BGer 6S.283/2004 | |||
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BGer 6S.283/2004 vom 18.02.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6S.283/2004 /pai
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Urteil vom 18. Februar 2005
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
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Gerichtsschreiber Heimgartner.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Regula Schlegel,
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gegen
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Y.________,
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Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
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Dr. Franz Breitenmoser,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich.
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Gegenstand
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Einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB),
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Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 17. Mai 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 26. Januar 2002, um ca. 21.00 Uhr, fotografierte Y.________ beim Bahnhofskiosk Richterswil X.________s Taxi, weil er dieses unerlaubterweise auf einem zu ihrem Unternehmen gehörenden Taxistandplatz parkiert hatte. X.________ stieg aus seinem Fahrzeug und stellte sie zur Rede. Im Verlaufe der zunächst verbalen Auseinandersetzung packte er sie am rechten Oberarm und am Handgelenk, drehte diese auf den Rücken und drückte sie an die Wand eines Geräteschuppens. Er drehte den Arm so lange bis sie in die Knie ging. Danach schlug er mit der Faust mehrmals auf ihren Hinterkopf. Y.________ wies in der Folge verschiedene Quetschungen an der Schulter, am Handgelenk sowie am Nacken auf und litt unter erheblichen Schmerzen. Der behandelnde Arzt ging davon aus, dass sie keine bleibende Nachteile davon tragen würde und rechnete mit einer Heilungsdauer von rund drei Monaten.
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B.
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Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 17. Mai 2004 auf Berufung hin wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 7 Tagen.
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C.
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Eine gegen dieses Urteil erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 12. Dezember 2004 ab, soweit es darauf eintrat.
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D.
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X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Vorinstanz habe sein Verhalten zu Unrecht als einfache Körperverletzung gewertet. Die inkriminierte Handlung sei lediglich als Tätlichkeit zu qualifizieren.
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2.
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Der Kassationshof ist im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde an den von der kantonalen Behörde festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP).
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Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, wie sich die inkriminierte Handlung seiner Ansicht nach abgespielt hat. Dasselbe gilt hinsichtlich der angeführten Unstimmigkeiten zur Frage, auf welche Weise die Geschädigte in das Krankenhaus kam. Gleich verhält es sich, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die Geschädigte sei am 27. Januar 2002 von ihrem Freund geschlagen worden, weswegen der Kausalverlauf zwischen Handlung und Erfolg unterbrochen worden sei (vgl. BGE 101 IV 149 E. 2b).
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3.
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Gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Bei durch Schläge etc. verursachten Quetschungen, Schrammen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten - obwohl von erheblicher praktischer Bedeutung - begrifflich nur schwer möglich (vgl. BGE 119 IV 25 E. 2a). Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (BGE 107 IV 40, 103 IV 65 E. II 2c). Da es sich bei den Begriffen der Tätlichkeit und der Verletzung der körperlichen Integrität um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, räumt das Bundesgericht dem Sachrichter bei der Abgrenzung der beiden Tatbestände einen gewissen Ermessensspielraum ein, da die Feststellung der Tatsachen und die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs eng miteinander verflochten sind, und greift lediglich bei Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens ein (BGE 119 IV 1 E. 4 und 25 E. 2a; 116 IV 312 E. 2c mit Hinweisen).
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Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, welche sich auf den Bericht des behandelnden Arztes stützt, fügte der Beschwerdeführer der Geschädigten einerseits verschiedene Quetschungen zu, welche eine Heilungsdauer von drei Monaten benötigten. Andererseits verursachten diese Verletzungen auch erhebliche Schmerzen. Damit ist die inkriminierte Handlung klar und ohne Zweifel nicht mehr als Tätlichkeit, sondern als einfache Körperverletzung zu qualifizieren.
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4.
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Die Nichtigkeitsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten vor Bundesgericht zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP).
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Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Februar 2005
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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