BGer 2A.76/2005 | |||
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BGer 2A.76/2005 vom 08.02.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.76/2005 /leb
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Urteil vom 8. Februar 2005
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Ausländerfragen Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichter, Postfach 760, 6301 Zug.
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Gegenstand
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Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Haftrichter, vom 13. Januar 2005.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der aus Bangladesh stammende X.________, geb. April 1960, reiste am 9. Dezember 2004 ohne Identitätspapiere in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2004 trat das Bundesamt für Flüchtlinge auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung an. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat die Schweizerische Asylrekurskommission mit Urteil vom 6. Januar 2005 nicht ein, weil die Beschwerde nach Ablauf der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitstagen eingereicht worden war.
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Am 10. Januar 2005 nahm das Kantonale Amt für Ausländerfragen Zug X.________ in Ausschaffungshaft. Nach mündlicher Verhandlung bestätigte der Haftrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug mit Verfügung vom 13. Januar 2005 die Ausschaffungshaft vorläufig für drei Monate, d.h. bis zum 9. April 2005.
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Mit Eingabe in bengalischer Sprache vom 2. Februar 2005, welche von Amtes wegen auf Deutsch übersetzt wurde (Eingang der Übersetzung beim Bundesgericht per Fax am 7. Februar 2005), äussert sich X.________ zu seiner Situation allgemein und im Gefängnis. Die Eingabe kann sinngemäss als Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Haftbestätigungsentscheid verstanden werden.
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Das Verwaltungsgericht hat per Fax das angefochtene Urteil eingereicht. Zusätzliche Instruktionsmassnahmen (Schriftenwechsel, Einholen weiterer Akten) sind nicht angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG).
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2.
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Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren (rechtskräftig) aus der Schweiz weggewiesen worden; die gegen ihn angeordnete Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs und damit einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck (Art. 13b Abs. 1 ANAG). Wie sich aus den Erwägungen der angefochtenen Verfügung ergibt, auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG), genügt sie sämtlichen gesetzlichen Anforderungen: Das Verwaltungsgericht (in E. 2 seiner Verfügung) nimmt zu Recht an, dass der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG erfüllt ist, nachdem im Asylverfahren ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG ergangen ist. Diesem Haftgrund liegt eine "objektivierte" Untertauchensgefahr zu Grunde (vgl. dazu BGE 130 II 377 E. 3.2 S. 381 ff.). Im Falle des Beschwerdeführers wäre darüber hinaus auch konkret auf Untertauchensgefahr zu schliessen, nachdem er mit seinem Verhalten und seinen Äusserungen (vor dem Haftrichter, zudem auch vor Bundesgericht) zu verstehen gibt, dass er trotz rechtskräftigem negativem Abschluss des Asylverfahrens nicht in sein Heimatland zurückkehren will; es wäre ohne weiteres auch der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat sodann richtig erkannt, dass keine Anhaltspunkte für eine rechtlich oder tatsächlich begründete Undurchführbarkeit der Ausschaffung bestünden (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; s. dazu insbesondere E. 3a-c der angefochtenen Verfügung). Es hat schliesslich auch die Haftbedingungen und allfällige gesundheitliche Aspekte berücksichtigt und die Haft in korrekter Abwägung aller Umstände als verhältnismässig erachtet (Zusammenfassung in E. 3d). Die vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht erwähnten psychischen Probleme vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Diese scheinen eher im Zusammenhang mit seinem Begehren zu stehen, nicht nach Bangladesh zurückkehren zu wollen, als mit der Inhaftierung als solcher; auf dieses Begehren kann im Haftprüfungsverfahren nicht (mehr) eingegangen werden (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.). Dies ändert selbstverständlich nichts daran, dass die Haftvollzugsbehörde jederzeit für angemessene medizinische Betreuung besorgt sein muss, auch was psychische Probleme des Beschwerdeführers betrifft.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen.
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Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 OG). In Fällen der vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 und 153a OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Ausländerfragen Zug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Februar 2005
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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