BGer 6P.162/2004 | |||
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BGer 6P.162/2004 vom 08.02.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6P.162/2004
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6S.430/2004 /pai
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Urteil vom 8. Februar 2005
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Zünd,
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Gerichtsschreiber Borner.
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Parteien
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M.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Nico Gächter,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
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Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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6P.162/2004
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Art. 8 Abs. 1, Art. 9 und 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz "in dubio pro reo"),
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6S.430/2004
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Betrug (Art. 146 StGB),
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staatsrechtliche Beschwerde (6P.162/2004) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.430/2004) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 1. September 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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In der Nacht vom 6./7. Februar 1998 war M.________ mit A.________ und B.________ auf Beizentour. Nach dem Besuch eines Pubs in Brunnadern brachen A.________ und B.________ Autos auf und stahlen daraus verschiedene elektronische Geräte. M.________ wird in diesem Zusammenhang Hehlerei vorgeworfen, weil Diebesgut in seinem Garagenbetrieb gelagert worden sei und er ein gestohlenes Autoradio bis zu dessen Sicherstellung behalten habe.
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Am 14. Februar 1998 ging M.________ zusammen mit A.________ und H.________ in ein Elektro-Warengeschäft in Zuzwil. Dort erwarb H.________ gegen Leistung einer Anzahlung zwei Mobiltelefone der Marken Motorola und Sony, ohne den restlichen Kaufpreis zahlen zu wollen und zu können. In diesem Zusammenhang wird M.________ vorgeworfen, sich als Mittäter des Betrugs schuldig gemacht zu haben.
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B.
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Das Kantonsgericht St. Gallen verurteilte M.________ am 1. September 2004 zweitinstanzlich wegen Hehlerei und Betrugs zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von einem Monat als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Bezirksamts Untertoggenburg vom 23. Februar 1998 (3 Monate Gefängnis wegen versuchten Betrugs) und einem Urteil des Bezirksamts Münchwilen vom 5. Mai 2004 (Busse von Fr. 1'000.-- wegen grober Verkehrsregelverletzung). Das Kantonsgericht sah vom Widerruf des bedingten Vollzugs einer Gefängnisstrafe von sieben Wochen ab, welche die Gerichtskommission Wil am 15. Oktober 1996 verhängt hatte, und verlängerte die 5-jährige Probezeit einer sechswöchigen Gefängnisstrafe vom 19. August 1997 um 2 ½ Jahre.
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C.
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M.________ führt staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.
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Das Kantonsgericht beantragt sinngemäss Abweisung der Beschwerden (act. 8).
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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I. Staatsrechtliche Beschwerde
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1.
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Der Beschwerdeführer rügt, das Kantonsgericht habe die Unschuldsvermutung verletzt. Bei objektiver Betrachtung bestünden grösste Zweifel, dass sich der von der Staatsanwaltschaft dargelegte Sachverhalt auch so verwirklicht habe.
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Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.
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Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Eine materielle Rechtsverweigerung ist nicht schon gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erschiene, sondern nur, wenn das Ergebnis schlechterdings mit vernünftigen Gründen nicht zu vertreten ist. Ebenso wenig genügt es, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a; 123 I 1 E. 4a S. 5 je mit Hinweisen).
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1.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht vor, es reisse Aussagen aus dem Zusammenhang und würfle diese in willkürlicher Art und Weise neu zusammen, um so ein scheinbar schlüssiges Gesamtbild zu erhalten. Verschiedene Aussagen des Beschwerdeführers, welche er nicht bezüglich eines bestimmten ihm vorgeworfenen Delikts gemacht habe, seien zu einem Bündel geschnürt und somit sei nachträglich ein Bezug zu der Nacht vom 6./7. Februar 1998 konstruiert worden.
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Der Untersuchungsrichter hielt dem Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 1. April 1998 vor, an Fahrzeug-Aufbrüchen in Brunnadern und Lütisburg/SG beteiligt gewesen zu sein und Deliktsgut aus diesen Aufbrüchen entgegengenommen zu haben. Der Beschwerdeführer bestritt in der Folge, mit den Diebstählen etwas zu tun und Diebesgut entgegengenommen zu haben. Doch sei es richtig, dass er seine Kollegen A.________ und B.________ verschiedentlich an Wochenenden auf solchen Touren begleitet habe. Dabei habe er auch mitbekommen, dass sie parkierte Fahrzeuge aufgebrochen hätten. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 6. April 1998 gab A.________ zu Protokoll, der Beschwerdeführer sei bei den Fahrzeug-Aufbrüchen in Brunnadern und Lütisburg vom 6./7. Februar 1998 dabei gewesen. Der Beschwerdeführer antwortete darauf unter anderem: "Wie bereits erwähnt, war ich an jenem Abend, an dem die beiden offenbar Fahrzeuge knackten, mit ihnen im Ausgang". Nur schon aus diesen beiden Aktenstellen wird ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahmen ausdrücklich Ort und Zeitpunkt sowie die Art der Delikte genannt wurden. Unter diesen Umständen ist die Rüge, das Kantonsgericht habe nachträglich und damit willkürlich einen Bezug zu der Nacht vom 6./7. Februar 1998 konstruiert, offensichtlich unbegründet.
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Im Übrigen geht auch aus Aussagen von B.________ hervor, dass der Beschwerdeführer während der Diebestour vom 6./7. Februar 1998 wusste, was seine beiden Kollegen vorhatten. Jener bestätigte nämlich, zusammen mit A.________ Fahrzeuge aufgebrochen zu haben, und gab an, der Beschwerdeführer sei auch bei ihnen gewesen. Er "wollte nicht mitmachen". Letztere Aussage kann nur bedeuten, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich gefragt worden war, ob er sich bei den in Aussicht genommenen Fahrzeug-Aufbrüchen beteiligen wolle. Von einer willkürlichen Beweiswürdigung durch das Kantonsgericht kann somit keine Rede sein.
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In seinen übrigen Ausführungen zur Hehlerei kommentiert der Beschwerdeführer verschiedenste Aktenstellen und zeichnet so ein Bild, wie es sich seiner Meinung nach in der Nacht vom 6./7. Februar 1998 zugetragen haben soll. Eine derartige Argumentation reicht nicht aus, um Willkür darzutun. Dazu hätte der Beschwerdeführer darlegen müssen, welche Schlussfolgerungen des Kantonsgerichts und inwiefern sie schlechterdings unhaltbar sein sollen. Auf die rein appellatorische Kritik am obergerichtlichen Urteil ist somit nicht einzutreten.
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1.2 Im Zusammenhang mit dem Betrugsvorwurf stellte das Kantonsgericht vor allem auf die Aussagen von H.________ ab, die es wegen des Detailreichtums und der Selbstbelastung des Zeugen als glaubwürdig erachtete. Zudem würden die Aussagen in zentralen Bereichen durch die Schilderungen A.________s bestätigt. Die Aussagen des Beschwerdeführers hingegen vermöchten nicht im selben Mass zu überzeugen.
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Der Beschwerdeführer beanstandet, es sei nicht nachvollziehbar, warum das Kantonsgericht die Aussagen des Zeugen als detailliert betrachte. Der Einwand ist unbegründet, da nur schon das polizeiliche Befragungs-Protokoll - mit zwar relativ grossen Zeilenabständen - doch immerhin dreieinhalb Seiten umfasst. Dass sich der Zeuge mit seinen Aussagen selbst belastete, stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage. Die zentralen Bereiche bestehen darin, dass die drei im voraus überein gekommen waren, dass der zahlungsunfähige H.________ durch eine Anzahlung in den Besitz der 2 Mobiltelefone gelangen und diese anschliessend seinen Kollegen aushändigen sollte, um so den Verkäufer um die restlichen Teilzahlungen zu prellen. Inwiefern das Kantonsgericht in diesen zentralen Bereichen willkürliche Annahmen getroffen haben sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Seine Ausführungen betreffen nebensächliche Widersprüche in den Aussagen der Beteiligten, so z.B., ob H.________ sich als "Käufer" zur Verfügung stellte, weil er von A.________ einen Fernseher erhalten hatte oder weil er am Gewinn des "Geschäfts" beteiligt sein wollte. Für die Frage des Betrugs ebenfalls unwesentlich ist, ob die Übergabe der Mobiltelefone zwischen dem Geschäft und dem Fahrzeug des Beschwerdeführers erfolgte oder erst in dessen Fahrzeug.
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Der Beschwerdeführer tauschte das erhaltene Sony-Telefon gegen das Motorola-Telefon von A.________ und gab diesem zudem Fr. 100.--. Das Kantonsgericht zog daraus den Schluss, dass es sich um einen käuflichen Erwerb des fraglichen Geräts gehandelt habe und dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung das Mobiltelefon nicht als Sicherheit für die von ihm geleistete Anzahlung zurückbehielt. Gestützt darauf durfte das Kantonsgericht willkürfrei festhalten, die Aussagen des Beschwerdeführers vermöchten nicht so sehr zu überzeugen.
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2.
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Der Beschwerdeführer bringt vor, das Kreisgericht nehme Bezug auf ein Protokoll, es fehle jedoch ein Hinweis auf ein entsprechendes Aktenstück, weshalb das Protokoll aus dem Recht zu weisen sei. Das Kantonsgericht verweise auf die Aktenstücke B/20 und B/13. Diese Aktenstücke seien im Aktenverzeichnis nicht aufgeführt und befänden sich auch nicht in den Akten, was unhaltbar sei. Schliesslich seien die Beteiligten in Bezug auf gegensätzliche Aussagen betreffend den gesamten Ablauf dieses "Geschäfts" nicht miteinander konfrontiert worden.
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Welche verfassungsmässigen Rechte das Kantonsgericht dadurch verletzt haben soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Mangels rechtsgenüglicher Begründung kann somit auf die Vorbringen nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 129 I 113 E. 2.1).
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3.
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Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
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II. Nichtigkeitsbeschwerde
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4.
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Der Beschwerdeführer rügt, er sei mit zwei anderen Personen in ein Verkaufsgeschäft gegangen, habe einem der beiden Geld ausgeliehen und sich anschliessend einen Kaufgegenstand als Sicherheit genommen, bis das geliehene Geld zurückerstattet werde. Darin liege keine Mittäterschaft zu Betrug.
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Mit dieser Rüge weicht der Beschwerdeführer vom verbindlich festgestellten Sachverhalt ab, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 273 Abs. 1 lit. b und Art. 277bis Abs. 1 BStP). Die Vorinstanz hat nämlich festgehalten, es sei im voraus abgemacht worden, dass der zahlungsunfähige H.________ zwei Mobiltelefone auf Kredit kaufen solle, um sie nachher an A.________ und den Beschwerdeführer zu übergeben. Dieser sei von Anfang an bei dem "Geschäft" dabei gewesen, habe die notwendige Anzahlung geleistet und H.________ angewiesen, je ein bestimmtes Motorola- und Sony-Mobiltelefon auszusuchen. A.________ habe dem Verkäufer gegenüber den Zahlungswillen und die Zahlungsfähigkeit von H.________ bekräftigt.
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Da der Beschwerdeführer somit schon bei der Planung des "Geschäfts" und - indem er die Anzahlung leistete - auch bei dessen Abwicklung aktiv beteiligt war, hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, als sie auf Mittäterschaft des Beschwerdeführers erkannte.
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5.
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Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Tatbestandsmerkmal der Arglist sei nicht erfüllt, kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Hinweis auf ein Urteil des Bezirksgerichts St. Gallen vom 4. Februar 2003 geht fehl, weil es vorliegend nicht um ein Distanzgeschäft ging, rund ein Drittel des Kaufpreises angezahlt wurde und A.________ dem Verkäufer, welchem er als früherer Kunde bereits bekannt war, bestätigte, dass er H.________ gut kenne und dieser den Restkaufpreis zahlen werde.
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6.
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Damit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
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III. Kosten
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7.
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Bei diesem Ausgang der beiden Verfahren hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 278 Abs. 1 BStP).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Februar 2005
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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