BGer 1P.691/2004 | |||
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BGer 1P.691/2004 vom 16.02.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.691/2004 /ggs
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Urteil vom 16. Februar 2005
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
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Gerichtsschreiberin Gerber.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Locher,
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gegen
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Y.________, Beschwerdegegner,
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, Postfach, 9450 Altstätten,
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Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Art. 9 BV (Ersatz der klägerischen Vertretungskosten),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer,
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vom 16. August 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 22. November 2000 erstatteten X.________ und die A.________ AG gegen Y.________ Strafanzeige wegen Drohung. Diesem wurde vorgeworfen, im Anschluss an die vorzeitige Auflösung seines Arbeitsvertrags verschiedene Drohungen gegen X.________ geäussert zu haben.
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B.
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Mit Strafbescheid vom 18. März 2003 wurde Y.________ wegen Drohung verurteilt, weil er am 21. November 2002 gegenüber B.________ gesagt habe, er werde X.________ umbringen.
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C.
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Nachdem Y.________ gegen den Strafbescheid Einsprache erhoben hatte, verurteilte ihn der Einzelrichter des Kreisgerichts Rheintal am 5. November 2003 wegen Drohung zu einer Busse von Fr. 500.--, bedingt löschbar auf eine Probezeit von zwei Jahren. Der Einzelrichter auferlegte die Kosten von Fr. 1'500.-- dem Angeklagten und verpflichtete ihn, an X.________ eine Parteientschädigung von Fr. 1'764.65 zu bezahlen.
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D.
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Gegen diesen Entscheid erhob Y.________ Berufung beim Kantonsgericht St. Gallen. Am 16. August 2004 wies das Kantonsgericht die Berufung ab und auferlegte dem Angeklagten die Kosten des Berufungsverfahrens. X.________, dessen Rechtsvertreter im Berufungsverfahren zwei schriftliche Stellungnahmen eingereicht hatte, wurde keine Entschädigung zugesprochen.
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E.
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Gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid betreffend Entschädigung der Vertretungskosten des Strafklägers sei aufzuheben und die Streitsache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
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F.
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Das Kantonsgericht weist in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass gewisse Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner staatsrechtlichen Beschwerde neu seien; im Übrigen verzichtet es auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft und Y.________ haben sich nicht vernehmen lassen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Strafentscheid des Kantonsgerichts, der nur im Kostenpunkt wegen Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) bemängelt wird. Hierfür steht nur die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht zur Verfügung (Art. 84 Abs. 2 OG; Art. 269 Abs. 2 BStP). Der Beschwerdeführer ist als Partei des Berufungsverfahrens, dem keine Parteientschädigung zugesprochen wurde, in rechtlich geschützten Interessen berührt und somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG). Auf die rechtzeitig erhobene staatsrechtliche Beschwerde ist daher einzutreten.
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2.
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Art. 271 des St. Galler Strafprozessgesetzes vom 1. Juli 1999 (StP) lautet:
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1. Dem Angeschuldigten werden die Kosten der privaten Verteidigung ersetzt, soweit ihm keine Kosten nach Art. 266 dieses Gesetzes auferlegt werden. Im Rechtsmittelverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen verlegt.
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2. Dem Kläger werden die Vertretungskosten ersetzt, wenn besondere Umstände es rechtfertigen."
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2.1 Das Kantonsgericht erwog im angefochtenen Entscheid, dass "besondere Umstände" i.S.v. Art. 271 Abs. 2 StP im Berufungsverfahren weder konkret geltend gemacht worden noch ersichtlich seien. Der Strafkläger habe durch seine Mitwirkung nicht (mehr) massgeblich zur Abklärung der Strafsache beigetragen und es habe sich in diesem Stadium weder um einen (u.a. in rechtlicher Hinsicht) komplexen Fall gehandelt noch sei die Mandatsausübung im Hinblick auf eine Zivilforderung erforderlich gewesen. Es habe auch keine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dem Kläger seien deshalb die Kosten der Vertretung im Berufungsverfahren nicht zu ersetzen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers rügt dies als willkürlich.
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2.2 Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht weicht vom Entscheid der kantonalen Instanz nur ab, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 I 166 E. 2a S. 168; 125 II 10 E. 3a S. 15, 129 E. 5b S. 134; je mit Hinweisen).
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3.
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Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass er in seinen beiden Eingaben vom 12. Februar und vom 18. März 2004 die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Angeschuldigten beantragt habe. Es bestehe dagegen keine gesetzliche Pflicht für den Strafkläger, den Kostenantrag zu begründen und die besonderen Umstände nach Art. 271 StP darzulegen. Es sei daher willkürlich, die beantragte Entschädigung abzuweisen, weil keine besonderen Umstände konkret geltend gemacht worden seien.
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Das Kantonsgericht hat jedoch seinen Kostenspruch damit begründet, dass besondere Umstände nach Art. 271 StP weder geltend gemacht noch ersichtlich seien. Insofern hat es nicht allein auf die fehlende Geltendmachung abgestellt, sondern auch geprüft, ob besondere Gründe aus den Akten ersichtlich seien, die eine Entschädigung rechtfertigen würden.
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4.
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Der Beschwerdeführer rügt weiter, es sei willkürlich, das Berufungsverfahren gesondert zu betrachten und besondere Umstände, welche die Zusprechung einer Entschädigung rechtfertigten, nur für das erstinstanzliche Verfahren zu bejahen. "Besondere Umstände" würden nach der Praxis des Kantonsgerichts in der Regel dann angenommen, wenn der Strafkläger durch seine Mitwirkung im Strafverfahren massgeblich zur Abklärung einer Strafsache und zur Verurteilung des Täters beigetragen habe. Da die Untersuchungshandlungen in aller Regel vor Anklageerhebung abgeschlossen seien, könne der Strafkläger vor allem im Untersuchungs- und allenfalls noch im erstinstanzlichen Verfahren massgeblich zur Abklärung der Strafsache beitragen, nicht aber mehr im Berufungsverfahren.
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Im angefochtenen Entscheid werden allerdings weitere Umstände genannt, die den Ersatz der klägerischen Verteidigungskosten rechtfertigen können, wie z.B. die Komplexität des Falles und die Mandatsausübung im Hinblick auf eine Zivilforderung. Diese Kriterien können durchaus auch auf ein Berufungsverfahren zutreffen.
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Aber selbst wenn die gesonderte Betrachtung der verschiedenen Instanzen dazu führen sollte, dass dem Strafkläger in der Regel nur die Vertretungskosten des erstinstanzlichen Verfahrens ersetzt werden, belegt dies noch nicht das Vorliegen von Willkür: Gemäss Art. 271 Abs. 2 StP werden die Vertretungskosten des Strafklägers nicht generell, sondern nur ausnahmsweise, bei Vorliegen besonderer Gründe, ersetzt. Dann aber erscheint es nicht offensichtlich unhaltbar, wenn das Kantonsgericht die Regelung restriktiv in dem Sinne auslegt, dass die "besonderen Gründe" für jede Instanz gesondert geprüft werden, d.h. Vertretungskosten nur ersetzt werden, wenn die anwaltliche Vertretung des Strafklägers in der jeweiligen Instanz aus besonderen Gründen gerechtfertigt war.
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5.
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Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass er ein besonderes Interesse an der Bestätigung des Schuldspruchs der ersten Instanz durch das Kantonsgericht gehabt habe: Zum einen sei er Opfer der erstinstanzlich verurteilten Drohungen gewesen; zum anderen habe Y.________ gegen ihn Strafklage wegen übler Nachrede, Verleumdung, falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und falschem Zeugnis erhoben. Das Verfahren gegen ihn sei mit Verfügung vom 27. April 2004 vorläufig eingestellt worden, um den Entscheid des Kantonsgerichts im Verfahren gegen Y.________ abzuwarten. Aus diesem Grund sei es dem Beschwerdeführer besonders wichtig gewesen, sich aktiv am Berufungsverfahren zu beteiligen.
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5.1 Das Kantonsgericht macht in seiner Vernehmlassung geltend, diese Vorbringen seien neu: Im kantonalen Berufungsverfahren sei einzig bekannt gewesen, dass Y.________ Strafklage gegen den Beschwerdeführer erhoben habe; dagegen sei weder die nun geltend gemachte Interessenlage noch der Fortgang des Strafverfahrens aktenkundig geworden.
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Immerhin enthalten die Akten des Strafverfahrens gegen Y.________ dessen Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer vom 13. Februar 2004 wegen Falschaussage, Verleumdung, Ehrverletzung und übler Nachrede. Auch die Staatsanwaltschaft wies in ihrer Stellungnahme an das Kantonsgericht vom 16. Februar 2004 auf die Strafklagen des Beschwerdegegners hin.
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Insofern musste dem Kantonsgericht - auch ohne Kenntnis der Verfügung vom 27. April 2004 - bewusst sein, dass sein Entscheid, und namentlich seine Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers, präjudizielle Wirkung für das von Y.________ angestrengte Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer haben würde. Die Interessenlage des Beschwerdeführers war somit aus den Akten ersichtlich und konnte vom Kantonsgericht bei seinem Kostenentscheid berücksichtigt werden.
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5.2 Zu prüfen ist deshalb, ob es willkürlich war, die präjudizielle Bedeutung des Berufungsverfahrens gegen Y.________ für den weiteren Fortgang des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer nicht als besonderen Grund i.S.v. Art. 271 Abs. 2 StP anzuerkennen.
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Nach dem st. gallischen Strafprozessgesetz hat der im Rechtsmittelverfahren obsiegende Angeschuldigte grundsätzlich Anspruch auf Ersatz seiner Verteidigungskosten, unabhängig davon, ob der Beizug eines Vertreters aufgrund der Sach- und Rechtslage objektiv gerechtfertigt war (Art. 271 Abs. 1 StP; Niklaus Oberholzer, Gerichts- und Parteikosten im Strafprozess S. 52 f., in: Christian Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001). Dies spricht dafür, auch die Vertretungskosten des Strafklägers zu ersetzen, der sich zu seiner eigenen Verteidigung am Berufungsverfahren des Angeschuldigten aktiv beteiligt.
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Allerdings bestand kein zwingender Zusammenhang zwischen dem Ausgang der beiden Strafverfahren: Selbst wenn Y.________ im Berufungsverfahren in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" freigesprochen worden wäre, hätte daraus nicht unbedingt auf das Vorliegen einer falschen Anschuldigung durch den Beschwerdeführer geschlossen werden können.
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Dass es dem Beschwerdeführer in erster Linie nicht um seine eigene Verteidigung sondern darum ging, die Verurteilung von Y.________ zu erwirken, erhellt auch der zeitliche Ablauf: Die erste Strafanzeige von Y.________ stammt vom 13. Februar 2004. Sie wurde also erst nach der ersten anwaltlichen Eingabe des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren am 12. Februar 2004 erhoben und kann für diese nicht kausal gewesen sein.
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Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die vorliegende Interessenlage nicht ungewöhnlich ist: Belastet der Strafkläger den Angeschuldigten mit seiner Aussage, so muss er, falls das Gericht seiner Aussage nicht glaubt, mit einem Strafverfahren wegen Ehrverletzungs- und Rechtspflegedelikten rechnen. Würde diese Interessenlage genügen, um den Strafkläger für seine Vertretungskosten zu entschädigen, müssten diese Kosten in vielen, wenn nicht gar den meisten Strafverfahren ersetzt werden. Dies widerspricht jedoch den gesetzgeberischen Intentionen, wonach die Vertretungskosten des Strafklägers nur ausnahmsweise, bei Vorliegen "besonderer" Gründe, zu ersetzen sind.
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Nach dem Gesagten kann der Entscheid des Kantonsgerichts, dem Beschwerdeführer keine Entschädigung für seine Vertretungskosten im Berufungsverfahren zuzusprechen, nicht als willkürlich bezeichnet werden.
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6.
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Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 156 und 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt Altstätten, und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Februar 2005
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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