BGer H 184/2004 | |||
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BGer H 184/2004 vom 22.02.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 0}
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H 184/04
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Urteil vom 22. Februar 2005
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Signorell
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Parteien
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D.________, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 10. September 2004)
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In Erwägung,
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dass D.________ am 1. Oktober 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen auf Nichteintreten lautenden Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. September 2004 erhoben hat,
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dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 108 Abs. 2 OG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, um dem Gericht hinreichende Klarheit darüber zu verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht,
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dass es nach der Praxis genügt, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann,
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dass insbesondere zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein muss, was die Beschwerde führende Partei verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft, wobei die Begründung nicht zuzutreffen braucht, aber sachbezogen sein muss,
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dass die eingereichte Rechtsschrift insbesondere keine sachbezogene Begründung enthält, da sich die gemachten Ausführungen ausschliesslich auf die materiellen Aspekte der Schadenersatzpflicht (Art. 52 AHVG) beziehen, den Vorbringen hingegen auch nicht sinngemäss entnommen werden kann, welche tatbeständlichen Annahmen der Vorinstanz, die zu deren Nichteintreten führten, nach Auffassung der Beschwerdeführerin unrichtig sein sollten,
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dass unter diesen Umständen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als rechtsgenüglich im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG gelten kann,
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dass die offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
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dass, weil nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Streit steht, das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario),
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dass ausgangsgemäss die (reduzierten) Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 156 in Verbindung mit Art. 135 OG),
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erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.- gedeckt; der Differenzbetrag von Fr. 300.- wird zurückerstattet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 22. Februar 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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