BGer I 452/2004 | |||
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BGer I 452/2004 vom 16.02.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 452/04
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Urteil vom 16. Februar 2005
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Flückiger
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Parteien
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A.________, 1943, Beschwerdeführer, vertreten
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durch Rechtsanwalt Jürg K. Schlatter, Hauptstrasse 84, 8280 Kreuzlingen,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
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(Entscheid vom 10. Juni 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1943 geborene A.________ war vom 1. März bis 31. August 2000 als Hilfsarbeiter/Chauffeur im Rahmen eines Arbeitsintegrationsprogramms beim Hilfswerk Q.________ beschäftigt. Am 10. April 2000 zog er sich bei einem Arbeitsunfall (Sturz von einer Laderampe) eine Rückenverletzung zu. Nachdem er seine Arbeit am 2. Mai 2000 wieder aufgenommen hatte, stürzte er am 8. Mai 2000 von einer Lastwagenladefläche und erlitt dabei Prellungen am Gesäss und Schürfwunden an beiden Unterschenkeln. Am 22. Januar 2001 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufsberatung und Rente) an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau zog einen Arbeitgeberbericht vom 16. Februar 2000 und die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei. Zudem holte sie Berichte des Dr. med. S.________, Rheumatologie und Rehabilitation FMH, vom 21. Februar und 2. September 2001 sowie des Dr. med. B.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 8. Oktober 2001 ein und gab beim Medizinischen Zentrum X.________ ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 8. November 2002 erstattet wurde. Anschliessend sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 30. Juni 2003 für die Zeit ab 1. April 2001 eine halbe Rente zu. Daran hielt die Verwaltung auf Einsprache hin - nach Einholung einer Stellungnahme des regionalärztlichen Dienstes, Dr. med. L.________, vom 29. Januar 2004 - mit Entscheid vom 4. Februar 2004 fest.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau ab (Entscheid vom 10. Juni 2004).
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ beantragen, es sei ihm an Stelle der halben eine ganze Rente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz oder an die Verwaltung zurückzuweisen. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurden unter anderem Stellungnahmen des Dr. med. B.________ vom 11. August 2004, des Herz- und Neurozentrums Y.________ vom 24. Februar, 23. Juli, 13. und 22. August 2004 sowie der Psychiatrischen Dienste Z.________ vom 16. August 2004 aufgelegt.
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Die IV-Stelle - unter Verweis auf den kantonalen Entscheid sowie frühere Stellungnahmen - und das Bundesamt für Sozialversicherung haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch für die Zeit ab 1. April 2001. Die gerichtliche Prüfung hat sich praxisgemäss auf den Sachverhalt zu beziehen, wie er sich bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 4. Februar 2004 entwickelt hat (BGE 121 V 366 Erw. 1b, 116 V 248 Erw. 1a).
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1.2 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002, am 1. Januar 2004 die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 (4. IVG-Revision) und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 in Kraft getreten. In dieser Konstellation ist der Rentenanspruch materiellrechtlich für die Zeit bis 31. Dezember 2002 nach den bis zu diesem Datum geltenden Bestimmungen, für das Jahr 2003 unter zusätzlicher Berücksichtigung des ATSG, der ATSV und der damit verbundenen Rechtsänderungen sowie ab 1. Januar 2004 entsprechend der seither geltenden Normenlage zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 445 ff. Erw. 1).
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1.3 Die kantonale Rekurskommission hat die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 und der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrades erwerbstätiger Versicherter nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG in der jeweils geltenden Fassung, seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Hinsichtlich der Begriffe der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (Art. 6 und 7 ATSG) ist beizufügen, dass auch die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Neufassungen dieser Normen berücksichtigt werden müssen.
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1.4 Sowohl die zum Begriff der Invalidität nach Art. 4 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung ergangene Rechtsprechung (statt vieler BGE 119 V 470 Erw. 2b, 116 V 249 Erw. 1b mit Hinweisen) wie auch die Judikatur zur Einkommensvergleichsmethode nach der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung von Art. 28 Abs. 2 IVG (BGE 128 V 30 Erw. 1 mit Hinweisen) behalten unter der Herrschaft des ATSG weiterhin ihre Gültigkeit (BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4).
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2.
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2.1 In medizinischer Hinsicht gelangten Verwaltung und Vorinstanz zum Ergebnis, der Beschwerdeführer könne die früher verrichteten Tätigkeiten als Schweisser und als Chauffeur nicht mehr ausüben. Demgegenüber sei er in Bezug auf leichtere Tätigkeiten ohne Heben und Tragen schwerer Lasten und ohne monoton einzunehmende Sitz- oder Stehpositionen zu 50 % arbeitsfähig. Die kantonale Rekurskommission stützte sich dabei in erster Linie auf das Gutachten des Medizinischen Zentrums X._______ vom 8. November 2002. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen diese Beweiswürdigung. Er macht insbesondere geltend, anlässlich des Aufenthaltes in der Reha-Klinik C.________ (vom 22. November bis 22. Dezember 2000) seien eine unfallfremd vorbestehende koronare Herzkrankheit und arterieller Hypotonus bei deutlicher Adipositas festgestellt worden, welche nach Beurteilung der Ärzte den therapeutischen Verlauf komplizieren würden und sich somit ganz offensichtlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Die durch das Medizinische Zentrum X._______ angegebene Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit beziehe sich dagegen nur auf die rheumatologische Diagnose und erfasse die genannten, zusätzlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht. Auch der regionale ärztliche Dienst der IV (RAD) habe festgestellt, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu 50 % als Folge des Rückenleidens festgestellt worden sei. Daraus müsse geschlossen werden, dass auch der regionalärztliche Dienst die Auffassung vertrete, im Gutachten des Medizinischen Zentrums X._______ seien die Auswirkungen der koronaren Herzkrankheit auf die Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden. Hinzu komme, dass neuere ärztliche Stellungnahmen eine erhebliche zusätzliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit dokumentierten.
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2.2 Das Gutachten des Medizinischen Zentrums X._______ beruht auf dem Studium der Vorakten sowie einer multidisziplinären Untersuchung, welche am 24. September 2002 durchgeführt wurde. Gestützt darauf werden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
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- Chronifizierter lumbosakraler Bewegungs- und Belastungsschmerz bei subtotaler Osteochondrose mit degenerativer Olisthesis Meyer- ding Grad 1 L5/S1 und korrespondierender Spondylarthrose sowie spondylogene Pseudo-Hypästhesie am rechten lateralen Bein.
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- Koronare Herzkrankheit mit Status nach Vorderwandinfarkt mit PTCA und Stentimplantation und mittelschwer eingeschränkter systolischer linksventrikulärer Funktion mit einer EF von 40 % sowie ein Vorderwandspitzen-Aneurysma mit Herzspitzen-Thrombus.
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Weiteren Diagnosen wird kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugeschrieben. Die Ärzte des Medizinischen Zentrums X._______ gehen von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Versicherten in seinen angestammten Berufen als Schweisser und Chauffeur aus. Für leichtere Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von schweren Lasten und ohne monoton einzunehmende Sitz- oder Stehpositionen beziffern sie die Arbeitsfähigkeit auf 50 %, da im Bereich der Wirbelsäule auf Höhe L5/S1 erhebliche degenerative Veränderungen bestünden, die bei Ausführung einer schweren Tätigkeit zu einer Schmerzprogredienz führten. Zudem könne aufgrund der diversen Laparotomien mit rezidivierenden Narbenhernien keine Arbeit aufgenommen werden, welche mit Betätigung der Bauchpresse verbunden ist (zum Beispiel Armbewegungen mit Hebelwirkung oder Pressvorgängen). Die koronare Herzkrankheit wird in der Gesamtbeurteilung als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit genannt. Die kardiologische Untersuchung des Herz- und Neurozentrums Y.________ vom 22. August 2002, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft, hat das Medizinische Zentrum X._______ ausdrücklich erwähnt. Die Beurteilung durch das Medizinische Zentrum X._______ umfasst demzufolge nicht nur den rheumatologischen Aspekt, sondern auch die anderen damals relevanten Gesichtspunkte. Der regionalärztliche Dienst kam denn auch im Bericht vom 29. Januar 2004 zum Schluss, das Gutachten des Medizinischen Zentrums X._______ decke sämtliche beim Versicherten in Betracht kommenden gesundheitlichen Störungen ab und sei in einer Gesamtsynthese zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % gelangt. Gleichzeitig wird in der Stellungnahme des regionalärztlichen Dienstes erläutert, dass und inwiefern das Herzleiden Berücksichtigung fand. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, die Erkenntnisse des Medizinischen Zentrums X._______ in Frage zu stellen. Dessen Gutachten ist im Lichte der Rechtsprechung (BGE 125 V 352 Erw. 3a) geeignet, für den medizinischen Sachverhalt, wie er sich im Zeitpunkt der Begutachtung präsentierte, den vollen Beweis zu erbringen.
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2.3 Zu prüfen bleibt, ob das Gutachten des Medizinischen Zentrums X._______ vom 8. November 2002 den Sachverhalt während des gesamten vorliegend zu prüfenden Zeitraums bis zum Einspracheentscheid vom 4. Februar 2004 hinreichend zu klären vermag oder ob Anhaltspunkte für eine zwischenzeitlich eingetretene Veränderung bestehen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird diesbezüglich auf neuere medizinische Berichte verwiesen, welche belegen würden, dass die Beschwerden durch die koronare Herzinsuffizienz zugenommen hätten. Zudem sei der Beschwerdeführer wegen einer längeren depressiven Entwicklung Anfang August 2004 durch den Hausarzt beim psychiatrischen Dienst angemeldet worden.
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Die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Unterlagen enthalten keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine nach dem 8. November 2002 eingetretene Veränderung des Gesundheitszustandes, welche noch vor dem 4. Februar 2004 anspruchswirksame Auswirkungen gezeitigt hätte. Insbesondere weist Dr. med. B.________ in seinem Schreiben vom 11. August 2004 wohl auf verschiedene Leiden hin und befürchtet eine negative weitere Entwicklung. Aus seiner Stellungnahme geht jedoch nicht hervor, dass der Gesundheitszustand während der Zeit bis Februar 2004 zu einer erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit gegenüber November 2002 geführt hätte. Auch die verschiedenen Berichte des Herz- und Neuro-Zentrums Y.________ lassen für den relevanten Zeitraum nicht auf eine signifikante Verschlechterung mit erheblichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit schliessen.
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2.4 Nach dem Gesagten ist in medizinischer Hinsicht auf die Stellungnahme des Medizinischen Zentrums X._______ vom 8. November 2002 abzustellen. Danach war der Beschwerdeführer in Bezug auf eine leichtere Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Lasten und ohne monoton einzunehmende Sitz- oder Stehposition zu 50 % arbeitsfähig. Wenn an einer Stelle des Gutachtens von "maximal 50 %" die Rede ist, lässt dies nicht auf eine regelmässig tiefere Arbeitsfähigkeit schliessen, sondern besagt lediglich, dass eine höhere Belastung als unrealistisch erscheint.
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3.
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3.1 Das Einkommen, welches der Beschwerdeführer erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; vgl. Art. 16 ATSG am Ende), bezifferte die Vorinstanz bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns (BGE 129 V 223 f. Erw. 4) mit Fr. 56'895.-, dies ausgehend vom Zentralwert des Einkommens der im privaten Sektor mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männer gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 (Tabelle A1, S. 31). Dieses Vorgehen hat die kantonale Rekurskommission ausführlich und überzeugend begründet, und es wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht nicht beanstandet.
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3.2 Was das Einkommen anbelangt, welches der Versicherte nach Eintritt der Invalidität durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), stellte die kantonale Rekurskommission ebenfalls auf die Tabellenwerte der LSE ab. Dies lässt sich angesichts des aus den medizinischen Unterlagen abzuleitenden Zumutbarkeitsprofils nicht beanstanden. Die drei mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Profile der von der SUVA erstellten Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) bilden demgegenüber keine hinreichend zuverlässige Grundlage für die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens (BGE 129 V 475 ff. Erw. 4.2.1 und 4.2.2). Angesichts der reduzierten Arbeitsfähigkeit ist der LSE-Tabellenwert um 50 % herabzusetzen. Darüber hinaus kann einer als Folge der Behinderung sowie allfälliger weiterer lohnmindernder Faktoren zu erwartenden Lohneinbusse durch Vornahme eines prozentualen Abzugs Rechnung getragen werden (dazu BGE 126 V 78 ff. Erw. 5; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). Vorliegend erscheint eine derartige Reduktion mit dem Ziel, den behinderungsbedingten Einschränkungen (mit Einschluss der einer durch die Teilzeitarbeit bedingten Lohnverminderung) Rechnung zu tragen, als angebracht. Nicht gerechtfertigt wäre es dagegen, im Rahmen des Abzugs zusätzlichen invaliditätsfremden Faktoren wie dem Aufenthaltsstatus oder dem Alter des Beschwerdeführers Rechnung tragen zu wollen. Denn diese Gesichtspunkte beeinflussen nicht nur das Invaliden-, sondern gleichermassen auch das Valideneinkommen. Da Letzteres ebenfalls auf Grund der Tabellenwerte, aber ohne Vornahme eines Abzugs festgesetzt wurde, sind invaliditätsfremde einkommensmindernde Gesichtspunkte auch bei der Bezifferung des Invalideneinkommens ausser Acht zu lassen (Parallelität der Bemessungsfaktoren: ZAK 1989 S. 458 f. Erw. 3b; Urteil S. vom 29. August 2002, I 97/00, Erw. 3). Unter diesem Vorzeichen lässt sich die Festsetzung des prozentualen Abzugs durch die Vorinstanz auf 10 % nicht beanstanden. Das ausgehend vom Tabellenwert für den Dienstleistungssektor resultierende Invalideneinkommen von Fr. 23'871.- ergibt verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 56'895.- einen Invaliditätsgrad von 58 %, der sowohl nach der bis Ende 2003 gültig gewesenen als auch nach der seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Regelung einen Anspruch auf eine halbe Rente begründet. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob nicht, wie es der Praxis für den Regelfall entspricht (Urteile E. vom 15. Dezember 2003 [I 573/01] Erw. 3.2.4.2, G. vom 12. Februar 2003 [I 366/01] Erw. 4, L. vom 19. Oktober 2001 [I 289/01] Erw. 3c und K. vom 7. August 2001 [U 240/99], Erw. 3c/cc), auf die Lohnverhältnisse im (gesamten) privaten Sektor abzustellen wäre. Diesfalls ergäbe sich ausgehend vom auch dem Valideneinkommen zu Grunde gelegten Tabellenwert von Fr. 4437.- (LSE 2000, S. 31) bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % und unter Berücksichtigung eines 10%igen Abzugs ein Invaliditätsgrad von 55 %, welcher ebenfalls zur Zusprechung einer halben Rente führt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 16. Februar 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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