dass er mit 32 km/h auf die Kreuzung zufuhr, beruft er sich auf eine Einwendung, die er bereits im kantonalen Verfahren hätte vorbringen können. Es handelt sich dabei um ein unzulässiges neues Vorbringen, mit dem er nicht zu hören ist (BGE 128 I 354 E. 6c S. 357, mit Hinweisen). Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern sich aufgrund der Angaben des Amtsberichts zur Verkehrsregelungsanlage eine andere Gewichtung der Beweise betreffend sein Fahrverhalten aufdrängt. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich in diesem Punkt ebenfalls als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
2.7
 
2.7.1 Schliesslich zweifelt der Beschwerdeführer an der Stichhaltigkeit des Gutachtens. Die Experten würden ihre Schlussfolgerungen bezüglich seines Fahrverhaltens auf eine Verkehrsbeobachtung stützen, die sie erst mehr als ein Jahr nach dem Unfallereignis machen konnten. Diese einmalig vorgenommene Verkehrsbeobachtung sei nicht ausschlaggebend zur Beurteilung des tatsächlichen Verkehrsaufkommens am Tag des Unfallereignisses und beweise nicht, dass er tatsächlich auf der Busspur gefahren sei. Selbst wenn er eine ununterbrochene Strecke von 83 Metern hätte zurücklegen können, würde sich allein aus dieser Tatsache nicht ergeben, dass er auf der Busspur gefahren sei. Das Obergericht habe das Willkürverbot und die Unschuldsvermutung verletzt, indem es die Schlussfolgerungen der Experten bezüglich seines Fahrverhaltens nicht in Zweifel gezogen habe. Zudem würden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Auswertung des Fahrtschreibers bestehen. Das Obergericht habe es in Verletzung des Willkürverbots unterlassen, ein Obergutachten einzuholen.
 
2.7.2 Das Obergericht führte aus, dass die Schlussfolgerungen der Experten hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer die Busspur befahren habe, für den Einzelrichter nicht relevant gewesen seien. Die Experten hätten lediglich die letzte ungebremste Fahrt des Beschwerdeführers ermitteln müssen. Es sei nicht ihre, sondern die Aufgabe des Einzelrichters gewesen, in Würdigung sämtlicher Beweismittel zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer die Busspur befahren hatte oder nicht. Dass mehrere Autos die linke Fahrspur neben der Busspur befuhren, sei erwiesen. Da der vor dem Beschwerdeführer fahrende Y.________ beim Lichtsignal habe anhalten müssen, sei eine ungestoppte Fahrt des Beschwerdeführers bis zum Aufprall nicht möglich gewesen. Daraus sei zwangsläufig zu schliessen, dass der Beschwerdeführer die Busspur benützte und bei der Kreuzung Kalkbreitestrasse/Weststrasse nicht rechts abbog, sondern rechtswidrig die Fahrt geradeaus fortsetzte. Was die Auswertung des Fahrtschreibers betreffe, sei das Gutachten klar und nachvollziehbar. So würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Maschine, mit welcher der Fahrtschreiber ausgewertet wurde, falsche Messresultate geliefert hätte oder dass die Experten ihr Fachgebiet nicht beherrschten. Aus diesem Grund könne auf die Einholung eines Obergutachtens verzichtet werden.
 
2.7.3 Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht rechtsgenüglich auseinander. Er beschränkt sich darauf, die gegenteilige Behauptung aufzustellen, die Schlussfolgerungen des Gutachtens bezüglich seines Fahrverhaltens hätten Eingang ins Urteil gefunden. Zu den beweismässigen Schlussfolgerungen des Obergerichts äussert er sich dagegen nicht. Auch zeigt er nicht auf, weshalb und inwiefern die Auswertung des Fahrtschreibers falsch sein soll. Mangels rechtsgenüglicher Begründung ist auf die staatsrechtliche Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.
 
3.
 
Insgesamt drängen sich - auch im Lichte der Vorbringen des Beschwerdeführers - keine erheblichen Zweifel am Ergebnis der Beweiswürdigung des Obergerichts auf, wonach der Beschwerdeführer die Busspur befahren hat, um sich an den anderen Fahrzeugen vorbeizudrängeln. Die Schlussfolgerungen des Obergerichts sind nachvollziehbar und verstossen weder gegen das Willkürverbot noch gegen die Unschuldsvermutung.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Stadtrichteramt Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Januar 2005
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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