BGer I 560/2004 | |||
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BGer I 560/2004 vom 17.02.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 560/04
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Urteil vom 17. Februar 2005
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Hochuli
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Parteien
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W.________, 1960, Beschwerdeführerin, vertreten durch die If AG, Dienstleistungen für Soziale Sicherheit, Dornacherplatz 7, 4501 Solothurn,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
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(Entscheid vom 15. Juli 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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W.________, 1960 in Zimbabwe geboren, reiste 1979 zu ihrer seit 1967 in der Schweiz verheirateten Mutter, wo sie 1981 das Schweizer Bürgerrecht erwarb. Während der von 1982 bis 1984 dauernden Ehe mit einem Schweizer gebar sie einen Sohn, welchen sie alleine erzog. Zuletzt arbeitete sie mit einem 50%-Pensum als Kabelkonfektionistin vom 18. September 2000 bis 20. März 2001 in der Firma A.________. Diese Stelle verlor sie per 31. August 2001. Am 25. September 2001 meldete sie sich wegen verschiedenen, seit Herbst 2000 anhaltenden Beschwerden bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn zum Leistungsbezug an. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen bot die IV-Stelle der Versicherten Unterstützung durch Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten an (Verfügung vom 13. Februar 2002) und verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen ermittelten Invaliditätsgrad von 33% (Verfügung vom 7. April 2003). An der zuletzt genannten Verfügung hielt die Verwaltung mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2003 fest.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde der W.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 15. Juli 2004 ab.
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C.
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W.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Zusprechung einer halben Invalidenrente ab 1. September 2000 und einer ganzen ab 1. Juli 2001 beantragen. Zudem "sei festzustellen, dass die Anmeldung vom 25. September 2001 bei der Invalidenversicherung verspätet erfolgte und die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit seit 1. Mai 1996 bestehe."
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Mit nachträglicher Eingabe vom 1. Dezember 2004 lässt die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. G.________ vom 29. November 2004 einreichen.
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Begriffe der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung [nachfolgend ist ohne anderslautende Angaben stets diese Fassung gemeint]) sowie über den Anspruch auf eine Invalidenrente und die Bestimmung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 1 IVG und Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf die Ausführungen zum weitgehend objektiv bestimmten Mass des Forderbaren im Rahmen der Zumutbarkeitsbeurteilung (BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen), zum Beweiswert eines Arztberichtes (BGE 125 V 352 Erw. 3a), zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a) sowie zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit der antizipierten Beweiswürdigung (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit Hinweisen auf BGE 124 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d). Darauf wird verwiesen.
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1.2 Zu ergänzen ist, dass die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG (4. IVG-Revision, AS 2003 3837) keine Anwendung finden, weil nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: vom 16. Juli 2003) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2), und dass die von der Rechtsprechung zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben und somit hier zur Anwendung gelangen (BGE 130 V 352 Erw. 3.6).
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2.
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In BGE 127 V 353 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in Änderung der Rechtsprechung erkannt, dass es auch in Verfahren, in welchen es nicht an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts gebunden ist (Art. 132 lit. b OG), im Lichte von Art. 108 Abs. 2 OG grundsätzlich unzulässig ist, nach Ablauf der Beschwerdefrist neue Beweismittel beizubringen, es sei denn, dass ausnahmsweise ein zweiter Schriftenwechsel (Art. 110 Abs. 4 OG) - wozu vorliegend kein Anlass besteht - angeordnet wurde. Zu berücksichtigen sind in der Regel nur solche Eingaben, die dem Gericht innert der gesetzlichen Frist (Art. 106 Abs. 1 OG) vorliegen. Anderes gilt einzig, wenn die nach Ablauf der Beschwerdefrist oder nach Ablauf eines zweiten Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichten Schriftstücke neue erhebliche Tatsachen oder schlüssige Beweismittel enthalten, welche eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu rechtfertigen vermöchten. Dies trifft auf den nachträglich eingereichten Bericht des Dr. med. G.________ vom 29. November 2004, welcher lediglich eine weitere Beurteilung der schon mehrfach erhobenen psychiatrischen Befunde enthält, nicht zu. Daran ändert nichts, dass Dr. med. G.________ im Vergleich zu den bisher bereits mit der Untersuchung der Beschwerdeführerin befassten psychiatrischen Fachärzten zusätzlich eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostizierte und sich dabei auf die gleichen, bekannten Traumatisierungen (wiederholter sexueller Missbrauch und Vergewaltigungen) bezog. Der nachträglich eingereichte Bericht hat daher bei der Entscheidfindung ausser Acht zu bleiben.
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3.
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Streitig ist der Rentenanspruch. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob bei gegebenem Aktenstand beurteilt werden kann, welche Tätigkeiten der Versicherten angesichts ihrer gesundheitlichen Einschränkungen aus medizinischer Sicht noch zumutbar sind.
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4.
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Fest steht und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin unter ausschliesslicher Berücksichtigung ihrer somatisch erklärbaren Beschwerden gemäss den Ergebnissen des M.________ Gutachtens 10. Februar 2003 in Bezug auf körperliche Schwerarbeit nicht mehr arbeitsfähig, jedoch grundsätzlich in einer wechselbelastenden leichten bis höchstens mittelschweren Tätigkeit ohne Heben von Gewichten über fünfzehn Kilogramm "und ohne monotone vorübergebückte Stellungen nicht eingeschränkt" ist (M.________ Gutachten S. 10 und 15).
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5.
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Zu untersuchen bleibt, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass der Versicherten eine ihren somatischen Beschwerden angepasste Tätigkeit (Erw. 4 hievor) aus psychischer Sicht noch zumutbar ist.
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5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1).
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Entscheidend ist dabei die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu erfolgende Beurteilung, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen). Ihr subjektives Empfinden kann demgegenüber, insbesondere wenn es sich nicht mit der Auffassung der medizinischen Fachleute deckt, für sich allein nicht massgebend sein (Urteil T. vom 28. Mai 2004, I 677/03, Erw. 2.3.1).
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5.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen).
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5.3 Zwar würdigte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auch die Berichte des die Beschwerdeführerin behandelnden Psychiaters Dr. med. C.________ vom 8. Mai und 25. Juli 2003 sowie das P.________ Gutachten der Ärztin Dr. med. K.________ vom 10. September 2003. Doch stellte das kantonale Gericht auf die Ergebnisse des multidisziplinären M.________ Gutachtens ab, ohne auf die hiegegen von Seiten der P.________ Gutachterin erhobenen Vorwürfe einzugehen.
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5.3.1 Während das M.________ Gutachten in psychiatrischer Hinsicht von einer "leichten Persönlichkeitsstörung (F61) mit [einer] leichten begleitenden Depression (F32.0)" ausging und mit keinem Wort autoaggressive Handlungen erwähnte, schloss Dr. med. K.________ nach eingehender Exploration betreffend die psychischen Beschwerden auf folgende Diagnosen:
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"- andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung nach bereits posttraumatischen Belastungsstörungen in der Kindheit und Jugend (ICD-10 F62.0) infolge ständiger Bedrohung im Rahmen von Bürgerkriegserlebnissen in Zimbabwe, Alleingelassenwerden von der Mutter bereits als Kleinkind und erneut als Jugendliche, mehrfacher Vergewaltigung als Kind durch einen männlichen Verwandten (und als Erwachsene 1982 durch zwei fremde Männer kurz nach der Geburt des Sohnes), soziokultureller Entwurzelung nach Immigration in die Schweiz etc.
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- schwere emotional instabile Persönlichkeitsstörung sowohl vom impulsiven (ICD-10 F60.30) als auch vom Borderline Typ (ICD-10 F60.31)".
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5.3.2 Der behandelnde Dr. med. C.________ berichtete in Übereinstimmung mit Dr. med. K.________ von einer Borderline-Persönlichkeitsstörung und davon, dass die Beschwerdeführerin einige ihrer Symptome dissimuliere, da sie sich dafür schäme. Die P.________ Gutachterin nahm abschliessend ausdrücklich Stellung zum M.________ Gutachten. Sie kritisierte, die M.________ Gutachter hätten die psychiatrische Symptomatik nicht ausreichend abgeklärt. Eine Persönlichkeitsstörung könne nicht erfasst oder adäquat beurteilt werden ohne mehrfache Abklärungssitzungen. Dazu gehörten auch fremdanamnestische Erhebungen beim behandelnden Psychiater und dem Lebenspartner, welche anlässlich der Erstellung des M.________ Gutachtens gänzlich unterlassen worden seien. Erst die sukzessive Gewinnung des Vertrauens und Überwindung der ersten Hemmschwelle ermöglichten den Einblick hinter die ausgeprägte äussere Fassade der Versicherten. Deshalb sei nicht verwunderlich, dass den M.________ Gutachtern wesentliche Störungen wie die auch aktuell noch fast täglich ausgeführten Selbstverletzungen und extremen Beziehungsprobleme mit dem jetzigen Partner vollkommen verborgen geblieben seien, beides wesentliche Merkmale einer schweren Borderline-Persönlichkeitsstörung.
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Mit der Auffassung der Dres. med. C.________ und K.________ kontrastieren auffallend die psychopathologischen Befunde des die Versicherte im M.________ Gutachten begutachtenden Psychiaters Dr. med. R.________ (M.________ Gutachten S. 12):
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"43-jährige, leicht jünger wirkende Frau aus Afrika, gepflegte Erscheinung. Sympathische Kontaktaufnahme und Beziehungsgestaltung. Spricht fast fehlerfrei Schweizerdeutsch. Klinische Intelligenz mindestens durchschnittlich. Affektiv wirkt die Versicherte unauffällig, abgesehen von einer leichten Bedrückung, wenn sie über die schwierigen Erlebnisse berichtet. Suizidgedanken seien nur noch selten in leichter Form vorhanden. Über Ängste berichtet sie nicht. Sie müsse gelegentlich heftig und stundenlang weinen. Dies auf Grund der früheren Erlebnisse. Es tue ihr gleichzeitig gut und entlaste sie. Das Denken ist formal und inhaltlich unauffällig. Es bestehen keine Hinweise auf ein psychotisches Erleben oder Zwänge.
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Über die heutigen beziehungsmässigen Kontakte zeigt sie sich zufrieden. Sie habe zwar nach einer Kindheit, in der sie sich als von der Mutter getrennt erlebte, in die Schweiz kommend die Hoffnung gehegt, dies nachholen zu können. Beziehungsmässig sei sie dann sowohl durch die Mutter, mit der sie keinen Kontakt habe, als auch durch die Schwierigkeiten mit Männern enttäuscht geworden, habe dies aber inzwischen gut überwinden können."
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5.3.3 Trotz dieser klaren Widersprüche zwischen den Befunden der Dres. med. C.________ und K.________ einerseits und denjenigen gemäss M.________ Gutachten andererseits nahm die Vorinstanz zu der aus fachärztlicher Sicht geäusserten Kritik der Dr. med. K.________ nicht Stellung. Während die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit laut M.________ Gutachten unter Berücksichtigung der von Zeit zu Zeit auftretenden "Heultage" und der erhöhten Reizbarkeit aus psychischen Gründen nur zu 25% eingeschränkt sein sollte, schätzte die P.________ Gutachterin die kaum zu verwertende Restarbeitsfähigkeit auf 20%, weil infolge wiederholt auftretender Beziehungskonflikte auch am Arbeitsplatz mit teilweise unkontrollierten Impulsausbrüchen und wegen der emotionalen Instabilität mit depressiven Einbrüchen und zwanghaften Selbstverletzungen sehr häufige Arbeitsausfälle zu erwarten seien. Angesichts dieser erheblichen Diskrepanzen in den psychiatrischen Beurteilungen konnte das kantonale Gericht nicht - ohne auf die begründeten Einwände gegen die Zuverlässigkeit des M.________ Gutachtens einzugehen - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf die entsprechende Beurteilung der Leistungsfähigkeit abstellen und dieser Expertise vollen Beweiswert zuerkennen.
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5.4 Nachdem die Aktenlage zur entscheidenden Frage der trotz psychischer Beschwerden zumutbaren Leistungsfähigkeit zu widersprüchlich ist, um darauf abstellen zu können, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie betreffend den psychischen Gesundheitsschaden ein Obergutachten einhole und anschliessend neu entscheide. Bei der Erarbeitung der Fragen an den Gutachter ist zu beachten, dass nach den vorhandenen Unterlagen die Diskrepanz zwischen den beteiligten Ärzten vor allem in der Frage liegt, ob eine Persönlichkeitsstörung gemäss F61 nach ICD-10, eine andauernde Persönlichkeitsänderung gemäss F62 nach ICD-10 oder eine andere nach ICD-10 diagnostizierbare psychische Störung vorliegt, und welche Einschränkungen der Leistungsfähigkeit die effektiv bestehende Beeinträchtigung der psychischen Integrität in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit tatsächlich zur Folge hat.
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5.5 Sollten die ergänzenden Abklärungen zum Ergebnis führen, dass die Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3 117 V 278 Erw. 2b, 400, je mit Hinweisen) infolge ihrer psychischen Beschwerden in einer ihren somatischen Einschränkungen (Erw. 4 hievor) angepassten Tätigkeit eine anspruchsbegründende Erwerbseinbusse erleidet, wird die Vorinstanz auch zu den Fragen der Entstehung des Rentenanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 IVG und eines allfälligen Nachzahlungsanspruchs im Sinne von Art. 48 IVG Stellung zu nehmen haben.
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6.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Der Beschwerdeführerin steht gestützt auf Art. 159 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 135 OG eine Parteientschädigung zu.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 15. Juli 2004 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde neu entscheide.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 17. Februar 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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