BGer I 588/2003 | |||
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BGer I 588/2003 vom 10.02.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 588/03
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Urteil vom 10. Februar 2005
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Attinger
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Parteien
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A.________, 1974, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Johann-Christoph Rudin, Zollikerstrasse 4, 8008 Zürich, und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Ronald Jenal, Zollikerstrasse 4, 8008 Zürich,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 30. Juni 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1974 geborene A.________ arbeitete nach dem Abschluss ihrer Lehre als Zahnarztgehilfin teilweise im erlernten Beruf, teilweise in verschiedenen Überbrückungstätigkeiten, bevor sie ab Oktober 1996 als Kassa- und Infomitarbeiterin der Firma E.________ AG angestellt wurde.
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Am 29. November 1994 war A.________ als Beifahrerin in einem Personenwagen in einen Auffahrunfall verwickelt, in dessen Folge sie Schmerzen im Hinterkopf, in der Halswirbelsäule (HWS), im Rücken sowie in der rechten Rippengegend verspürte. Die Behandlung konnte bei eingetretener Beschwerdefreiheit Mitte Dezember 1994 abgeschlossen werden. Ab Oktober 1995 litt die Versicherte wieder unter Schmerzen im Bereich der rechten Schulter und der rechten Nackenmuskulatur, was zu Abklärungen an der Klinik B.________ Anlass gab (Berichte vom 28. Oktober 1996, 22. Januar und 3. Februar 1997).
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Anlässlich der Wassergeburt ihres ersten Kindes am 24. September 1999 traten Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule und der rechten Schulter mit Schwächung des rechten Armes auf. Dr. med. R.________, Oberärztin der Frauenklinik des Spitals Y.________, diagnostizierte einen Verdacht auf Zerrung/Unterkühlung im Schulterbereich (Arztzeugnis vom 9. August 2000). Dr. med. H.________, Spezialärztin FMH für Physikalische Medizin, äusserte in einem Bericht vom 5. Januar 2000 einen Verdacht auf Scapula alata, welcher durch eine Untersuchung bei Dr. med. W.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, bestätigt wurde (Bericht vom 31. Januar 2000). Die Diagnose lautete: "Status nach neuralgischer Schulteramyotrophie im September 1999 mit residueller Parese des M. serratus anterior und konsekutiver Scapula alata, Dysbalance-Syndrom des rechten Schultergürtels mit Schulterknarren (Snapping der Scapula) und Status nach HWS-Schleudertrauma 1994."
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Am 18. Juli 2000 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte verschiedene Unterlagen berufsbezogener, versicherungstechnischer und medizinischer Art ein, unter Letzteren ein multidisziplinäres Gutachten des Medizinischen Zentrums X.________ (MZX) vom 18. März 2002. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Oktober 2002 das Leistungsbegehren ab.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Juni 2003 abgewiesen.
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C.
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A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren, vorinstanzlicher Entscheid und Verwaltungsverfügung seien aufzuheben und es sei ihr mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter wird die Rückweisung zur Vornahme weiterer Abklärungen über den Invaliditätsgrad beantragt.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es betrifft dies: die Nichtanwendbarkeit der materiellen Bestimmungen des seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, den Begriff der Invalidität (Art. 4 IVG); die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG); die Bemessung der Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs bei erwerbstätigen Versicherten (Art. 28 Abs. 2 IVG), nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs bei Nichterwerbstätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 IVV; BGE 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a) und nach der gemischten Methode bei teilweise Erwerbstätigen (Art. 27bis Abs. 1 IVV) und schliesslich die praxisgemässen Anforderungen an einen beweistauglichen ärztlichen Bericht (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
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Zu ergänzen ist, dass auch die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG (4. IVG-Revision, AS 2003 3837) im vorliegenden Fall keine Anwendung finden, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 1. Oktober 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
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2.
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Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
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3.
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Alle mit dem Fall befassten Ärzte und Gutachter sind sich darin einig, dass bei der Beschwerdeführerin eine Scapula alata rechts vorliegt. Umstritten ist, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sich daraus ergeben. Dr. med. H.________ erachtete in ihrem Bericht vom 14. August 2000 eine bleibende Arbeitsunfähigkeit für nicht gegeben, zumindest soweit voraussehbar. Eingeschränkt sei die Versicherte aber bei starken Belastungen des rechten Arms, Überkopfarbeiten und beim Tragen und Heben schwerer Lasten. In der bisherigen Berufstätigkeit sei ein halbtägiges, in behinderungsangepassten Tätigkeiten ein volles Pensum zumutbar. Dr. med. W.________ gab in seinem Bericht vom 23. Oktober 2000 an, die Fragen nach Einschränkungen in der beruflichen Tätigkeit oder im Haushalt nicht sicher beantworten zu können, doch bestehe wahrscheinlich keine schwerwiegende Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit als Verkäuferin. Dr. med. T.________, Facharzt FMH für Chirurgie, diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 6. Dezember 2000 zuhanden der Winterthur Versicherungen eine traumatische Rissläsion der Serratus-anterior-Muskulatur mit folgender Scapula alata rechts. Die Versicherte sei in ihrer beruflichen Tätigkeit und im Haushalt zu 50 % arbeitsfähig. Die Gutachter des MZX, die Dres. med. M.________ und L.________, zählten als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Scapula alata rechts und eine funktionelle Dysbalance der Schultergürtelmuskulatur auf, als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Inguinalhernie rechts, einen Status nach Distorsion der HWS 1994 und eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.1). Sie erachteten die Beschwerdeführerin als voll arbeitsfähig, sowohl in ihren bisherigen beruflichen Tätigkeiten als auch - unter Hinweis auf Unterstützung durch den Ehemann - im Haushalt. Am 14. August 2002 erstellte Dr. med. T.________ aufgrund zweier inzwischen durchgeführter MRI-Untersuchungen des Schultergelenkes und der periscapulären Muskulatur einen weiteren Arztbericht, worin er eine definitive Atrophie mit höchstgradiger Verfettung der Serratus-anterior-Muskulatur festhielt. Die Versicherte sei in vielen Arbeiten wesentlich behindert, vor allem beim Arbeiten mit Gewichten in vorgehaltener Armstellung. In einem Nachtrag vom 27. August 2002 präzisierte er, die Arbeitsunfähigkeit betrage nach wie vor 50 %.
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4.
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4.1 Nach den Erwägungen der Vorinstanz durfte die IV-Stelle auf die Beurteilung der Ärzte des MZX abstellen, welche eine 100%ige Arbeitsfähigkeit angenommen hatten. Der im August 2002 verfasste Bericht des Dr. med. T.________, welcher den MZX-Gutachtern noch nicht vorgelegen hatte, vermöge diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht in Frage zu stellen. Die Einschätzungen von Dr. T.________ seien widersprüchlich; während laut Bericht vom 3. Juli 2002 im Prinzip mit dem rechten Arm alle Bewegungen ausgeführt werden könnten, sei dies eineinhalb Monate später nicht mehr der Fall. Eine solche Entwicklung sei auch angesichts der im August 2002 erhobenen Befunde nicht glaubhaft.
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Dieser Beweiswürdigung kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz meint in den beiden Berichten von Dr. T.________ vom 3. Juli 2002 und 14. August 2002 einen Widerspruch auszumachen, indem sie ausführt, der Zustand der Beschwerdeführerin könne sich während eineinhalb Monaten nicht derart verschlechtert haben. Dabei übersieht das kantonale Gericht, dass die beiden Berichte auf völlig verschiedenen Grundlagen beruhen. Im Bericht vom 3. Juli 2002 führte Dr. T.________ aus, der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich in der Zwischenzeit, das heisst seit der Untersuchung vor zwei Jahren, nicht wesentlich verändert. Dazu ist festzuhalten, dass die ursprüngliche Untersuchung einen schlechteren Befund zeigte, als er ein Jahr später vom MZX erhoben worden ist. Dr. T.________ stellte sodann in seinem Bericht vom 3. Juli 2002 eine eingehende Untersuchung mittels MRI in Aussicht. Gestützt auf diese MRI-Untersuchung attestierte er am 14. August 2002 einen eindrücklichen Zustand in Bezug auf die Scapula alata und eine definitive Atrophie mit höchstgradiger Verfettung der Serratus-anterior-Muskulatur. Aufgrund dieser Untersuchungsergebnisse war Dr. T.________ in der Lage, die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen in den Schultern zu erklären: In diesem Bereich liege zwar kein struktureller pathologischer Befund vor, aber durch die Kippung der Scapula werde eine Fehlfunktion der Schulterstrukturen provoziert.
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Die Abweichungen vom MZX-Gutachten sind offensichtlich. In diesem war lediglich die Rede von einer "mässigen Scapula alata" und die Serratus-anterior-Muskulatur wurde als leicht insuffizient beurteilt. Nachdem der Bericht von Dr. T.________ vom 14. August 2002 auf einer MRI-Untersuchung beruht, während das MZX diese - laut Debrunner, Orthopädie, orthopädische Chirurgie, 4. Aufl. Bern 2002, S. 718, für die erweiterte Schulterdiagnostik am besten geeignete - Untersuchungsmethode nicht eingesetzt hat, ist medizinisch vom Bericht von Dr. T.________ auszugehen.
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4.2 Die vorliegenden ärztlichen Berichte ergeben kein klares Bild über die Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit und in der Haushalttätigkeit. Im Hinblick auf die durch die Kernspintomographie gewonnenen Erkenntnisse kann jedenfalls - entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts - nicht ohne weiteres von einer uneingeschränkten Leistungsfähigkeit in den bisher ausgeübten erwerblichen Tätigkeiten (wozu insbesondere auch der erlernte Beruf als Zahnarztgehilfin zu zählen ist) ausgegangen werden. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie, in Berücksichtigung der nach Erstellung des MZX-Gutachtens erhobenen medizinischen Befunde, ergänzende Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit vornehme. Dabei wird auch zu prüfen sein, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne Behinderung erwerbstätig wäre. Je nach Ergebnis wird für den Haushaltbereich ein Betätigungsvergleich durchzuführen sein (vgl. Erw. 1 hievor).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2003 und die Verfügung vom 1. Oktober 2002 aufgehoben, und es wird die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Grosshandel und Transithandel und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 10. Februar 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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