BGer 6P.79/2004 | |||
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BGer 6P.79/2004 vom 21.01.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6P.79/2004
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6S.215/2004/pai
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Urteil vom 21. Januar 2005
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Kolly, Karlen,
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Gerichtsschreiber Schönknecht.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Michel,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,
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Postfach 560, 6431 Schwyz,
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Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz.
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Gegenstand
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6P.79/2004
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Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 9, 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK), Recht auf unabhängigen und unparteiischen Richter (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK), rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2, 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK),
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6S.215/2004
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falsches Zeugnis (Art. 307 StGB); Strafzumessung (Art. 63 StGB),
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staatsrechtliche Beschwerde (6P.79/2004) und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde (6S.215/2004) gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 3. Februar 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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In einer gegen X.________ gerichteten Betreibung pfändete das Betreibungsamt Höfe am 20. August 1996 zwei Stromgeneratoren mit Steuerblöcken und einen Diesel-Generator im geschätzten Wert von insgesamt CHF 50'000.--. Die Firma A.________ Ltd. beanspruchte in der Folge das Eigentum an den gepfändeten Generatoren. Hierauf leitete die Gläubigerin von X.________, die Firma B.________ AG, eine Widerspruchsklage gegen die A.________ Ltd. ein. Der Einzelrichter des Bezirks Höfe wies die Klage am 1. Oktober 1998 ab. Er stützte sich dabei auf einen Vertrag vom 10. August 1996, wonach X.________ die fraglichen Generatoren für CHF 15'000.-- an die A.________ Ltd. verkauft habe und nahm an, dass das Eigentum an den Geräten an diesem Datum auf die Käuferin übergegangen sei. Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz hiess am 14. März 2000 eine Berufung der B.________ AG gegen dieses Urteil gut und aberkannte der A.________ Ltd. das Eigentum an den drei Generatoren. Es gelangte zum Schluss, dass der genannte Kaufvertrag nachträglich, d.h. nach der Pfändung am 20. August 1996, erstellt worden sei. Eine von der A.________ Ltd. erhobene staatsrechtliche Beschwerde wegen willkürlicher Beweiswürdigung wies das Bundesgericht am 6. Juli 2000 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 5P.164/2000).
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Die B.________ AG reichte am 31. August 1996 gegen X.________ Strafanzeige wegen verschiedener Delikte im Zusammenhang mit dem Betreibungsverfahren ein. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz erhob in der Folge gegen X.________ Anklage wegen falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 StGB sowie weiterer Delikte. Sie wirft ihm unter anderem vor, im Widerspruchsprozess zwischen der B.________ AG und der A.________ Ltd. am 23. März 1998 als Zeuge bewusst falsch ausgesagt zu haben, dass der auf den 10. August 1996 datierte Kaufvertrag zwischen ihm und der A.________ Ltd. tatsächlich an diesem Datum ausgefertigt und unterschrieben worden sei. Das kantonale Strafgericht Schwyz sprach ihn am 30. August 2002 in diesem Anklagepunkt frei, verurteilte ihn aber wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 StGB zu 5 Monaten und 14 Tagen Gefängnis unbedingt, teilweise als Zusatzstrafe zu Urteilen des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 28. Juni 1995 und vom 8. Januar 1997. Eine von der Staatsanwaltschaft gegen diesen Entscheid ergriffene Berufung hiess das Kantonsgericht des Kantons Schwyz am 3. Februar 2004 teilweise gut und sprach X.________ zusätzlich wegen falschen Zeugnisses schuldig. Das vom Strafgericht ausgefällte Strafmass bestätigte es indes.
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B.
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X.________ erhebt gegen das kantonsgerichtliche Urteil staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt mit beiden Rechtsmitteln die Aufhebung des angefochtenen Entscheids im Schuld- und Straf- sowie im Kostenpunkt.
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Das Kantonsgericht ersucht in seinen Gegenbemerkungen um Abweisung der beiden Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. Eine Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft wurde nicht eingeholt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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In der staatsrechtlichen Beschwerde wird zunächst eine Verletzung des Rechts auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter (Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) geltend gemacht. Bei der Fällung des angefochtenen Entscheids hätten C.________ als Kantonsrichter und D.________ als Gerichtsschreiber mitgewirkt, obwohl diese bereits beim Zivilurteil vom 14. März 2000, in dem über die gleiche Frage zu entscheiden war, tätig gewesen seien und sie daher in der vorliegenden Strafsache hätten in den Ausstand treten müssen.
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1.1 Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter entschieden wird.
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Wer von einem Ablehnungsgrund Kenntnis erhält und nicht unverzüglich ein Begehren um Ablehnung stellt, sondern sich auf den Prozess einlässt, verwirkt nach der ständigen Rechtsprechung den Anspruch auf die spätere Anrufung der Garantie des unabhängigen Richters gemäss Art. 30 Abs. 1 BV (BGE 128 V 82 E. 2b S. 85). Die Kantone dürfen dabei verlangen, dass Ablehnungsbegehren frist- und formgerecht erhoben werden (BGE 124 I 121 E. 2 S. 123).
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1.2 Der Beschwerdeführer räumt selber ein, an der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht, an welcher er und sein Verteidiger persönlich teilnahmen, keine Ablehnung von Kantonsrichter C.________ und von Gerichtsschreiber D.________ verlangt zu haben. Er habe auf die Ablehnung "in letzter Minute" verzichtet, zumal er nicht mit der Mitwirkung dieser beiden vorbefassten Personen gerechnet habe. Dieser Verzicht schliesse die nachträgliche Geltendmachung seines Anspruchs auf einen unvoreingenommenen Richter indessen nicht aus, da die betreffenden Personen von sich aus hätten in den Ausstand treten müssen, also ein Ausstands- und nicht bloss ein Ablehnungsgrund vorgelegen habe.
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Es trifft zu, dass das Bundesgericht in einem Entscheid die Frage aufgeworfen hat, ob eine nachträgliche Berufung auf die Garantie des unparteiischen und unbefangenen Richters zuzulassen sei, wenn ein Ausschlussgrund vorliege, der von Amtes wegen zu beachten sei (Fall des sog. iudex incapax; BGE 117 Ia 322 E. 1c S. 323 f.). Wie es sich damit verhält, kann an dieser Stelle freilich offen bleiben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bildet nämlich die von ihm gerügte Vorbefassung nach dem Schwyzer Recht keinen Ausschluss-, sondern bloss einen Ablehnungsgrund (§ 53 lit. d der Gerichtsordnung). Es war dem anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdeführer auch ohne weiteres zumutbar, ein Ablehnungsbegehren zu stellen, als er bemerkte, dass das Kantonsgericht teilweise wieder mit denselben Personen besetzt war wie im früheren Zivilverfahren.
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Allerdings fragt sich, ob der Verzicht des Beschwerdeführers, ein Ablehnungsbegehren gegen Kantonsrichter C.________ und Gerichtsschreiber D.________ zu erheben, allenfalls unerheblich ist, weil ein besonders schwerer und zentraler Bereich des Anspruchs auf einen unbefangenen und unparteiischen Richter betroffen ist. Die Rechtsprechung schliesst nicht aus, dass ein Verzicht auf die Geltendmachung der aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessenden Rechte in Ausnahmefällen in Anlehnung an die Lehre von den unverjährbaren und unverzichtbaren Grundrechten unbeachtlich sein könnte (BGE 118 Ia 209 E. 2 S. 212 ff. und 282 E. 6 S. 292 ff.; vgl. auch Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit - Verfassungsrechtliche Anforderungen an Richter und Gerichte, Bern 2001, S. 356 ff.). Eine solche Konstellation liegt indessen hier nicht vor. Der Beteiligung einer Person an der Entscheidfindung, die als befangen zu betrachten ist, tangiert nicht in jedem Fall - unabhängig von den konkreten Umständen - das "unaufgebbare grundrechtliche Minimum" (Kiener, a.a.O., S. 358) der Garantie der richterlichen Unabhängigkeit (vgl. BGE 118 Ia 282 E. 6c S. 294). Vorliegend fällt vor allem ins Gewicht, dass vier der fünf am Strafurteil mitwirkenden Richter - also die klare Mehrheit - am Zivilverfahren nicht beteiligt und daher unbefangen waren. Schliesslich geht aus den Ausführungen des angefochtenen Entscheids hervor, dass das Kantonsgericht in der Strafsache die Frage der Wahrhaftigkeit der fraglichen Zeugenaussage nochmals eingehend geprüft hat. Dazu hatten vor allem auch die Erwägungen des Entscheids des Bundesgerichts vom 6. Juli 2000 Anlass gegeben.
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1.3 Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mangels eines Ablehnungsbegehrens im kantonalen Verfahren sein Recht auf Anrufung der Garantien von Art. 30 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK verwirkt hat. Auf die entsprechende Rüge ist daher nicht einzutreten.
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Im Hinblick auf künftige ähnlich gelagerte Fälle sei allerdings angemerkt, dass die erneute Mitwirkung von Kantonsrichter C.________ und Gerichtsschreiber D.________ erhebliche Bedenken erweckt und vor den angeführten Verfassungsgarantien kaum standhalten würde. So war im Strafverfahren offenkundig über die genau gleiche Frage zu befinden, die bereits im Zivilverfahren den Ausschlag gegeben und über die daher das Kantonsgericht bereits am 14. März 2000 befunden hatte. Im damaligen zivilrechtlichen Verfahren war zu klären, ob der auf den 10. August 1996 datierte Kaufvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der A.________ Ltd. tatsächlich an diesem Tag oder erst später erstellt wurde, um eine Pfändung zu verhindern. Das Gericht gelangte zum Schluss, dass der Vertrag erst nach der Pfändung erstellt wurde und erachtete die gegenteilige Zeugenaussage des Beschwerdeführers als unglaubwürdig. Im hier zur Diskussion stehenden Strafverfahren wegen falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB kommt der Frage, ob der Beschwerdeführer als Zeuge die Wahrheit gesagt hat, ebenfalls entscheidende Bedeutung zu. Die beim früheren Urteil beteiligten Personen hatten sich somit notwendigerweise zu einem zentralen Punkt bereits eine Meinung gebildet und konnten deshalb im Strafverfahren nicht mehr als unvoreingenommen gelten. Das Bundesgericht hat denn auch in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass ein Zivilrichter, der einen Zeugen einvernommen hat, anschliessend nicht über die gegen diesen erhobene Anklage wegen falschen Zeugnisses amten dürfe (BGE 126 I 168 E. 4 S. 170 f.; zurückhaltender noch BGE 117 Ia 322 E. 1c S. 324).
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2.
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Die staatsrechtliche Beschwerde richtet sich ebenfalls gegen die Beweiswürdigung im angefochtenen Entscheid. Der Schluss des Kantonsgerichts, der Beschwerdeführer habe am 23. März 1998 als Zeuge wahrheitswidrig ausgesagt, sei willkürlich und verletze Art. 9 BV. Zugleich liege auch ein Verstoss gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK vor, weil das Kantonsgericht nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers hätte haben müssen.
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2.1 Im angefochtenen Entscheid wird eingehend dargelegt, warum nach Ansicht des Kantonsgerichts keine vernünftigen Zweifel an der Unwahrheit der Zeugenaussage des Beschwerdeführers bestehen. Es wird nicht verschwiegen, dass gestützt auf die Beweisergebnisse nicht zwingend auf eine nachträgliche Erstellung des umstrittenen Vertrags geschlossen werden könne und rein theoretisch auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Version der Vertragserstellung möglich sei. Doch erachtet es das Kantonsgericht angesichts einer Vielzahl von Indizien als wenig plausibel, dass der Vertrag vor der Pfändung unterzeichnet worden sei.
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Die hauptsächlichen Gründe, die den Wahrheitsgehalt der Aussage des Beschwerdeführers zweifelhaft erscheinen lassen, liegen in den Abweichungen des Originalvertrags von den Vertragskopien und im Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Pfändungen vom 13. und 20. August 1996. Sie führten das Kantonsgericht bereits im Zivilverfahren dazu, den Zeugenaussagen des Beschwerdeführers keinen Glauben zu schenken, was vom Bundesgericht im Urteil vom 6. Juli 2000 als nicht willkürlich beurteilt wurde. Im angefochtenen Entscheid erwähnt das Kantonsgericht weitere Gesichtspunkte, die für eine nachträgliche Erstellung des Kaufvertrags sprechen, so etwa den Widerspruch, der zwischen dem Vertragstext und den Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Garantieübernahme vorliege.
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2.2 Der Beschwerdeführer setzt den Darlegungen des Kantonsgerichts in weiten Teilen seiner Rechtsschrift lediglich seine eigene - abweichende - Sicht entgegen, ohne jedoch aufzuzeigen, inwiefern die Argumentation im angefochtenen Entscheid willkürlich sein sollte. Darauf ist im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
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Die Einwände, die der Beschwerdeführer daneben gegen die Würdigung einzelner Indizien erhebt, vermögen keine Willkür aufzuzeigen. So mag es zwar sein, dass sich verschiedene Gegebenheiten auch anders deuten lassen, also zum Beispiel für den Widerspruch zwischen Vertragstext und Zeugenaussage, den das Kantonsgericht hinsichtlich der Garantieübernahme feststellt, eine Erklärung denkbar ist. Doch bringt der Beschwerdeführer keine Gründe für die Ungewöhnlichkeit der festgestellten Umstände und Verhaltensweisen vor. Es ist deshalb nicht willkürlich, wenn sie das Kantonsgericht als Indiz für die nachträgliche Erstellung des Vertrags deutet.
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Verfehlt ist insbesondere die Behauptung, dass das bei den Akten befindliche Exemplar des Vertrags mit den zwei Originalunterschriften das vom Kantonsgericht gefundene Beweisergebnis widerlege. Dieses geht - unter Verweis auf den früheren Entscheid vom 14. März 2000 - gestützt auf die Faxvermerke auf der zunächst eingereichten Vertragskopie davon aus, dass E.________ den Vertrag in Zagreb ausfertigte, ihn unterzeichnete und dem Beschwerdeführer faxte, worauf dieser nach Anbringung der eigenen Unterschrift eine Kopie dieses Dokuments dem Betreibungsamt Höfe schickte. Das Vertragsexemplar, auf dem sich beide Originalunterschriften befänden, sei erst später vom Beschwerdeführer unterzeichnet worden. So allein könnten die festgestellten Abweichungen bei der Unterschrift des Beschwerdeführers erklärt werden, die zwischen der zunächst eingereichten Kopie (mit Faxvermerken) und dem später edierten Exemplar mit den beiden Originalunterschriften bestünden. Letztere sind nach Auffassung des Kantonsgerichts gerade das Hauptindiz für das gefundene Beweisergebnis. Die Rüge des Beschwerdeführers beruht auf einer ungenauen Lektüre des angefochtenen Entscheids.
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Im Übrigen ist durchaus einzuräumen, dass manche der vom Kantonsgericht angeführten Gesichtspunkte für sich allein keinen zwingenden Schluss auf eine nachträgliche Erstellung des Vertrags erlauben. Der Beschwerdeführer scheint indessen zu verkennen, dass das Kantonsgericht den Schluss auf eine wahrheitswidrige Zeugenaussage gerade nicht auf einzelne Gesichtspunkte allein stützt, sondern wie erwähnt auf eine gesamthafte Würdigung einer Vielzahl von Indizien. Inwiefern diese willkürlich sein sollte, wird in der Beschwerde nicht näher dargetan und ist angesichts der zahlreichen gegen die Richtigkeit der Zeugenaussage sprechenden Umstände auch nicht ersichtlich.
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2.3 Die Beweiswürdigung des Kantonsgerichts erscheint demnach nicht als willkürlich. Dementsprechend musste das Kantonsgericht auch keine nicht zu unterdrückenden Zweifel an der Wahrheitswidrigkeit der Zeugenaussage des Beschwerdeführers haben, weshalb die Rüge der Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" fehl geht.
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3.
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Nach Ansicht des Beschwerdeführers verletzt der angefochtene Entscheid ebenfalls seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK.
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Nach den genannten Verfassungsgarantien hat der Angeschuldigte unter anderem einen Anspruch auf Einvernahme von Entlastungszeugen. Dieses Recht ist jedoch im Unterschied zum Anspruch, Belastungszeugen Fragen stellen zu können, lediglich relativer Natur. Der Richter hat nur solche Zeugen vorzuladen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheiderhebliche Aussagen machen können. Die Befragung weiterer Zeugen kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt werden, wenn sie auf Grund der bereits vorliegenden Beweise von vornherein nicht geeignet wäre, die Überzeugung des Richters zu ändern (BGE 129 I 151 E. 3.1 S. 154; 125 I 127 E. 6c/cc S. 135; 124 I 208 E. 4a S. 211).
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Der Beschwerdeführer rügt, dass das Kantonsgericht seinen Antrag auf Einvernahme von E.________ abgewiesen hat. Dieses begründet die Ablehnung damit, dass dessen Aussagen am Beweisergebnis nichts mehr zu ändern vermöchten, selbst wenn er - was zu erwarten sei - die Version des Beschwerdeführers bestätigen würde. Diese antizipierte Beweiswürdigung erscheint jedenfalls nicht willkürlich. Da E.________ ebenfalls daran interessiert sein musste, den Vertrag auf den 10. August 1996 zurückzudatieren, ist die Annahme ohne weiteres haltbar, dass seinen Aussagen kein entscheidendes Gewicht zukommen könnte. Ausserdem lag im Zeitpunkt der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung der Vertragsabschluss schon rund acht Jahre zurück, was bekanntlich die Zuverlässigkeit von Zeugenaussagen erheblich beeinträchtigt.
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Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich damit in allen Punkten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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4.
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In der ebenfalls erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine unrichtige Anwendung des Tatbestands des falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB. Er sei im Zeitpunkt der Zeugenbefragung im Widerspruchsprozess bereits des Pfändungsbetrugs beschuldigt gewesen und hätte daher nicht als Zeuge befragt werden dürfen.
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Es entspricht einem allgemein anerkannten Grundsatz, dass nicht Zeuge sein kann, wer in einem Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren Partei ist. Insbesondere darf im Strafverfahren ein Tatverdächtiger nicht als Zeuge einvernommen werden. Dies gilt selbst im Verfahren gegen Dritte, wenn der Verdächtige sich durch seine Antworten selbst belasten würde (BGE 98 IV 212 E. 1 S. 214; 92 IV 201 E. III.2a S. 207).
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Die fragliche Zeugenaussage vom 23. März 1998 erfolgte im Widerspruchsprozess zwischen der B.________ AG und der A.________ Ltd. Der Beschwerdeführer war in diesem Zivilverfahren nicht Partei und konnte daher nach den §§ 131 ff. der Schwyzer Zivilprozessordnung vom 25. Oktober 1974 als Zeuge befragt werden. Dem steht nicht entgegen, dass in diesem Zeitpunkt gegen ihn bereits ein Strafverfahren wegen Pfändungsbetrugs eröffnet war. Allerdings stand dem Beschwerdeführer im Widerspruchsprozess ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, soweit er Aussagen zu seinem unmittelbaren Nachteil hätte machen müssen (§ 132 Ziff. 1 der Schwyzer Zivilprozessordnung). Der Beschwerdeführer wurde auf dieses Recht denn auch aufmerksam gemacht. Da er es nicht wahrnahm, konnte er für falsche Aussagen nach Art. 307 StGB bestraft werden (vgl. Vera Delnon/Bernhard Rüdy, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Art. 307 N. 27).
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Der angefochtene Entscheid verletzt Art. 307 StGB demnach nicht.
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5.
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Die Nichtigkeitsbeschwerde richtet sich schliesslich auch gegen die Strafzumessung. Namentlich bringt der Beschwerdeführer vor, aufgrund der Ausführungen in seinen Beschwerden sei lediglich von seiner Verurteilung wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten auszugehen. Die ausgesprochene Strafe sei daher nicht mehr haltbar. Nachdem sich ergeben hat, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers aufgrund von Art. 307 StGB mit Bundesrecht vereinbar ist, erübrigt es sich auf diese Rüge einzugehen.
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Soweit er beanstandet, dass die Vorinstanz sein Verschulden hinsichtlich der Widerhandlung gegen Art. 217 Abs. 1 StGB als gravierend beurteilt habe, verkennt er sodann, dass sich das Gericht dabei auf den Vorwurf des falschen Zeugnisses bezog. Was die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten betrifft, verweist das Kantonsgericht auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil, wo von einem nicht allzu leichten Verschulden die Rede ist. Diese Beurteilung ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
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Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, im Zusammenhang mit der Anwendung der Regeln über die retrospektive Konkurrenz nach Art. 68 Ziff. 2 StGB habe die Vorinstanz ungenügend begründet, zu welchem Teil sich das Strafmass aus Grund- und zu welchem aus Zusatzstrafe zusammensetze. Ob die Begründung insoweit vor Bundesrecht standhalten würde, braucht nicht entschieden zu werden. Denn nach konstanter Rechtsprechung hebt der Kassationshof ein an einem Begründungsmangel leidendes kantonales Urteil nur auf, sofern der Entscheid auch im Ergebnis Bundesrecht verletzt (BGE 127 IV 101 E. 2c S. 105). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erscheint die im unteren Bereich des Strafrahmens von 3 Tagen Gefängnis bis 7 1/2 Jahren Zuchthaus angesetzte Strafe unter gesamthafter Würdigung der in den vorinstanzlichen Urteilen festgehaltenen strafzumessungsrelevanten Tatsachen und der diese bewertenden Erwägungen aber nicht unhaltbar hart (vgl. BGE 128 IV 73 E. 3b; 127 IV 101 E. 2c S. 104). Der Einwand des Beschwerdeführers ist daher unbehelflich.
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6.
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Demzufolge erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde in allen Punkten als unbegründet und ist abzuweisen.
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7.
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Der Beschwerdeführer ersucht für beide Rechtsmittelverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Den Begehren kann nicht entsprochen werden, da beide Beschwerden als aussichtslos zu qualifizieren sind (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG). Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 156 Abs. 1 OG bzw. Art. 278 Abs. 1 BStP). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist seiner finanziellen Situation Rechnung zu tragen (vgl. Art. 153a Abs. 1 OG).
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Mit dem Entscheid in der Sache werden die ebenfalls gestellten Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
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3.
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Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen.
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4.
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Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 1'600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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5.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Januar 2005
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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