BGer 6P.138/2004 | |||
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BGer 6P.138/2004 vom 11.02.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6P.138/2004
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6S.377/2004 /pai
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Urteil vom 11. Februar 2005
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen, Zünd,
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Gerichtsschreiber Näf.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Just,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,
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Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, Poststrasse 14,
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7002 Chur.
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Gegenstand
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6P.138/2004
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Art. 9, 32 BV (Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung, "in dubio pro reo"),
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6S.377/2004
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grobe Verletzung von Verkehrsregeln, ungenügender Nachfahrabstand (Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV),
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staatsrechtliche Beschwerde (6P.138/2004) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.377/2004) gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 28. Juli 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ fuhr am 21. Dezember 2002, um ca. 11.30 Uhr, mit dem Personenwagen Fiat auf der durch eine Mittelleitplanke richtungsgetrennten Autostrasse A 13 in Richtung Süden. Nach dem Anschluss Rothenbrunnen hielt er auf dem Überholstreifen über eine gewisse Strecke einen ungenügenden Abstand zum vorausfahrenden Personenwagen ein. In einer späteren Phase, im Bereich zwischen Thusis-Nord und Thusis-Süd, überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h unter Abzug der Sicherheitsmarge von 8 % um 26 km/h.
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B.
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Der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein verurteilte X.________ am 11. Mai 2004 wegen (einfacher) Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) sowie Art. 27 Abs. 1 SVG zu einer Busse von 300 Franken.
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In Gutheissung der von der Staatsanwaltschaft Graubünden eingereichten Berufung verurteilte der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden X.________ am 28. Juli 2004 wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV (durch ungenügenden Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug) und wegen (einfacher) Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG (durch Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) zu einer Busse von 500 Franken.
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C.
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X.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Mit beiden Rechtsmitteln ficht er einzig seine Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung an. Er macht geltend, er habe sich durch die Einhaltung eines ungenügenden Nachfahrabstandes (Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV) aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen lediglich der (einfachen) Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gemacht.
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D.
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Das Kantonsgericht hat auf eine Stellungnahme zu den Beschwerden verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Nach der Auffassung der Vorinstanz ist ein ungenügender Abstand zum Vordermann bei günstigen Strassen- und Sichtverhältnissen grundsätzlich als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG zu qualifizieren, wenn er zeitlich 0,6 Sekunden oder weniger beträgt. Ein zeitlicher Abstand von 0,6 Sekunden, d.h. 1/6 Tacho, entspreche bei einer Geschwindigkeit von 126 km/h einem Abstand von ca. 21 Metern und bei der vom Beschwerdeführer für den fraglichen Streckenabschnitt behaupteten Geschwindigkeit von ca. 110 km/h einem Abstand von ca. 18 Metern (angefochtenes Urteil S. 11). Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer über eine Strecke von mindestens 800 Metern bei massiv überhöhter Geschwindigkeit mit einem Abstand von lediglich ca. 10 Metern - auf jeden Fall aber weniger als 21 beziehungsweise 18 Metern - zum Vordermann gefahren ist (angefochtenes Urteil S. 12).
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2.
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Staatsrechtliche Beschwerde
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Die Vorinstanz stützt ihre Feststellung betreffend den Abstand des Beschwerdeführers zum Vordermann im Wesentlichen auf den Polizeirapport vom 26. Dezember 2002, auf die Zeugenaussage eines Polizeibeamten vom 9. Dezember 2003 und auf die von den Polizeibeamten erstellte Videoaufnahme (angefochtenes Urteil S. 8).
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2.1 Die inkriminierte Fahrweise wurde von zwei Polizeibeamten beobachtet, welche in einem neutralen Dienstfahrzeug hinter dem Beschwerdeführer fuhren und das Geschehen auf Video aufnahmen. Im Polizeirapport vom 26. Dezember 2002 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer während ca. 1 ½ Kilometern dem voranfahrenden Auto mit einem Abstand von höchstens 10 Metern gefolgt sei und seine Geschwindigkeit über die ganze Wegstrecke zwischen 120 und 130 km/h betragen habe. Einer der beiden Polizeibeamten wurde vor der ersten Instanz als Zeuge einvernommen. Er sagte am 9. Dezember 2003 aus, der Beschwerdeführer sei etwa 1 ½ Kilometer lang zu nahe an den voranfahrenden Wagen aufgefahren. Man habe dies von hinten gut erkennen können. Auf entsprechende Frage stufte er den Abstand als sehr gefährlich ein. Das Geschehen ist auf einem Videoband festgehalten. Die Aufnahme beginnt ab ca. km 48.000. Zunächst ist auf dem Überholstreifen der Personenwagen des Beschwerdeführers sichtbar, der im Begriffe ist, zwei Fahrzeuge zu überholen. Ab ca. km 48.300 wird auf dem Überholstreifen der Vordermann des Beschwerdeführers sichtbar, der ebenfalls im Begriffe ist, die beiden Fahrzeuge zu überholen. Zwischen ca. km 48.500 und km 48.700 wird der vordere Personenwagen durch das Fahrzeug des Beschwerdeführers verdeckt, doch ist immerhin teilweise ein Schattenwurf auf der Fahrbahn erkennbar. Ab ca. km 48.700 ist der Vordermann wieder sichtbar. Dieser wechselt ab ca. km 49.000, nachdem er am zweiten überholten Fahrzeug vorbeigefahren ist, vom linken auf den rechten Fahrstreifen und befindet sich ab ca. km 49.100 auf dem rechten Fahrstreifen.
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2.2
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2.2.1 Die Darstellung im Polizeirapport, dass der Abstand höchstens 10 Meter betragen habe, ist eine Schätzung, die auf der eigenen Beobachtung der beiden Polizeibeamten vor Ort beruht. Die Beamten konnten das Geschehen vor Ort besser wahrnehmen, als es auf der Videoaufnahme ersichtlich ist. Die Vorinstanz durfte ohne Willkür davon ausgehen, dass die Polizeibeamten auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit und Erfahrung die Distanz zwischen zwei hintereinander fahrenden Personenwagen aus einem nachfolgenden Fahrzeug relativ zuverlässig einschätzen können. Allerdings wird im Polizeirapport ausgeführt, dass der Beschwerdeführer während ca. 1 ½ Kilometern dem voranfahrenden Auto mit einem Abstand von höchstens 10 Metern gefolgt sei. Die Angabe dieser Wegstrecke spricht nicht gegen die Zuverlässigkeit der Wahrnehmungen der Polizeibeamten. Sie durfte von der Vorinstanz ohne Willkür damit erklärt werden, dass die strafbare Handlung bereits im Gange war, als die Polizeibeamten die Videokamera in Betrieb setzten (siehe angefochtenes Urteil S. 8). Im angefochtenen Entscheid wird dem Beschwerdeführer eine Unterschreitung des gebotenen Abstands lediglich über eine Wegstrecke von mindestens 800 Metern vorgeworfen.
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Aus der Videoaufnahme ergibt sich nicht, wie viele Meter der Abstand zwischen dem Personenwagen des Beschwerdeführers und dem Vordermann genau beträgt. Die Aufnahme zeigt aber klar, dass der Abstand sehr gering ist. Die Vorinstanz durfte ohne Willkür davon ausgehen, dass die Videoaufnahme die auf der eigenen Wahrnehmung der Polizeibeamten beruhende Darstellung im Polizeirapport bestätigt, wonach der Abstand höchstens 10 Meter betragen habe. Aus der Videoaufnahme ergibt sich, dass der Abstand über die gesamte Strecke von ca. 800 Metern sehr gering ist, mithin nicht nur in der letzten Phase, als der Vordermann sich anschickt, den Überholstreifen zu verlassen (siehe dazu auch UA p. 3 oberes Foto).
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2.2.2 Die Vorinstanz hält allerdings fest, dass der Beschwerdeführer über eine Strecke von mindestens 800 Metern einen "Abstand von lediglich ca. 10 Metern - auf jeden Fall aber weniger als 21 bzw. 18 Metern ..." - zum Vordermann eingehalten habe (angefochtenes Urteil S. 12 unten). Diese Bemerkung stellt im Gesamtzusammenhang lediglich eine Eventualerwägung dar. Die Vorinstanz vertritt nämlich unter Hinweis auf eine Meinungsäusserung in der Lehre die Auffassung, dass bei normalen Strassen- und Verkehrsverhältnissen ein zeitlicher Abstand von 0,6 Sekunden (entsprechend 1/6 Tacho) oder weniger objektiv als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG zu qualifizieren sei. Dies entspreche bei einer Geschwindigkeit von 126 km/h (ca. 34 m/s) einem Abstand von 21 Metern und bei der vom Beschwerdeführer angenommenen Geschwindigkeit von 110,4 km/h (ca. 30 m/s) einem Abstand von 18 Metern (angefochtenes Urteil S. 11). Die zitierte Bemerkung ist im Gesamtzusammenhang nicht in dem Sinne zu verstehen, dass die Vorinstanz ihre Feststellung betreffend einen Abstand von lediglich ca. 10 Metern in Zweifel zieht und auch einen Abstand von knapp 21 Metern beziehungsweise 18 Metern für möglich hält. Die Vorinstanz hat in ihrer Beweiswürdigung ausgeführt, dass die Polizeibeamten über Erfahrung im Beobachten und Beurteilen von Verkehrssituationen verfügen und kein Grund bestehe, an deren Darstellung, welche durch die Videoaufzeichnung noch erhärtet werde, zu zweifeln (siehe angefochtenes Urteil S. 9 oben).
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2.2.3 Offen bleiben kann, ob sich die Feststellung der Vorinstanz betreffend die Distanz zwischen den beiden Fahrzeugen auch auf die Aussage des Beschwerdeführers stützen liesse, wonach der Abstand schon eher knapp gewesen sei, aber noch zwei Autos hineingepasst hätten. Es ist unklar, ob damit, wie die Vorinstanz annimmt, eine Distanz von zwei Wagenlängen, also von ca. 10 Metern, gemeint war (vgl. angefochtenes Urteil S. 9) oder aber entsprechend der Behauptung des Beschwerdeführers ein Raum, in den zwei Fahrzeuge unter Beachtung eines minimalen Abstands gepasst hätten (siehe staatsrechtliche Beschwerde S. 9 Ziff. 6). Die Vorinstanz hat bloss am Rande und ergänzend auf diese Aussage des Beschwerdeführers hingewiesen, die sie als "indirektes Geständnis" wertete.
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2.2.4 Die Feststellung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer über eine Strecke von mindestens 800 Metern mit einem Abstand von lediglich ca. 10 Metern dem vorderen Fahrzeug folgte (angefochtenes Urteil S. 12), beruht somit auf einer vertretbaren Beweiswürdigung und ist nicht willkürlich.
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2.3 Die Vorinstanz hält im Weiteren fest, dass der Beschwerdeführer mit "massiv überhöhter Geschwindigkeit" dem voranfahrenden Fahrzeug in viel zu geringem Abstand gefolgt sei (angefochtener Entscheid S. 12). Der Beschwerdeführer kritisiert in der staatsrechtlichen Beschwerde auch die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die Geschwindigkeit. Was er dazu vorbringt (Beschwerde S. 10 Ziff. 7), geht an der Sache vorbei.
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Der Beschwerdeführer ist nicht auch deshalb wegen (einfacher) Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG verurteilt worden, weil er in der Phase, als er in einem zu geringen Abstand dem vorderen Fahrzeug folgte, mit einer zu hohen Geschwindigkeit gefahren ist. Der Schuldspruch wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bezieht sich auf eine spätere Phase des Geschehens zwischen den Anschlüssen Thusis-Nord und Thusis-Süd. Die vorinstanzlichen Ausführungen zur Geschwindigkeit des Beschwerdeführers in der Phase, als er in zu geringem Abstand dem vorderen Fahrzeug folgte, dienen einzig der Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer durch die Einhaltung eines ungenügenden Abstands sich lediglich der einfachen oder aber der groben Verletzung der diesbezüglichen Verkehrsregeln (Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV) schuldig gemacht hat. Die Vorinstanz geht insoweit, wie erwähnt, in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass ein Abstand von 0,6 Sekunden (entsprechend 1/6 Tacho) oder weniger objektiv als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG zu qualifizieren ist, und sie hält fest, dass 0,6 Sekunden bei einer Geschwindigkeit von 126 km/h ca. 21 Meter und bei der vom Beschwerdeführer behaupteten Geschwindigkeit von ca. 110 km/h 18 Meter entsprechen (angefochtener Entscheid S. 11 unten).
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2.4 Somit ist in tatsächlicher Hinsicht gestützt auf die vertretbare Beweiswürdigung der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Personenwagen über eine Wegstrecke von mindestens 800 Metern auf dem Überholstreifen der durch eine Mittelleitplanke richtungsgetrennten Autostrasse A 13 bei einer Geschwindigkeit von über 100 km/h einen Abstand von ca. 10 Metern zum voranfahrenden Personenwagen einhielt, der im Begriffe war, zwei Fahrzeuge zu überholen.
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Zu prüfen ist im Folgenden, ob der Beschwerdeführer sich dadurch der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig gemacht hat, was er in der Nichtigkeitsbeschwerde bestreitet.
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3.
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Nichtigkeitsbeschwerde
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Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Nach Art. 12 Abs. 1 VRV hat der Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. Wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft (Art. 90 Ziff. 1 SVG). Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 90 Ziff. 2 SVG).
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3.1 Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Der Sinn der Verkehrsregel betreffend ausreichenden Abstand beim Hintereinanderfahren besteht in erster Linie darin, dass der Fahrzeuglenker auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig hinter diesem halten kann. Das überraschende Bremsen schliesst auch ein brüskes Bremsen mit ein. Letzteres ist, auch wenn ein Fahrzeug folgt, im Notfall gestattet (siehe Art. 12 Abs. 2 VRV).
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Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln sind die Regel "halber Tacho" (entsprechend 1,8 Sekunden) und die Zwei Sekunden-Regel weitherum bekannt (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, 2. Aufl., 2002, N 694; Baptiste Rusconi, Code Suisse de la circulation routière, Commentaire, 3. Aufl., 1996, Art. 34 SVG N 5.2; vgl. auch BGE 104 IV 192 E. 2b). Der französische Code de la route sieht neuerdings, seit 2002, in Art. R. 412-12 Ziff. 1 letzter Satz ausdrücklich die Zwei Sekunden-Regel (als Minimum) vor.
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Die Rechtsprechung hat auch keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG anzunehmen ist. Die Gerichtspraxis zur Verletzung der Verkehrsregeln betreffend den Abstand beim Hintereinanderfahren ist relativ spärlich, auch weil die Verzeigungspraxis zurückhaltend ist (siehe Manfred Dähler/Erich Peter/René Schaffhauser, Ausreichender Abstand beim Hintereinanderfahren, AJP 1999 S. 947 ff., 949).
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3.2 Der qualifizierte Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (BGE 130 IV 32 E. 5.1; 123 II 106 E. 2a; 123 IV 88 E. 3a, je mit Hinweisen). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 123 IV 88 E. 3a; 118 IV 285 E. 3a).
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Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 130 IV 32 E. 5.1; 126 IV 192 E. 3; 123 IV 88 E. 2a und E. 4a; 118 IV 285 E. 4). Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat (BGE 130 IV 32 E. 5.1 mit Hinweis). In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 118 IV 285 E. 4 mit Hinweisen). Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (Urteile des Bundesgerichts 6S.100/2004 vom 29. Juli 2004 und 6S.11/2002 vom 20. März 2002).
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3.2.1 Die Regel betreffend die Wahrung eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren ist von grundlegender Bedeutung. Viele Unfälle sind auf ungenügenden Abstand zurückzuführen (siehe BGE 115 IV 248 E. 3a; René Schaffhauser, a.a.O., N 691).
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3.2.2 Die Praxis in Deutschland qualifiziert einen Abstand von weniger als 0,8 Sekunden als gefährdenden Abstand. Wer, ausser im dichten Stadtverkehr, nicht nur ganz vorübergehend, sondern (bei höheren Geschwindigkeiten) über eine Strecke von mindestens ca. 300 Metern einen geringeren Abstand als 0,8 Sekunden zum Vordermann einhält, gefährdet diesen in der Regel (siehe Peter Hentschel, Strassenverkehrsrecht, 37. Aufl., 2003, § 4 StVO N 6, mit Hinweisen). In der schweizerischen Lehre wird etwa vorgeschlagen, einen Abstand von 0,6 Sekunden oder weniger als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren (Jürg Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 57 f.). Soweit dazu überhaupt eine kantonale Praxis besteht, ist sie nicht einheitlich (siehe Dähler/Peter/Schaffhauser, a.a.O., S. 949 f.; vgl. auch Philippe Weissenberger, Tatort Strasse, Neuere strafrechtliche Rechtsprechung zum Strassenverkehrsrecht, in: René Schaffhauser (Hrsg.), Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, S. 259 ff., 317 ff.). Entgegen einer Meinungsäusserung in der Lehre (Andreas Roth, Entwicklungen im Strassenverkehrsrecht, SJZ 97/2001 S. 194 ff., 198) hat das Bundesgericht in BGE 126 II 358 nicht entschieden, dass erst bei einem Abstand von 0,3 Sekunden oder weniger eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG anzunehmen sei.
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3.2.3 Der Beschwerdeführer folgte mit seinem Personenwagen über eine Strecke von mindestens 800 Metern auf dem linken Fahrstreifen einer durch eine Mittelleitplanke richtungsgetrennten Autostrasse mit einer Geschwindigkeit von über 100 km/h einem anderen Personenwagen, der im Begriff war, zwei Fahrzeuge zu überholen. Die Fahrbahn war trocken, und die Sicht war gut. Unmittelbar vor dem voranfahrenden Personenwagen befanden sich auf der Überholspur keine Fahrzeuge. Der Abstand des Beschwerdeführers zum Vordermann betrug über die gesamte Wegstrecke ca. 10 Meter. Dies entspricht bei der vom Beschwerdeführer behaupteten Geschwindigkeit von 110 km/h 1/11 Tacho, mithin einem zeitlichen Abstand von ca. 0,33 Sekunden. Ein derart geringer Abstand bei einer Geschwindigkeit von über 100 km/h auf dem Überholstreifen einer Autobahn beziehungsweise Autostrasse während des Überholens von anderen Fahrzeugen begründet jedenfalls eine erhöhte abstrakte Gefahr und ist objektiv als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG zu qualifizieren, unabhängig davon, wie gross im konkreten Einzelfall das Risiko ist, dass etwa ein auf dem rechten Fahrstreifen verkehrendes Fahrzeug aus irgendeinem Grunde auf den linken Fahrstreifen hätte gelangen können.
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3.2.4 Der Beschwerdeführer folgte dem voranfahrenden Personenwagen vorsätzlich in dem von ihm gewählten Abstand. Es ging ihm offenkundig darum, den Vordermann zur Beschleunigung der Fahrt oder aber zum Wechsel auf den rechten Fahrstreifen zu drängen, was jedoch in Anbetracht der auf diesem Streifen verkehrenden langsameren Fahrzeuge nicht ohne Risiko möglich gewesen wäre. Die Fahrweise des Beschwerdeführers war über die gesamte Strecke von mindestens 800 Metern rücksichtslos und erfüllt daher auch subjektiv den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV.
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4.
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Die staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde sind somit abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat daher die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 278 Abs. 1 BStP).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Februar 2005
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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