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Informationen zum Dokument  BGer 7B.4/2005  Materielle Begründung
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BGer 7B.4/2005 vom 24.01.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
7B.4/2005 /bnm
 
Urteil vom 24. Januar 2005
 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
 
Gerichtsschreiber Schett.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als Aufsichtsbehörde, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
 
Gegenstand
 
Pfändungsvollzug,
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als Aufsichtsbehörde, vom 8. Dezember 2004.
 
Die Kammer zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 In der Pfändungsgruppe Nr. 1 vollzog das Betreibungsamt A.________ am 6. August 2004 die Pfändung. Es wurde eine vorsorgliche Lohnpfändung auf dem das Existenzminimum von Fr. 2'230.-- übersteigenden Einkommen von X.________ vorgenommen. Der Versand der Pfändungsurkunde erfolgte am 22. September 2004. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2004 wies das Betreibungsamt A.________ Begehren des Schuldners um Anpassung des Existenzminimums ab.
 
1.2 Die von X.________ dagegen beim Gerichtspräsidium Baden als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde eingereichte Beschwerde wurde mit Entscheid vom 28. Oktober 2004 abgewiesen. Der Weiterzug der Sache an das Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen hatte keinen Erfolg. Das Rechtsmittel wurde mit Entscheid vom 8. Dezember 2004 abgewiesen.
 
1.3 Mit Eingabe vom 28. Dezember 2004 hat X.________ bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde gegen den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde vom 8. Dezember 2004 eingereicht und beantragt, das Betreibungsamt A.________ anzuweisen, u.a. diverse Arztrechnungen, Auslagen für medizinische Hilfsmittel sowie die Kosten für eine Badekur seinem Notbedarf zuzuschlagen.
 
2.
 
2.1 Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, für sämtliche Zuschläge zum Grundbetrag des Existenzminimums gelte, dass sie nur berücksichtigt werden könnten, wenn der Schuldner sie auch tatsächlich benötige und bezahle. Ausnahme bildeten nur die in Betreibung gesetzten Alimentenforderungen. Es müsse bei der Notbedarfsberechnung den tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung getragen werden und es könne nicht auf bestehende oder nur behauptete, aber nicht erfüllte vertragliche Verpflichtungen abgestellt werden. Die Begründung liege darin, dass es stossend wäre, wenn dem Schuldner Beträge zum Existenzminimum zugeschlagen würden, die er gar nicht dem vorgesehenen Zweck zuführe (BGE 121 III 20 f. betreffend Wohnungsmietzinse und Krankenkassenprämien; Georges vonder Mühll, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, N. 25 zu Art. 93 SchKG). Ausserdem dürften zur Zeit des Pfändungsvollzuges bereits bestehende Schulden bei der Berechnung des Existenzminimums keinesfalls berücksichtigt werden. Es werde damit vermieden, dass nicht betreibende Gläubiger zulasten der betreibenden begünstigt würden (vonder Mühll, a.a.O., N. 33 zu Art. 93 SchKG).
 
Die obere Aufsichtsbehörde fährt fort, der Beschwerdeführer habe im Verfahren nicht nachgewiesen, dass er die von ihm geltend gemachten Rechnungen auch tatsächlich bezahlt habe. Schon aus diesem Grund sei die Beschwerde abzuweisen. Er habe den Nachweis nicht erbracht, dass die Zahnbehandlung nach erfolgter Pfändung durchgeführt worden sei. Ebenfalls habe er nicht nachgewiesen, dass die Krankenversicherung nicht für die Kosten des ärztlich verschriebenen Gesundheitsbetts der Marke Tempur aufkomme. Aufgrund eines Berichts der Krankenversicherung könnte die Frage der Notwendigkeit der Anschaffung dieses Bettes überprüft werden.
 
2.2 Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht einmal ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinander. Er bringt dagegen vor, bei der Notbedarfsberechnung müssten diverse Arztrechnungen, die Reisekosten für Arztbesuche, welche ausserhalb seines Wohnortes vorgenommen worden seien, berücksichtigt werden. Das gleiche Begehren stellt er unter anderem für das Kissen Tempur im Betrag von Fr. 200.--, die Schuheinlagen Scholl von Fr. 36.50, den Luftbefeuchter Boneco für Fr. 159.--. Dabei sind vom Beschwerdeführer Quittungen oder Rechnungen zu den einzelnen Positionen eingereicht worden, und hinsichtlich gewisser Belege behauptet er, sie hätten dem Betreibungsamt vorgelegen.
 
Der Beschwerdeführer hat jedoch zur Kenntnis zu nehmen, dass das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden ist, d.h. dass die im angefochtenen Entscheid angeführten Tatsachen verbindlich sind und mit der Beschwerde nach Art. 19 SchKG nicht infrage gestellt werden können (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). Zudem können neue Tatsachen, namentlich neue Beweismittel, vor Bundesgericht nicht angeführt werden (Art. 79 Abs. 1 OG). Auf all seine Vorbringen kann somit nicht eingetreten werden.
 
Im Übrigen hat schon der Gerichtspräsident 1 des Bezirksgerichts Baden in seinem Entscheid vom 28. Oktober 2004 in E. 3a ausgeführt, es sei vorab festzuhalten, dass es der Beschwerdeführer unterlassen habe, auch nur einen einzigen Beleg über die von ihm behaupteten Aufwendungen einzureichen. Obwohl die untere kantonale Aufsichtsbehörde zu den Betreibungsbehörden zu zählen ist, die den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen zu ermitteln haben (BGE 108 III 10 E. 3 mit Hinweisen), entbindet dies den Schuldner nicht von der Obliegenheit, die zur Feststellung des Existenzminimums notwendigen Zahlungsbelege grundsätzlich schon beim Pfändungsverfahren wahrheitsgemäss und vollzählig vorzulegen; es ist ihm verwehrt, sie erst in einem allfälligen Beschwerdeverfahren nachzureichen (Art. 93 Abs. 3 SchKG; BGE 119 III 70 E. 1). Wie die untere Aufsichtsbehörde festgestellt hat, ist dies nicht geschehen. Deshalb ist es ohne Belang, ob der Beschwerdeführer die auch vor Bundesgericht eingereichten Belege bereits der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde zur Verfügung gestellt haben will; und es spielt deshalb keine Rolle, dass er in der Beschwerde überhaupt nicht darlegt, wann er diese Belege eingereicht habe. Im Übrigen wäre auf die Rüge schon deshalb nicht einzutreten, weil aus dem angefochtenen Entscheid nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer sie bereits bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde erhoben hatte; die Rüge erweist sich als neu.
 
Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.
 
3.
 
Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).
 
Demnach erkennt die Kammer:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A._______ und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Januar 2005
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
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