BGer 6A.59/2004 | |||
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BGer 6A.59/2004 vom 03.02.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6A.59/2004 /gnd
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Urteil vom 3. Februar 2005
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Zünd,
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Gerichtsschreiber Weissenberger.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau, Postfach 319, 8570 Weinfelden.
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Gegenstand
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Warnungsentzug,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen
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des Kantons Thurgau vom 24. März 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ lenkte ihren Personenwagen am 27. September 2001 um 08.19 Uhr von der Autobahn A 7, Fahrtrichtung Zürich, her kommend beim Anschluss Frauenfeld West in die Weststrasse. Sie hielt ihr Fahrzeug beim dortigen Stoppsignal an. Sie blickte zuerst nach links, dann nach rechts, bevor sie wieder anfuhr. Erst beim Anfahren bemerkte sie das von links herannahende Fahrzeug. Dieses konnte nicht mehr rechtzeitig anhalten und stiess mit dem rund 1,5 m auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeug von X.________ zusammen.
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B.
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Mit rechtskräftigem Urteil vom 12. Februar 2003 sprach das Bezirksgericht Frauenfeld X.________ der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig (Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 VRV sowie Art. 36 Abs. 1 SSV) und bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 500.--.
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Das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau entzog X.________ den Führerausweis mit Verfügung vom 19. Oktober 2001 für die Dauer eines Monats. Dagegen erhob X.________ Einsprache, welche die Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau am 24. März 2003 abwies. Der Rekursentscheid wurde am 10. August 2004 versendet.
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C.
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X.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Entscheide des Strassenverkehrsamtes des Kantons Thurgau vom 19. Oktober 2001 und der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau vom 24. März 2003 aufzuheben, von einem Führerausweisentzug abzusehen und nur eine Verwarnung im Sinne von Art. 16 SVG auszusprechen.
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Die Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Letztinstanzliche kantonale Entscheide über den Führeraus-weisentzug unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 24 Abs. 2 SVG). Die Verwaltungsgerichts-beschwerde gemäss Art. 98 lit. g OG ist in einem Verfahren wie dem vorliegenden nur gegen Verfügungen letzter Instanzen der Kantone zulässig (BGE 112 Ib 39 E. 1e; 104 Ib 269 E. 1). Erstinstanzliche Verfügungen können nicht zusammen mit dem Rechtsmittelentscheid der oberen Verwaltungsbehörde angefochten werden. Letzte kantonale Instanz ist hier die Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau. Soweit die Beschwerdeführerin deren Entscheid anficht, ist sie zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundes-gericht legitimiert (Art. 98 lit. g und Art. 103 lit. a OG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 5 SVG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten. Unzulässig ist die Beschwerde hingegen, soweit mit ihr auch die Aufhebung des Entscheids des Strassenverkehrs-amtes des Kantons Thurgau vom 19. Oktober 2001 verlangt wird.
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1.2 Der Entscheid der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau vom 10. August 2004 wurde der Beschwerde-führerin am 11. August 2004 zugestellt. Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. b OG stehen in Verfahren betreffend den Entzug des Führerausweises zu Warnzwecken die gesetzlich bestimmte Beschwerdefrist von 30 Tagen (vgl. Art. 106 OG) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde am 14. September 2004 auf die Post gebracht. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht am Folgetag zugegangen. Angesichts des dargelegten Stillstandes der Beschwerdefrist ist die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden.
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1.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 104 lit. a und b OG). Nicht überprüfen kann das Bundesgericht grundsätzlich die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides (Art. 104 lit. c OG). Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat.
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2.
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Die Bestimmungen über den Entzug von Führerausweisen bzw. über administrative Massnahmen gegenüber Motorfahrzeugführern wurden mit Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 revidiert, wobei die einzelnen Bestimmungen nicht gleichzeitig in Kraft gesetzt wurden (AS 2002 2767 2781, 2004 2849; BBl 1999 4462). Gemäss den Über-gangsbestimmungen zur Änderung des SVG vom 14. Dezember 2001 wird nach den Vorschriften dieser Änderung beurteilt, wer nach ihrem Inkrafttreten eine leichte, mittelschwere oder schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht (AS 2002 2780). Die Beschwerdeführerin beging die Anlasstat vor dem 14. Dezember 2001. Es finden die zur Zeit der Tat geltenden Bestimmungen Anwendung.
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Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG in der vor der Teilrevision vom 14. De-zember 2001 geltenden Fassung kann der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat (Satz 1). In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden (Satz 2). Nach Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG muss der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat.
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Das Gesetz unterscheidet somit:
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- den besonders leichten Fall (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG; keine Administrativmassnahme),
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- den leichten Fall (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG),
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- den mittelschweren Fall (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG),
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- den schweren Fall (Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG).
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Nach der Rechtsprechung kann auf die Anordnung des Führeraus-weisentzugs grundsätzlich nur verzichtet werden, wenn der Fall leicht im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG ist. Die Schwere der Verkehrsgefährdung ist nur insoweit von Bedeutung, als sie auch verschuldensmässig relevant ist (BGE 125 II 561 E. 2b; 126 II 202 E. 1a). Bei einem mittelschweren Fall kommt ein Verzicht auf den Führerausweisentzug lediglich in Betracht, sofern besondere Umstän-de vorliegen, wie sie in BGE 118 Ib 229 gegeben waren (vgl. auch BGE 123 II 106 E. 2b S. 111).
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Die Voraussetzungen für die Annahme eines leichten Falles im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG ergeben sich aus Art. 31 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51): Nach dieser Bestimmung kann nur eine Verwarnung verfügt werden, wenn die Voraussetzungen für den fakultativen Entzug nach Art. 31 Abs. 1 VZV erfüllt sind, der Fall aber unter Berücksichtigung des Verschuldens und des Leumunds als Motorfahrzeugführer als leicht erscheint.
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Der leichte Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG setzt somit kumulativ ein leichtes Verschulden und einen guten automobilistischen Leumund des fehlbaren Fahrzeuglenkers voraus. Fehlt es an einem leichten Verschulden, fällt die Annahme eines leichten Falles ausser Betracht, auch wenn der automobilistische Leumund ungetrübt ist. Nur besondere Umstände, wie z.B. die Anwendung von Art. 66bis StGB (BGE 118 Ib 229), können gegebenenfalls auch bei einem mittel-schweren Fall zum Verzicht auf den Ausweisentzug führen (BGE 126 II 202 E. 1b S. 205). Die berufliche Angewiesenheit des Betroffenen auf ein Motorfahrzeug ist bei der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen (BGE 128 II 285).
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3.
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3.1 Die Vorinstanz führt aus, das Verschulden der Beschwerdeführerin könne "nicht mehr als leicht beurteilt werden". Es könne ihr zwar kein rücksichtsloses oder sonst wie schwerwiegendes Fehlverhalten vor-geworfen werden, doch sei die Kollision auf eine elementare Sorgfalts-pflichtverletzung zurückzuführen: die Beschwerdeführerin habe den mit rund 80 km/h herannahenden Personenwagen des Unfallbeteiligten übersehen. Beim Einbiegen in vortrittsberechtigte Ausserortsstrassen sei angesichts der hohen Fahrgeschwindigkeiten besondere Vorsicht an den Tag zu legen. Dieser erhöhten Vorsichtspflicht sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Die Beurteilung ihres Verschuldens als mittelschwer entspreche dem Straferkenntnis. Der Überweisungsverfügung des Bezirksamtes Frauenfeld vom 7. Januar 2003 sei zu entnehmen, dass gemäss langjähriger Praxis in Verkehrsunfällen bei mittlerem Verschulden von einer Busse von Fr. 600.-- ausgegangen werde, weshalb sich die gegen die Beschwerdeführerin verhängte Busse von Fr. 500.-- eher als zu niedrig erweise. Dieser Beurteilung habe sich das Bezirksgericht Frauenfeld angeschlossen. Dass der Unfallbeteiligte die Kollision allenfalls hätte verhindern können, vermöge an der Bewertung des Verschuldens der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Das Stras-senverkehrsrecht kenne keine Kompensation eigener Verkehrsregel-verletzungen durch Fehlverhalten beteiligter Dritter. Da die Be-schwerdeführerin ein mittelschweres Verschulden treffe, seien die Voraussetzungen für die Annahme eines leichten Falles im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG trotz des langjährigen ungetrübten automobilistischen Leumundes nicht gegeben.
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3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die kantonalen Behörden hätten sie aufgrund der Unfallumstände und namentlich ihres guten Leumunds als Fahrzeuglenkerin lediglich verwarnen dürfen.
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Die Beschwerdeführerin anerkennt, beim Anfahren vom Stoppsignal zum Abbiegen nach links das Vortrittsrecht des Unfallbeteiligten verletzt zu haben. Sie legt wie schon im kantonalen Verfahren dar, vor dem Stopp korrekt angehalten und zuerst nach links und danach nach rechts geblickt zu haben. Erst beim Anfahren habe sie erkannt, dass unter der Autobahnbrücke ein Fahrzeug mit ordentlicher (d.h. 80 km/h), eventuell sogar übersetzter Geschwindigkeit herannahte. Sie habe das Fahrzeug mit Anhänger aufgrund seiner dunkelroten Farbe und der nicht eingeschalteten Abblendlichter im Tunnel bzw. unter der Autobahnbrücke nur spät erblicken können. Sie habe sofort angehalten und sei vor dem Zusammenstoss während rund 2 Sekunden knapp 1,5 m weit auf der anderen Fahrbahn gestanden. Wegen des nach-folgenden Fahrzeuges habe sie nicht zurücksetzen können. Mit einem kleinen Ausweichmanöver auf die parallel verlaufende und freie Fahrbahn hätte der Unfallbeteiligte eine Kollision leicht verhindern können. Er habe stattdessen nur gebremst, und dies erst noch ungenügend. Die Kollision sei denn auch nicht sehr heftig gewesen.
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Obschon von ihr beantragt, habe die Rekurskommission keinen Augenschein vor Ort durchgeführt. Ein Augenschein hätte die an der fraglichen Stelle problematische Situation aufzeigen können. So müssten dort Linksabbieger mehrere Fahrstreifen überqueren, um sich wieder in den Verkehr einzufügen. Die Fahrzeuge auf der West-Strasse würden mit 80 km/h fahren, teilweise sogar schneller. Unmittelbar vor der Verzweigung (rund 20 m) kämen die Fahrzeuge auf der West-Strasse unter der Autobahn hindurch. Diese Autobahn-unterführung sei nicht beleuchtet. Die Fahrzeuge auf der West-Strasse seien damit nur sehr schwer bzw. spät zu erkennen, besonders wenn sie unbeleuchtet seien. Die Rekurskommission hätte diese Umstände bei der Gewichtung des Verschuldens würdigen sowie eine Verhältnismässigkeitsprüfung vornehmen müssen. Sie habe ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt und zu Unrecht ein mittelschweres Verschulden bejaht. Selbst bei einer erheblichen Verkehrsgefährdung könne ein leichter Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 SVG gegeben sein, wenn eine bloss geringfügige Unachtsamkeit und entsprechend ein leichtes Verschulden vorliege. Die von der Beschwerdeführerin verursachte Drittgefährdung sei nur insoweit beachtlich, als sie daran ein Verschulden treffe. Die Vorinstanz habe dies missachtet und sich bei ihrem Entscheid in unzulässiger Weise vom eingetretenen Erfolg leiten lassen. Zudem hätte eine Verhältnismässigkeitsprüfung ihren jahrzehntelangen ungetrübten Leumund als Fahrzeuglenkerin, die verschuldete geringfügige Unachtsamkeit, die erhöhte Massnahme-empfindlichkeit wegen beruflicher Angewiesenheit auf den Führer-ausweis sowie die lange Verfahrensdauer einbeziehen und bloss zu einer Verwarnung führen müssen.
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3.3 Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet (Art. 26 Abs. 1 SVG). Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den zum Vortritt Berechtigten in seiner Fahrt nicht behindern (Art. 14 Abs. 1 VRV). Das Signal "Stopp" verpflichtet den Lenker, anzuhalten und den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren (Art. 36 Abs. 1 SSV). Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV). Er muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Das Bezirksgericht Frauenfeld erkannte, dass die Beschwerdeführerin die erwähnten Pflichten verletzte und sich damit der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gemacht hat.
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Das Verschulden bemisst sich nach dem gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat. Die Beschwerdeführerin war nicht genügend aufmerksam, obwohl sie die Fahrstrecke kannte und bemerkte, dass der Verkehr zur Unfallzeit verhältnismässig dicht war. Sie hielt ihr Fahrzeug zwar regelgerecht vor dem Stoppsignal an und blickte erst nach links, dann nach rechts, bevor sie wieder anfuhr. Indem sie aber nicht schon vor dem Anfahren, sondern erst beim Beschleunigen erneut nach links auf die von ihr zuerst zu überquerende Fahrbahn blickte, kam sie der gebotenen Sorgfalt nicht nach. Zu einem solchen Kontrollblick vor dem Anfahren war sie umso mehr verpflichtet, als gemäss ihren eigenen Einwänden die unbeleuchtete Autobahn-unterführung nur rund 20 m links vom Stopp weit entfernt ist. Die Strecke nach links war somit unübersichtlich. Sie musste deshalb mit der Möglichkeit rechnen, dass sich in der Zeit zwischen den beiden ersten Kontrollblicken ein zuvor noch nicht sichtbares vortritts-berechtigtes Fahrzeug ihrem Standort genähert hatte und sie nicht ohne dessen Behinderung anfahren konnte. Wer unter den gegebenen schwierigen Umständen nach links in eine mehrspurige Strasse ausserorts einbiegen will, muss unmittelbar vor dem Anfahren zwingend (erneut) mit einem Blick sicherstellen, dass kein Fahrzeug von links auf der zuerst zu überquerenden Fahrbahn herannaht. Die Pflichtverletzung wiegt angesichts der zu überquerenden mehrspurigen Ausserortsstrecke, des verhältnismässig dichten Verkehrs zur Unfall-zeit, der unbeleuchteten Autobahnunterführung unweit des Stopps, sowie dem Umstand, dass im September nach 08:00 h mit unbe-leuchteten Fahrzeugen gerechnet werden muss, nicht mehr leicht im Sinne von Art. 16 Abs. 2 SVG. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände unterstreichen ihre Pflicht zu erhöhter Vorsicht beim Abbiegen und lassen ihr Verschulden schwerer erscheinen. Mit den Vorinstanzen ist darauf hinzuweisen, dass auch im Administrativmassnahmenrecht ein allfälliges Mitverschulden eines Kollisionsgegners eigenes Fehlverhalten nicht mindert oder gar entschuldigt. Die Bewertung des Verschuldens als mittelschwer verletzt Bundesrecht nicht.
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Ausgehend von einem mittelschweren Verschulden sind die Voraussetzungen für die Annahme eines leichten Falles im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG nicht gegeben. Der von den Vorinstanzen ausgesprochene Entzug des Führerausweises für einen Monat entspricht der gesetzlichen Minimaldauer. Damit bleibt weder Raum für die Berücksichtigung des guten Leumunds als Fahrzeuglenkerin und die erhöhte Massnahmeempfindlichkeit noch für eine Verhältnis-mässigkeitsprüfung. Die Verfahrensdauer von knapp drei Jahren rechtfertigt keinen Verzicht auf einen Führerausweisentzug, zumal die Vorinstanz den Ausgang des Strafverfahrens abwarten durfte.
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4.
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Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau, dem Strassen-verkehrsamt des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Februar 2005
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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