BGer I 615/2004 | |||
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BGer I 615/2004 vom 16.02.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 0}
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I 615/04
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Urteil vom 16. Februar 2005
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Scartazzini
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Parteien
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N.________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner, Ankerstrasse 24, 8004 Zürich,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 16. August 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1964 geborene N.________ arbeitete ab 1. Februar 2000 als Hilfsbäcker für die Firma I.________. Am 30. März 2000 wurde er beim Überqueren einer Strasse von einem Auto angefahren. Er erlitt dabei eine Hirnerschütterung sowie eine Fraktur der 6. Rippe rechts und wurde vom Unfalltag an bis zum 2. April 2000 stationär im Spital L.________ behandelt. Im Dezember 2000 unterzog sich N.________ wegen persistierenden Beschwerden im Bereich des linken Gesässes, unter Belastung ausstrahlend bis an die Tibiavorderkante, in der Klinik X.________ einer Untersuchung, wobei die Ärzte eine Bursitis trochanterica und eine Tractus iliotibialis-Irritation links diagnostizierten. Bei leichter Anterolisthesis L5/S1 war ein Bandscheibenschaden mit radikulärer Symptomatik links nicht auszuschliessen; klinische Befunde fanden sich hiefür jedoch nicht. Am 27. Juli 2001 meldete sich N.________ bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an. Nach Einholung u.a. eines Gutachtens des Zentrums Y.________ vom 16. Dezember 2002 erliess die IV-Stelle des Kantons Zürich am 20. Juni 2003 eine Verfügung, mit welcher sie bei einem Invaliditätsgrad von 20 % den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte. Die Einsprache wies sie mit Entscheid vom 11. November 2003 ab.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich unter Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung mit Entscheid vom 16. August 2004 ab.
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C.
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N.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Ausserdem wird auch für das letztinstanzliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 In Anlehnung an den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 11. November 2003 hat das kantonale Gericht die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG; BGE 116 V 249 Erw. 1b), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. BGE 104 V 136 f. Erw. 2a und b; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a; vgl. auch BGE 128 V 30 Erw. 1) zutreffend bestätigt. Darauf wird verwiesen.
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1.2 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum bis längstens zum Erlass des Einspracheentscheides vom 11. November 2003, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Diese Frage beurteilt sich, stehen doch keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 ATSG, sondern Dauerleistungen im Streit, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend -, für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG und dessen Ausführungsverordnungen (BGE 130 V 446 f. Erw. 1 mit Hinweis, 130 V 332 ff. Erw. 2.2 und 2.3 sowie Erw. 6). Keine Anwendung finden demgegenüber die zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG.
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2.
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2.1 Die IV-Stelle hat ihre Verfügung hauptsächlich auf das Gutachten des Zentrums Y.________ vom 16. Dezember 2002 abgestellt. Darin wurde die Diagnose - mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - einer ungünstigen psychischen Entwicklung mit abnormem Krankheitsverhalten (DD: Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen ICD-10: F 68.0) und - ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms links ohne klinisches Korrelat und einer Dermatose an den Unterschenkeln gestellt. Die Gutachter gelangten dabei zum Schluss, ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert lasse sich im Sinne einer medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit von maximal 20 % objektivieren. Für den Versicherten kämen nur körperliche Hilfsarbeiten in Frage, wobei er indessen den Anschein mache, dass er sich innerlich bereits von einem aktiven Arbeitsleben zurückgezogen und die Inva"lidenrolle gewählt habe.
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2.2 Bereits im vorinstanzlichen Verfahren beanstandete der Versicherte die Beurteilung der Gutachter und machte geltend, die durch das psychische Leiden bewirkten subjektiv empfundenen Beschwerden würden jegliche berufliche Tätigkeit ausschliessen. Diese Rügen hat das kantonale Gericht zutreffend widerlegt: Die psychiatrische Konsiliargutachterin, Frau Dr. med. S.________, hat beim Beschwerdeführer auf Grund der unter Zuziehung eines kurdischen Dolmetschers am 8. Oktober 2002 durchgeführten Exploration lediglich eine ungünstige psychische Entwicklung festgestellt. Gemäss der ausführlich begründeten und nachvollziehbaren gutachterlichen Beurteilung ist lediglich ein geringer Teil der Symptomatik dem Willen des Beschwerdeführers entzogen und damit krankheitswertig, während der Grossteil des abnormen Krankheitsverhaltens einer bewussten Steuerung unterliegt. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer nach wie vor möglich wäre, auch seiner vor dem Unfall ausgeübten Beschäftigung nachzugehen.
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2.3 Soweit der Beschwerdeführer die bereits im vorinstanzlichen Verfahren entkräfteten Rügen wiederholt, kann vollumfänglich auf die richtigen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Die dort festgehaltenen Ergebnisse sind in jeder Hinsicht überzeugend geprüft worden, sodass die dagegen erhobenen Einwände nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen vermögen. Anlass zu ergänzenden Abklärungen besteht nicht.
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3.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. Die unentgeltliche Verbeiständung kann wegen Aussichtslosigkeit (dazu BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1) nicht gewährt werden.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 16. Februar 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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