BGer 2A.36/2005 | |||
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BGer 2A.36/2005 vom 25.01.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.36/2005 /kil
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Urteil vom 25. Januar 2005
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Zürich,
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Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Postfach 1226, 8021 Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 1. Dezember 2004.
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Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
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1.
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Der aus der Türkei stammende A.________ (geb. 1962) war bis zum 30. September 2004 mit der Schweizer Bürgerin B.________ (geb. 1933) verheiratet. Am 11. November 2002 wies die Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) des Kantons Zürich sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, da das Festhalten an der bereits am 12. April 2002 getrennten Ehe rechtsmissbräuchlich erscheine. Der Regierungsrat des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid auf Rekurs hin am 15. September 2004. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die hiergegen gerichtete Beschwerde am 1. Dezember 2004 ab, soweit es darauf eintrat. A.________ beantragt vor Bundesgericht, dieses Urteil aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
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2.
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Seine Eingabe erweist sich gestützt auf die von den Vorinstanzen zutreffend wiedergegebene bundesgerichtliche Praxis als offensichtlich unbegründet und kann, nachdem der Beschluss des Regierungsrats eingeholt worden ist, ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
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2.1 Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat trotz ordnungsgemässem und ununterbrochenem Aufenthalt von fünf Jahren keinen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthalts- bzw. der Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 7 ANAG; SR 142.20), sofern die Ehe eingegangen wurde, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung zu umgehen ("Ausländerrechtsehe"), oder sich die Berufung auf die Beziehung anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. Art. 7 Abs. 2 ANAG; BGE 128 II 145 E. 2 u. 3; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff.). Ein solcher Missbrauch liegt nach der Praxis vor, wenn sich der Ausländer auf eine Ehe beruft, die ohne jegliche Aussichten auf Wiedervereinigung nur noch (formell) aufrechterhalten wird, um von der damit verbundenen Aufenthaltsberechtigung zu profitieren. Dabei sind klare Hinweise dafür erforderlich, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft tatsächlich nicht mehr beabsichtigt und nicht mehr zu erwarten ist (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151; 127 II 49 E. 5a S. 56f. mit Hinweisen).
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2.2 Dies war hier vor Ablauf der von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG geforderten Aufenthaltsdauer von fünf Jahren der Fall (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.1.5):
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2.2.1 Der Beschwerdeführer heiratete am 27. Mai 1992 - vier Tage vor Ende der ihm im Asylverfahren angesetzten Ausreisefrist - die um 29 Jahre ältere Schweizer Bürgerin B.________. Die Ehe wurde am 11. Januar 1994 ein erstes Mal geschieden. Am 25. Februar 1999 heiratete der Beschwerdeführer B.________ in der Türkei erneut, worauf er am 12. August 1999 in die Schweiz einreiste und ihm am 3. September 1999 die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin erteilt wurde. Am 12. April 2002 trennten sich die Ehegatten. In der Folge zog B.________ in den Kanton Tessin und erklärte in der Zeit vom August 2002 bis Mai 2004 wiederholt, dass eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft ausgeschlossen sei; am 4. Mai 2004 ersuchte sie "nach strikt eingehaltener Trennung" um Scheidung; am 30. September 2004 wurde die Ehe geschieden. Angesichts des ehelichen Zusammenlebens in der Schweiz während der zweiten Ehe von etwas mehr als 2 ½ Jahren, den unzweideutigen Erklärungen der Ehegattin hinsichtlich der Aussichten auf eine Wiederaufnahme der Beziehung sowie der Tatsache, dass es weder bis zum erstinstanzlichen Entscheid vom 11. November 2002 noch bis zum Beschluss des Regierungsrats hierzu kam, durfte das Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt und objektiv nicht mehr zu erwarten war. Welche Gründe zu dieser Situation geführt hatten, war dabei nicht entscheidend (vgl. BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117 mit Hinweisen).
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2.2.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, lässt die für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen (Art. 105 Abs. 2 OG; vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286): Das Verwaltungsgericht hat seine nicht weiter belegten Ausführungen, dass er sich für eine Wiedervereinigung verwendet habe, gewürdigt und mit nachvollziehbarer Begründung verworfen (fehlende Belege für die behaupteten Anstrengungen; Interessenlage der Gatten usw.). Soweit er darauf hinwies, nach der Trennung mit seiner Frau regelmässig telefonische Kontakte unterhalten zu haben, sollen diese gemäss Aussagen der Gattin grösstenteils belästigenden Charakter gehabt haben. Trotz der wiederholten Beteuerungen des Beschwerdeführers, er liebe seine Frau und bemühe sich um eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens, kam es vor Ablauf der fünf Jahre nicht hierzu. Dabei berücksichtigte das Verwaltungsgericht bei deren Berechnung die erste Ehe zu Recht nicht, da Art. 7 Abs. 1 ANAG einen ununterbrochenen Aufenthalt voraussetzt. Der Beschwerdeführer berief sich deshalb vor Ablauf der relevanten fünf Jahre aus rein fremdenpolizeilichen Gründen noch auf eine inhaltsleere Beziehung, an deren Wiederaufleben er selber realistischerweise nicht mehr glauben konnte. Hierzu dient Art. 7 ANAG nicht: Die gesetzliche Regelung will die Führung des Familienlebens in der Schweiz - allenfalls auch in einer vorübergehenden Krisensituation - absichern, jedoch nicht einem missbräuchlichen Festhalten an einer klar inhaltsleeren Ehe bis zum Erwerb der Niederlassungsberechtigung Vorschub leisten (vgl. BGE 130 II 113 E. 9.5 S. 134; 127 II 49 E. 5a mit Hinweisen). Es ist im Übrigen nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan, inwiefern sich seine Gattin ihm gegenüber willkürlich verhalten haben sollte (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.2).
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2.2.3 Soweit die kantonalen Behörden es im Rahmen von Art. 4 ANAG abgelehnt haben, die Bewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zum Vornherein ausgeschlossen (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG). Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen in den kantonalen Entscheiden verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
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3.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, 4. Abteilung, 4. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Januar 2005
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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