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Informationen zum Dokument  BGer I 479/2004  Materielle Begründung
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BGer I 479/2004 vom 08.02.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 479/04
 
Urteil vom 8. Februar 2005
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Schüpfer
 
Parteien
 
B.________, 1946, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
 
(Entscheid vom 16. August 2004)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.a B.________, geboren 1946, erlernte die Tätigkeit eines Bauschlossers und war in diesem Beruf tätig. Er meldete sich am 4. November 1982 erstmals bei der Invalidenversicherungskommission (heute: IV-Stelle) des Kantons Thurgau an und beantragte eine Umschulung, da er sich im September einer Diskushernien-Operation C5/6 und C6/7 hatte unterziehen müssen. In der Folge übte er indessen weiterhin vollzeitlich seinen angestammten Beruf aus. Daran änderte sich auch nichts, nachdem er sich weiteren Operationen wie einer Denervation und Kerbung der Sehnenansätze am Epicondylus radialis rechts (26. Februar 1987) und von Carpaltunnelsyndromen links (2. September 1988 sowie 15. Juli 1998) und rechts (15. März 1990 sowie 11. Dezember 1998) hatte unterziehen müssen. Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 20. Februar 1998 wurde von der IV-Stelle der Anspruch auf berufliche Massnahmen abgelehnt. Auf ein erneutes dementsprechendes Gesuch vom 16. Juni 1998 trat sie nicht ein (Verfügung vom 7. Oktober 1998).
 
A.b Nach der letzten Operation wurde dem Versicherten eine volle Arbeitsunfähigkeit ab 3. Dezember 1998 im angestammten Beruf bescheinigt. Die IV-Stelle gewährte B.________ in der Folge eine Umschulung in Form einer einjährigen Handelsschule (Verfügung vom 12. Juli 1999), welche er mit Diplom vom 6. Juli 2000 erfolgreich abschloss.
 
A.c Mit Schreiben vom 3. Dezember 2001 wandte sich der behandelnde Arzt des Versicherten, Dr. med. T.________, Spezialarzt für physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, an die IV-Stelle und meldete, sein Patient sei wegen akuten Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule und der oberen Extremitäten seit dem 3. November 2001 vollständig arbeitsunfähig. In der Folge schwankte der Grad der Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 und 100 %, was die IV-Stelle veranlasste, den Versicherten bei der MEDAS Y.________ polydisziplinär untersuchen zu lassen. Gemäss Gutachten vom 18. Juli 2002 leidet B.________ an Cervicobrachialgien beidseits mit Status nach verschiedensten Operationen, wobei im Jahre 1998 postoperativ Narbendysästhesien aufgetreten waren. Weiter werden eine Tenosynovitis stenosans des 1. Strecksehnenfaches am Handgelenk rechts, eine Synovitis am rechten Handgelenk, eventuell Psoriasis-assoziiert, eine beidseitige Rhizarthrose, links mehr als rechts, eine Atlanto-Axial-Arthrose rechts, Parasyndesmophyt C7/Th1 und eine Femoropatellararthrose mit medial betonter Gonarthrose rechts mehr als links, diagnostiziert. Als Nebendiagnose ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wird eine Trigeminusneuropathie V3 links erwähnt. Aufgrund dieser Diagnosen sei der Versicherte für körperliche Schwerarbeit als Schlosser nicht mehr arbeitsfähig. Bei einer körperlich leichten, rückenadaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Aufgrund dieses Attestes ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 53 % und sprach B.________ mit Verfügung vom 17. Oktober 2003 ab 1. November 2002 eine halbe Invalidenrente zu. Dies wurde mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2004 bestätigt.
 
B.
 
Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau wies eine gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 16. August 2004).
 
C.
 
B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Durchführung weiterer Abklärungen des medizinischen Sachverhaltes.
 
IV-Stelle und Vorinstanz schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).
 
2.
 
2.1 Die kantonale Rekurskommission hat die Bestimmungen über die Begriffe der Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (Art. 6, 7 und 8 ATSG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Hinweise zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung und zur praxisgemässen Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw.4 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zum Erwerbeinkommen gesetzt wird, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
 
2.2 Da keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 ATSG, sondern Dauerleistungen im Streit stehen, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, ist - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend - für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG und dessen Ausführungsverordnungen (BGE 130 V 446 Erw. 1) zu entscheiden. Das selbe gilt für die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG.
 
Zu präzisieren ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG hinsichtlich der IV-rechtlichen Invaliditätsbemessung keine substantiellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte (BGE 130 V 343), was zur Folge hat, dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Judikatur grundsätzlich weiterhin anwendbar ist.
 
3.
 
3.1 Strittig und zu beurteilen ist vorerst, ob das als Grundlage des Rentenentscheids (Einspracheentscheid vom 11. Februar 2004) dienende medizinische Dossier ein umfassendes Bild der entscheidungserheblichen gesundheitlichen Verhältnisse vermittelt und ob der Verwaltungsakt auf einer zutreffenden Würdigung der ärztlichen Stellungnahmen beruht. Dabei gilt es zu beachten, dass einzig der Sachverhalt zu prüfen ist, wie er sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides entwickelt hat. Eventuelle seitherige Veränderungen, insbesondere hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, wären im Rahmen eines Revisionsgesuches bei der verfügenden Behörde geltend zu machen.
 
3.2 IV-Stelle und Vorinstanz stützen ihre Beurteilung auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 18. Juli 2002. Die Experten, worunter Dr. med. S.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. H.________, Facharzt für Innere Medizin/Rheumatologie FMH, welche ihrem Fachbereich entsprechende Teilgutachten verfassten, kamen darin zur Erkenntnis, limitierend wirkten vor allem die rheumatologischen Erkrankungen an der oberen Wirbelsäule sowie die degenerativ bedingten femoropatellaren Beschwerden und Fersenschmerzen. Eine psychische Erkrankung wurde nicht festgestellt. In einer körperlich leichten, sogenannt rückenadaptierten Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Unbestritten ist, dass die angestammte Tätigkeit als Schlosser nicht mehr in Frage kommt. Die auch für angepasste Arbeiten festgestellt Einschränkung von 50 % der Arbeitsfähigkeit bestehe seit dem 3. November 2001.
 
Den Akten lassen sich keine diesen Feststellungen widersprechende ärztliche Zeugnisse entnehmen. Indessen sieht sich der Beschwerdeführer selbst ausserstande, einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
 
3.3 Die kantonale Rekurskommission hat im Rahmen der Beweiswürdigung die gesamten medizinischen Unterlagen berücksichtigt und in schlüssiger und überzeugender Weise erwogen, der polydisziplinären Expertise der MEDAS vom 18. Juli 2002 komme voller Beweiswert zu, da sie alle rechtsprechungsgemässen (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen) Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfülle. Die Invaliditätsbemessung hat demnach gestützt auf die gutachterliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit zu erfolgen.
 
4.
 
Zu prüfen bleiben die für den Einkommensvergleich massgebenden Vergleichseinkommen. Die Invaliditätsbemessung hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen) ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Die daraus sich ergebende Erwerbseinbusse bezogen auf das Einkommen ohne gesundheitliche Beeinträchtigung, ausgedrückt in Prozenten, entspricht dem Invaliditätsgrad (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (frühestmöglichen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend. Dabei sind Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln. Allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Einspracheentscheid sind zu berücksichtigen (BGE 129 V 222 und 128 V 174).
 
4.1 Die Verwaltung - bestätigt durch die Vorinstanz - ist davon ausgegangen, dass ein Rentenanspruch ab November 2002, mithin ein Jahr nach dem auch durch das MEDAS-Gutachten bestätigten Eintritt der Verschlechterung des Gesundheitszustandes, besteht. Dies widerspricht jedoch Art. 29 Abs. 1 lit b IVG. Arbeitsunfähigkeit im Rahmen von Art. 29 IVG bedeutet die durch den Gesundheitsschaden bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (vgl. nun auch Art. 6 ATSG). Dabei sind die finanziellen Konsequenzen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich (BGE 105 V 159 Erw. 2a, zitiert in Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997 S. 233 f.). Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die angestammte, über Jahre hinweg ausgeübte Tätigkeit als Schlosser im Jahre 1998 leidensbedingt aufgeben musste, ist nach Lage der Akten zu schliessen, dass im November 2001 die einjährige Wartezeit bereits abgelaufen war. Der Rentenbeginn ist demnach nach revisionsrechtlichen Kriterien in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV drei Monate nach Beginn der Verschlechterung, somit auf den 1. Februar 2002 festzusetzen.
 
4.2
 
4.2.1 Die IV-Stelle ist von einem Valideneinkommen von Fr. 55'116.- für das Jahr 2003 ausgegangen. Wie sich dem "Verfügungsteil 2" der Mitteilung des Rentenbeschlusses vom 30. Juli 2003 entnehmen lässt, wurde dieses hypothetische Einkommen aufgrund der Richtlinien des Kaufmännischen Verbandes (KV) für Sekretariatsmitarbeiter im Alter des Beschwerdeführers im Jahre 2000, aufgewertet auf Grund der Nominallohnentwicklung bis 2003, ermittelt.
 
4.2.2 Dieses Vorgehen entspricht nicht den rechtlichen Grundlagen. Sowohl Art. 16 ATSG, wie auch der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesene Art. 28 Abs. 2 IVG, nennen als Vergleichsgrundlage zum Einkommen nach Eintritt der Invalidität dasjenige, das der Versicherte erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre und nicht dasjenige, welches er nach einer erfolgreichen Umschulung verdienen könnte.
 
4.2.3 Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden weiterhin bei der Firma X.________ AG als Schlosser tätig wäre, stand er doch seit Januar 1984 - und trotz verschiedener gesundheitlicher Rückschläge - bis im Dezember 1998 in diesem Arbeitsverhältnis. Dort hatte er gemäss Fragebogen für den Arbeitgeber im Jahre 1995 bereits Fr. 65'650.- verdient. Die IV-Stelle hat es unterlassen abzuklären, wie sich der Verdienst bis im Jahre 1998 konkret weiterentwickelt hatte und darüber hinaus entwickelt hätte, wenn der Beschwerdeführer gesund geblieben wäre. Falls er, wie bereits in den Jahren 1987 bis 1989 und wiederum von 1993 bis 1995, jährlich mit Lohnerhöhungen von Fr. 1300.- oder Fr. 100.- im Monat hätte rechnen können, hätte sein Valideneinkommen im Jahre 2002 Fr. 74'750.- betragen. Die IV-Stelle ist in der Verfügung bezüglich Taggeld während der Umschulung vom 17. August 1999 selbst von einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 186.- ausgegangen, was einem Jahreseinkommen von Fr. 67'890.- entspricht. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum die IV-Stelle ihrer Verfügung ein Valideneinkommen von Fr. 55'116.- zugrunde gelegt hat. Die Sache ist an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie bei der Firma X.________ AG abklärt, wie viel der Beschwerdeführer im Jahre 2002 konkret verdient hätte, wenn er gesund geblieben wäre.
 
4.3
 
4.3.1 In Bezug auf das Invalideneinkommen stützt sich die IV-Stelle auf die Lohnempfehlungen des Kaufmännischen Verbandes. Der Minimallohn für einen Angestellten im Alter des Beschwerdeführer im Jahre 2000 habe Fr. 52'143.- betragen. Da gemäss MEDAS-Gutachten nur noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe und ein Abzug von 10 % gerechtfertigt sei, ermittelte die Verwaltung ein noch mögliches Einkommen von Fr. 25'835.- für das Jahr 2003.
 
4.3.2 Das genannte Salär entspricht der Funktionsstufe B der KV-Empfehlungen. Es beruht demnach auf dem Ausbildungsniveau einer zweijährigen Bürolehre mit eher einseitigen als vielseitigen Aufgaben und einer begrenzten Autonomie, die allerdings zusammen mit der Berufserfahrung breiter werde. Der Beschwerdeführer hat nur eine einjährige Handelsschule besucht. In praktischer Hinsicht konnte er in der neuen Tätigkeit kaum Erfahrungen sammeln, da er nie in einer Festanstellung oder einem längerdauernden Praktikum stand. Der "Alterstabelle" in den Richtlinien ist zu entnehmen, dass das empfohlene Salär zu Beginn der Berufskarriere relativ schnell ansteigt, um dann ab einem mittleren Alter von ca. 40 Jahren nur noch unwesentlich zu wachsen. Daher kann nicht auf einen Lohn abgestellt werden, der für einen 54-Jährigen mit entsprechender Erfahrung vorgesehen ist.
 
Das Invalideneinkommen ist vielmehr aufgrund der LSE-Tabellen (Schweizerische Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik) des Jahres 2002 zu ermitteln, weil trotz Umschulung nicht gesagt werden kann, dass für den Beschwerdeführer leidensangepasst einzig eine Bürotätigkeit in Frage kommt. Da er nicht nur eine Lehre als Bauschlosser aufweisen kann, sondern auch die Umschulung im kaufmännischen Bereich erfolgreich abgeschlossen hat, ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens grundsätzlich auf das Anforderungsniveau 3 abzustellen. Dabei ist aber gebührend zu berücksichtigen, dass er nur noch körperlich leichte Arbeiten in Teilzeit verrichten kann, in einer angepassten Tätigkeit über keinerlei Erfahrung verfügt und im hier relevanten Zeitpunkt des Rentenbeginns im Herbst 2002 (vgl. dazu BGE 129 V 222) bereits knapp 57 Jahre alt war. Es rechtfertigt sich daher ein Abzug von 20 % vom Tabellenlohn. Das Invalideneinkommen beträgt damit Fr. 27'487.- (Fr. 5'493.- x 12 : 40 x 41,7 x 50 % x 0,8). Die IV-Stelle wird es mit dem noch zu ermittelnden Valideneinkommen (vgl. Erwägung 4.2.3 hievor) vergleichen und den Invaliditätsgrad neu zu verfügen haben.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 16. August 2004 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 11. Februar 2004 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Thurgau zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 8. Februar 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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