BGer C 229/2004 | |||
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BGer C 229/2004 vom 14.02.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 0}
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C 229/04
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Urteil vom 14. Februar 2005
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Ackermann
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Parteien
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K.________, 1980, Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 6. September 2004)
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In Erwägung,
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dass K.________ mit Datum vom 22. Oktober 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. September 2004 erhoben und am 16. November 2004 zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht hat,
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dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario),
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dass das Eidgenössische Versicherungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 29. Dezember 2004 wegen Aussichtslosigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen und K.________ gleichzeitig aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,
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dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 34 Abs. 1 OG) nicht bezahlt worden ist,
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dass K.________ am 6. Januar 2005 nochmals sinngemäss um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht hat,
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dass diese Frage mit Entscheid vom 29. Dezember 2004 wegen Aussichtslosigkeit bereits abschlägig und endgültig beantwortet worden ist,
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dass deshalb die weitere Voraussetzung der Prozessarmut gar nicht beurteilt werden musste,
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dass wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
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dass aus diesem Grund auch das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" nicht erneut (weder in deutscher noch französischer Sprache) zugestellt wird,
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dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,
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erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 14. Februar 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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