BGer 1P.6/2005 | |||
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BGer 1P.6/2005 vom 07.02.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.6/2005 /ggs
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Urteil vom 7. Februar 2005
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Nay,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Sonderdienst, Feldstrasse 42, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Rechtsverzögerung,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Sonderdienst.
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Das Bundesgericht hat in Erwägung,
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dass das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Oktober 2004 eine staatsrechtliche Beschwerde von X.________ gegen einen Rekursentscheid der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich in Sachen Verweigerung eines begleiteten Beziehungsurlaubs abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist (Verfahren 1P.470/2004),
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dass X.________ am 26. Oktober 2004 erneut ein Gesuch um Beziehungsurlaub gestellt hat,
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dass ihm der Sonderdienst des Bewährungs- und Vollzugsdienstes des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich mit Schreiben vom 15. Dezember 2004 u.a. mitgeteilt hat, dass sich die Fachkommission am 17. Januar 2005 mit seinem Gesuch befassen werde,
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dass sich X.________ mit Eingabe vom 30. Dezember 2004 beim Bundesgericht darüber beschwert hat, dass der Sonderdienst sein Gesuch noch nicht behandelt hat,
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dass das Bundesgericht mit Schreiben vom 7. Januar 2005 X.________ mitgeteilt hat, dass es aufgrund einer vorläufigen Prüfung auf die staatsrechtliche Beschwerde mangels Letztinstanzlichkeit nicht werde eintreten können; aus der Eingabe ergebe sich nicht, dass die Rüge einer allfälligen Rechtsverzögerung mit einem kantonalen Rechtsmittel erhoben worden und ein entsprechender Entscheid bereits ergangen wäre,
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dass X.________ mit Schreiben vom 19. Januar 2005 dem Bundesgericht mitgeteilt hat, dass er an seiner Beschwerde festhalten wolle,
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dass gemäss Art. 86 Abs. 1 OG die staatsrechtliche Beschwerde - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig ist,
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dass das Gebot der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs auch für die Rechtsverzögerungsbeschwerde gilt (BGE 119 Ia 237 E. 2b),
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dass sich vorliegend der Beschwerdeführer unter Auslassung eines kantonalen Rechtsmittels direkt mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Rechtsverzögerung ans Bundesgericht gewandt hat,
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dass im zürcherischen Verfahren die Rechtsverzögerungsbeschwerde möglich ist (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, S. 318; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 310 f. N. 48 und S. 376 N. 15),
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dass deshalb auf die Beschwerde mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht einzutreten ist,
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dass angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden kann,
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dass es sich indessen rechtfertigt, ausnahmsweise von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen,
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im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Sonderdienst, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Februar 2005
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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