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Informationen zum Dokument  BGer H 131/2004  Materielle Begründung
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BGer H 131/2004 vom 02.02.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 0}
 
H 131/04
 
Urteil vom 2. Februar 2005
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Batz
 
Parteien
 
N.________ AG, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 9. Juni 2004)
 
In Erwägung,
 
dass die Ausgleichskasse des Kantons Zürich von der Firma N.________ AG für die W.________ als Entgelt der in den Monaten November und Dezember 2001 erbrachten Arbeitsleistungen ausgerichteten Zahlungen paritätische Sozialversicherungsbeiträge (zuzüglich Verwaltungskosten) von insgesamt Fr. 1962.25 erhob (Nachzahlungsverfügung vom 4. April 2003),
 
dass diese Verfügung von der Ausgleichskasse auf Einsprache hin bestätigt wurde (Einspracheentscheid vom 19. August 2003),
 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 9. Juni 2004 abwies,
 
dass die Firma N.________ AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt, indem sie ihr Begehren, W.________ sei bei der fraglichen Tätigkeit für die Firma als Selbstständigerwerbender zu qualifizieren, dem Sinne nach erneuert,
 
dass die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichten,
 
dass sich der als Mitinteressierter zur Stellungnahme beigeladene W.________, nachdem ihm die entsprechende Aufforderung des Gerichts nicht zugestellt werden konnte, nicht hat vernehmen lassen,
 
dass auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zum Vornherein nur soweit eingetreten werden kann, als Sozialversicherungsbeiträge kraft Bundesrechts streitig sind und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist, wie es sich bezüglich der Beitragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse für kantonale Familienzulagen verhält (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis),
 
dass im vorliegenden Verfahren, da keine Versicherungsleistungen streitig sind, nur zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG),
 
dass die Ausgleichskasse bei Erlass der Nachzahlungsverfügung vom 4. April 2003 sich auf die von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) nach der Arbeitgeberkontrolle vom 10. April 2002 vorgenommene Qualifikation stützte, wonach die von W.________ für die Beschwerdeführerin während der Monate November und Dezember 2001 ausgeführten Arbeiten als unselbstständige Erwerbstätigkeit und damit als der obligatorischen (Unfall-)Versicherungspflicht bei der SUVA unterliegend eingestuft wurden,
 
dass die Beschwerdeführerin dagegen laut Verwaltungsgerichtsbeschwerde "nichts einzuwenden" hatte, da W.________ "sich gegen Unfall in jedem Falle" versichern wollte bzw. dass dies durch die Beschwerdeführerin gemäss vorinstanzlicher Beschwerde "akzeptiert" wurde, da W.________ "eine gute Versicherung besitzen" sollte,
 
dass "die Unterstellung für die SUVA-Versicherung" nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin rechtskräftig geworden ist, woran auch der am Revisionsbericht der SUVA angebrachte "Vorbehalt" nichts ändert, nachdem gegen die entsprechende Qualifikation kein Rechtsmittel ergriffen wurde,
 
dass demnach über die Qualifikation der an W.________ für die der Beschwerdeführerin während der Monate November und Dezember 2001 erbrachten Arbeitsleistungen ausgerichteten Zahlungen als Erwerbseinkommen aus unselbstständiger Tätigkeit bereits in einer für die Ausgleichskasse grundsätzlich verbindlichen Weise (vgl. BGE 101 V 87 ff.; ZAK 1989 S. 25 Erw. 3b und RKUV 1992 Nr. U 155 S. 251, je mit Hinweisen) befunden worden ist, da jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die vorgenommene Qualifikation erweise sich als offensichtlich unrichtig, weshalb hievon abzuweichen wäre (RKUV 1992 Nr. U 155 S. 251),
 
dass die Vorinstanz zudem unter Berücksichtigung der Grundsätze über die Abgrenzung der selbstständigen von der unselbstständigen Erwerbstätigkeit einlässlich und in allen Teilen zutreffend dargelegt hat, dass es sich bei der fraglichen Tätigkeit des W.________ für die Beschwerdeführerin um eine unselbstständige Erwerbstätigkeit gehandelt hat, weshalb von der Firma als Arbeitgeberin paritätische Sozialversicherungsbeiträge, welche in masslicher Hinsicht unbestritten geblieben sind, nachzuzahlen sind,
 
dass in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts vorgebracht wird, was die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft im Sinne des Art. 105 Abs. 2 OG oder die rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse,
 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einerseits offensichtlich unzulässig und anderseits offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren gemäss Art. 36a OG, namentlich mit summarischer Begründung unter Verweisung auf den vorinstanzlichen Entscheid (Art. 36a Abs. 3 OG), erledigt wird,
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist,
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung und W.________ zugestellt.
 
Luzern, 2. Februar 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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