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Informationen zum Dokument  BGer 1P.662/2004  Materielle Begründung
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BGer 1P.662/2004 vom 03.02.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.662/2004 /ggs
 
Urteil vom 3. Februar 2005
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
 
Gerichtsschreiberin Schoder.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Duri Poltera,
 
gegen
 
1. A.________, Kantonsgerichtspräsident,
 
2. B.________, Kantonsrichterin,
 
3. C.________, Kantonsgerichtsschreiber,
 
Beschwerdegegner,
 
Vormundschaftsbehörde Appenzell, Marktgasse 10d, 9050 Appenzell,
 
Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., Marktgasse 2, 9050 Appenzell,
 
Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Unteres Ziel 20, 9050 Appenzell.
 
Gegenstand
 
Art. 9 und 30 BV (psychiatrische Begutachtung; Ausstand),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Bescheide des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh. vom 22. Oktober 2004 und vom 2. November 2004.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Das Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Zivil- und Strafgericht, verurteilte X.________ am 6. November 2001 wegen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von acht Monaten Gefängnis (Strafverfahren K 2/01). In Ziffer 7 der Erwägungen des Strafurteils hielt das Kantonsgericht fest, dass sich aufgrund der allgemeinen Umstände und insbesondere des Betreibungsregisterauszugs vom 26. April 2000 mit Betreibungen über Fr. 500'000.-- seit dem Jahr 1997 beim Verurteilten vormundschaftliche Massnahmen aufdrängen, weshalb das Gericht der Vormundschaftsbehörde entsprechende Mitteilung machen werde.
 
Am 5. April 2002 teilte der Kantonsgerichtspräsident der Vormundschaftsbehörde des Kantons Appenzell I.Rh. mit, dass sich bei X.________ eine vormundschaftliche Massnahme im Sinn von Art. 370 ZGB aufdränge. Aufgrund seiner eigenen Wahrnehmungen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren betreffend Betrug und Urkundenfälschung (K 2/01) sowie verschiedener zivilrechtlicher Verfahren sei das Kantonsgericht zum Schluss gekommen, dass bei X.________ Verschwendung, eventuell Misswirtschaft im Sinn von Art. 370 ZGB vorliege. X.________ habe als Gärtner immer wieder und zum Teil in grösserem Ausmass Gartenartikel bestellt, ohne sie zu bezahlen. Allenfalls könne eine medizinische Untersuchung Aufschluss über die subjektive Seite der Misswirtschaft geben.
 
Am 22. März 2004 beschloss die Vormundschaftsbehörde, dass zur Abklärung der Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit der Anordnung einer Vormundschaft gestützt auf Art. 370 ZGB für X.________ ein fachärztliches Gutachten angeordnet wird.
 
Am 13. April 2004 erhob X.________ gegen den Beschluss der Vormundschaftsbehörde Rekurs. Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. wies den Rekurs mit Entscheid vom 31. August 2004 ab.
 
Am 12. Oktober 2004 (Datum Poststempel) legte X.________ gegen den Entscheid der Standeskommission beim Kantonsgericht, Kommission für Beschwerden auf dem Gebiete des ZGB, Beschwerde ein. Er stellte sinngemäss den Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Begutachtung sei "als unverhältnismässig abzuweisen". Die Standeskommission sei in der Sache befangen. Genauere Ausführungen fehlten. X.________ wurde deshalb aufgefordert, innert Notfrist eine verbesserte Beschwerdeschrift einzureichen.
 
Am 13. Oktober 2004 (Datum Poststempel) reichte der Rechtsvertreter von X.________ eine Eingabe ein. Darin stellte er den zusätzlichen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und auf Ausstand aller Gerichtspersonen, die im Jahr 2001 am Strafverfahren K 2/01 beteiligt waren. Allerdings fehlte auch in dieser Eingabe eine detaillierte Begründung der Begehren. Der Rechtsvertreter behielt sich aber weitere Ausführungen tatsächlicher oder rechtlicher Natur für eine Ergänzungsbegründung oder Replik ausdrücklich vor.
 
Am 14. Oktober 2004 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Kantonsgerichtsschreiber mit, er werde eine Begründung der Beschwerdeschrift nachreichen, sobald das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege behandelt worden sei. Zudem warf er dem Kantonsgerichtsschreiber vor, ihn wie einen "Schuljungen" behandelt zu haben.
 
Am 25. Oktober 2004 (Datum Poststempel) reichte X.________ eine eigenhändige Eingabe ein. Darin beharrte er darauf, dass seine ursprünglich eingereichte Beschwerdeschrift vom 12. Oktober 2004, bei der es sich um eine Laienbeschwerde handle, ausreichend begründet sei.
 
Mit Entscheid vom 22. Oktober 2004 (KE 55/04) trat der Kantonsgerichtsvizepräsident mangels rechtsgenüglicher Begründung der Beschwerde auf das Begehren um Ausstand der Gerichtspersonen des Kantonsgerichts nicht ein.
 
Mit Entscheid vom 2. November 2004 (KZB 3/04) trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde gegen die Anordnung der psychiatrischen Begutachtung mangels Zuständigkeit nicht ein.
 
B.
 
X.________ hat mit Eingabe vom 15. November 2004 gegen den Entscheid des Kantonsgerichtsvizepräsidenten vom 22. Oktober 2004 (KE 55/04) und gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 2. November 2004 (KZB 3/04) staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung dieser Entscheide wegen Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV. Eventualiter sei der Entscheid vom 2. November 2004 (KZB 3/04) wegen Verletzung von Art. 9 BV aufzuheben. Zudem beantragt er die unentgeltliche Prozessführung.
 
C.
 
Das Kantonsgericht beantragt die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde. Die abgelehnten Gerichtspersonen haben sich nicht vernehmen lassen. Die Standeskommission sowie die Vormundschaftsbehörde haben auf Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Die staatsrechtliche Beschwerde richtet sich gegen zwei selbständig eröffnete Zwischenentscheide. Gegen den Zwischenentscheid vom 22. Oktober 2004 (KE 55/04) ist die Beschwerde ohne weiteres zulässig, da es sich um einen Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren handelt (Art. 87 Abs. 1 OG). Auch gegen den Zwischenentscheid vom 2. November 2004 (KZB 3/04) ist die Beschwerde zulässig, weil die Anordnung, sich einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen, in das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) unwiderruflich eingreift und daher einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur darstellt (Art. 87 Abs. 2 OG; BGE 127 I 92 E. 1c S. 94).
 
1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 125 I 492 E. 1b S. 495, 71 E. 1c S. 76, je mit Hinweisen).
 
Soweit der Beschwerdeführer diesen Begründungsanforderungen nicht nachkommt, ist er mit seinen Ausführungen nicht zu hören.
 
1.3 Nachfolgend soll zuerst der Zwischenentscheid vom 22. Oktober 2004 (KE 55/04) über das Ausstandsbegehren geprüft werden. Erweist er sich als verfassungswidrig, muss auch der Zwischenentscheid vom 2. November 2004 (KZB 3/04) über die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung aufgehoben werden.
 
2.
 
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters (Art. 30 Abs. 1 BV). Er macht geltend, es hätte von Amtes wegen geprüft werden müssen, ob bezüglich der am angefochtenen Entscheid mitwirkenden Gerichtspersonen ein Ausstandsgrund vorliegt. Ein solcher sei darin zu sehen, dass dieselben Richter, welche am Strafverfahren K 2/01 mitgewirkt und das Entmündigungsverfahren ausgelöst hätten, über die Frage der psychiatrischen Begutachtung im Entmündigungsverfahren urteilen.
 
2.2 Nach der in Art. 30 Abs. 1 BV enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Wird mit einer staatsrechtlichen Beschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf den verfassungs- und konventionsmässigen Richter geltend gemacht, so überprüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür. Mit freier Kognition prüft es dagegen, ob die als vertretbar erkannte Auslegung des kantonalen Prozessrechts mit den Garantien von Art. 30 Abs. 1 BV vereinbar ist (BGE 126 I 68 E. 3b S. 73, mit Hinweisen).
 
Willkürlich ist ein Entscheid, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, insbesondere mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9, 49 E. 4 S. 58, je mit Hinweisen).
 
2.3 Der Kantonsgerichtsvizepräsident trat auf das Ausstandsbegehren nicht ein, weil es nach seiner Auffassung nicht rechtsgenüglich begründet ist. Er führte dazu aus, die im Schreiben vom 14. Oktober 2004 geäusserte Auffassung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, dass die Beschwerdebegründung erst einzureichen ist, wenn das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden sei, sei unhaltbar. Überdies wies der Kantonsgerichtsvizepräsident darauf hin, dass die Beschwerde ohnehin hätte abgewiesen werden müssen. Ein einziger Hinweis auf einen Ausstandsgrund ergebe sich aus Ziffer 7 der Erwägungen des Strafurteils im Verfahren K 2/01, worin das Kantonsgericht seine Auffassung kundtat, dass sich vormundschaftliche Massnahmen aufdrängen. Der Kantonsgerichtspräsident habe der Vormundschaftsbehörde deshalb Anzeige erstattet. Die Vormundschaftsbehörde treffe aufgrund ihrer eigenen Abklärungen selbständig einen Entscheid. Die Tatsache, dass Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren betreffend den Antragsteller mitgewirkt hätten, begründe für sich allein keinen Ausstandsgrund. Auch lasse das vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers kritisierte Verhalten des Kantonsgerichtsschreibers nicht den Eindruck einer Befangenheit entstehen.
 
2.4 Im Gegensatz zum Gerichtsorganisations- und Prozessrecht anderer Kantone enthalten die betreffenden Erlasse des Kantons Appenzell I.Rh. keine ausdrückliche Vorschrift über die Pflicht zur Begründung eines Ausstandsbegehrens. Indessen ist davon auszugehen, dass das kantonale Gerichtsorganisations- und Verfahrensrecht des Kantons Appenzell I.Rh. eine solche Begründungspflicht stillschweigend voraussetzt. Auch nach den Gesetzen der anderen Kantone und des Bundes müssen Ausstandsbegehren begründet werden (vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer, ZPO - Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, Anhang II / zu GVG § 100, N. 19; Leuch/Marbach, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Bern 2000, N. 2 zu Art. 13-14; Rolf Geiser, Über den Ausstand des Richters im schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss. Winterthur 1957, S. 16 f.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N. 975).
 
Indessen durfte der Beschwerdeführer nach der Gerichtspraxis nicht erwarten, dass der Kantonsgerichtspräsident von Amtes wegen einen selbständigen Zwischenentscheid über die Frage des Ausstandes einzelner Gerichtsmitglieder trifft, wenn er davon ausgeht, dass kein Ausstandsgrund vorliegt. Ein selbständiger Zwischenentscheid, worin das Vorliegen eines Ausstandsgrundes verneint wird, ergeht üblicherweise nur auf ein begründetes Begehren einer Verfahrenspartei.
 
2.5 Nach der Formulierung des in der nachgereichten Beschwerdeschrift vom 13. Oktober 2004 enthaltenen Ausstandsbegehrens verlangt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Ausstand aller Gerichtspersonen, "welche am Strafverfahren K 2/01 beteiligt waren". In Ziffer II.4. der Beschwerdeschrift fügte er hinzu: "Zur Begründung des Ausstandsgesuches wird auf einstweilen act. 25 der Beschwerdegegnerin verwiesen. Dieses Schreiben begründet klarerweise eine Befangenheit." Damit meinte der Beschwerdeführer das Schreiben des Kantonsgerichtspräsidenten vom 5. April 2002, worin dieser der Vormundschaftsbehörde Anzeige über die Notwendigkeit vormundschaftlicher Massnahmen erstattete. Sodann ergibt sich aus der Laieneingabe vom 12. Oktober 2004, dass der Beschwerdeführer vormundschaftliche Massnahmen als unverhältnismässig betrachtet. Dem am 14. Oktober 2004 innerhalb der Notfrist eingereichten Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ist ferner zu entnehmen, dass sich dieser vom Kantonsgerichtsschreiber als "Schuljunge" behandelt fühlt.
 
Die Formulierung des Ausstandsbegehrens weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer die am Strafverfahren K 2/01 beteiligten Gerichtspersonen infolge Vorbefassung ablehnt. Der in der Beschwerdeschrift vom 13. Oktober 2004 enthaltene Verweis auf das Orientierungsschreiben des Kantonsgerichtspräsidenten an die Vormundschaftsbehörde lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer die Gerichtspersonen nicht allein wegen ihrer Mitwirkung am Strafverfahren, sondern wegen ihrer im Strafurteil geäusserten Auffassung bezüglich der Erforderlichkeit vormundschaftlicher Massnahmen als vorbefasst betrachtet. Ein blosser Verweis auf die Akten genügt den prozessrechtlichen Begründungsanforderungen in der Regel nicht (vgl. BGE 115 Ia 27 E. 4a S. 30, mit Hinweis).
 
Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sich in der Eingabe vom 13. Oktober 2004 ausdrücklich eine Ergänzungsbegründung vorbehielt und in seinem Schreiben an den Gerichtsschreiber vom 14. Oktober 2004 ankündigte, nach der Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege eine Begründung der Beschwerde nachzureichen. Der Rechtsvertreter war somit selbst der Auffassung, dass seine Eingabe vom 13. Oktober 2004 unzureichend begründet war. Das Kantonsgericht konnte aufgrund dieser Äusserungen des Rechtsvertreters nicht ausschliessen, dass andere oder zusätzliche Gründe den Beschwerdeführer bewogen, ein Ausstandsbegehren zu stellen. Es ist daher nicht willkürlich, wenn der Kantonsgerichtsvizepräsident die Begründungsanforderungen des kantonalen Prozessrechts als nicht erfüllt betrachtete und auf das Ausstandsbegehren nicht eintrat. Es liegt infolgedessen auch keine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters (Art. 30 Abs. 1 BV) vor.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. Oktober 2004 (KE 55/04) erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
 
3.
 
3.1 Bezüglich des Entscheids vom 2. November 2004 (KZB 3/04) über die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung rügt der Beschwerdeführer willkürliche Rechtsanwendung.
 
3.2 Das Kantonsgericht erwog, dass die Frage der Errichtung einer Vormundschaft, einer Beiratschaft oder einer Beistandschaft nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids der Standeskommission sei. Der Entscheid betreffe lediglich die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung im Hinblick auf die Prüfung vormundschaftlicher Massnahmen. Nach dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch des Kantons Appenzell I.Rh. vom 30. April 1911 (EG ZGB) handle es sich somit nicht um einen bei der kantonsgerichtlichen Kommission für Beschwerden auf dem Gebiete des ZGB anfechtbaren Entscheid. Auf die Beschwerde könne mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden. Daran ändere auch nichts, dass der Entscheid der Standeskommission eine falsche Rechtsmittelbelehrung enthalte. Es könne vorliegend offen bleiben, ob es sich beim angefochtenen Entscheid um eine Zwischenverfügung handelt. Eine solche sei nach Art. 264 Abs. 1 und Art. 113 Abs. 2 der Zivilprozessordnung für den Kanton Appenzell I.Rh. vom 24. April 1949 (ZPO), welche auf das Verfahren vor der kantonsgerichtlichen Kommission für Beschwerden auf dem Gebiete des ZGB analog zur Anwendung komme, nicht weiterziehbar. Im Übrigen sei die Beschwerde unzureichend begründet, weshalb bereits aus diesem Grund darauf nicht einzutreten sei.
 
3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Kantonsgericht habe die Vorschrift von Art. 199a ZPO übersehen, wonach gegen eine Zwischenverfügung über die Anordnung einer Zwangsbegutachtung Beschwerde nach Art. 296 ZPO erhoben werden könne. Art. 12 EG ZGB beziehe sich lediglich auf die Zuständigkeit bezüglich der Sachmaterie, nicht aber bezüglich des Prozessgegenstands. Art. 12 Abs. 1 lit. b EG ZGB schliesse daher nicht aus, dass auch Zwischenentscheide auf dem Gebiet des Vormundschaftswesens angefochten werden können.
 
Der Beschwerdeführer verkennt, dass sich die Anordnung der psychiatrischen Begutachtung nicht auf Art. 199a ZPO, sondern auf eine sinngemässe Anwendung von Art. 374 Abs. 2 ZGB stützt. Nach dieser Bestimmung besteht bei Entmündigung wegen Geisteskrankheit und Geistesschwäche eine Pflicht zur Begutachtung des zu Entmündigenden. Bei einer Entmündigung aus anderen Gründen geht die Praxis davon aus, dass aufgrund der Umstände des Einzelfalles entschieden werden muss, ob eine Begutachtung notwendig ist (Thomas Geiser, Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., Basel 2002, N. 18 zu Art. 374). Es trifft daher nicht zu, dass das Kantonsgericht Art. 199a ZPO in Verletzung des Willkürverbots nicht angewendet hat.
 
Im Übrigen ist der Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 lit. b EG ZGB klar, wonach nur gegen Entscheide der Standeskommission betreffend Errichtung bzw. Weiterführung einer Vormundschaft, einer Beistandschaft oder Beiratschaft bei der kantonsgerichtlichen Kommission Beschwerde erhoben werden kann. Eine willkürliche Anwendung dieser Bestimmung ist ebenfalls nicht ersichtlich.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid vom 2. November 2004 (KZB 3/04) erweist sich somit ebenfalls als unbegründet und ist abzuweisen.
 
4.
 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde sowohl gegen den Entscheid vom 22. Oktober 2004 (KE 55/04) über das Ausstandsbegehren als auch gegen den Entscheid vom 2. November 2004 (KZB 3/04) über die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung abzuweisen ist.
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht nur insoweit, als ein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 152 Abs. 1 OG). Diese Voraussetzung ist vorliegend zwar nicht erfüllt, jedoch werden umständehalber keine Kosten erhoben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. Oktober 2004 (KE 55/04) wird abgewiesen.
 
2.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid vom 2. November 2004 (KZB 3/04) wird abgewiesen.
 
3.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
4.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Vormundschaftsbehörde, der Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. und dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh. schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Februar 2005
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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