BGer 1S.12/2005 | |||
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BGer 1S.12/2005 vom 07.02.2005 | |
Tribunale federale
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{T 1/2}
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1S.12/2005 /ggs
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Urteil vom 7. Februar 2005
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Nay,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Parteien
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Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Bundesstrafgericht, Präsident der Beschwerdekammer, Casella postale 2720, 6501 Bellinzona.
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Gegenstand
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Genehmigung zum Einsatz eines verdeckten Ermittlers in einem Rechtshilfeverfahren,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 5. Januar 2005.
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Sachverhalt:
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Mit Entscheid vom 5. Januar 2005 trat der Präsident der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auf ein Gesuch der Schweizerischen Bundesanwaltschaft zur Genehmigung eines verdeckten Ermittlers im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens nicht ein.
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Mit Beschwerde nach Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG beantragt die Bundesanwaltschaft, diesen Entscheid aufzuheben und den Beschwerdekammerpräsidenten anzuweisen, auf das Genehmigungsersuchen einzutreten und einen materiellen Entscheid zu fällen.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Nach Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG können Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen mit Beschwerde wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht angefochten werden. Die hier zu beurteilende Beschwerde richtet sich nicht gegen einen Entscheid der Beschwerdekammer, sondern gegen einen solchen des Kammerpräsidenten und damit nicht gegen ein taugliches Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde nach Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG (BGE 130 IV 156 E. 1.2). Das Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung (SR 312.8; BVE) sieht ebenfalls kein Rechtsmittel gegen den Entscheid über die Genehmigung bzw. die Verweigerung der Genehmigung des Einsatzes verdeckter Ermittler vor. Dieser ist damit nicht anfechtbar, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
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2.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Präsidenten der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Februar 2005
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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