BGer 7B.26/2005 | |||
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BGer 7B.26/2005 vom 23.02.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.26/2005 /bie
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Urteil vom 23. Februar 2005
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Marazzi,
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Gerichtsschreiber Schett.
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Parteien
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B.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
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als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach,
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8023 Zürich.
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Gegenstand
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Fortsetzung einer Betreibung,
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SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 2. Februar 2005.
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 In der von der X.________ AG gegen B.________ angestrengten Betreibung Nr. 00'000 des Betreibungsamtes Zürich 9 stellte die Gläubigerin am 8. November 2004 das Fortsetzungsbegehren für eine Forderung von Fr. 498.-- nebst Kosten, nachdem sie den dagegen erhobenen Rechtsvorschlag beseitigt hatte. Am 28. November 2004 beschwerte sich B.________ beim Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gegen die Fristansetzung zur Einrede gemäss Art. 79 Abs. 2 SchKG. In der Folge zog die Gläubigerin ihr Fortsetzungsbegehren zurück, weshalb das Bezirksgericht Zürich die Beschwerde mit Zirkularbeschluss vom 17. Dezember 2004 als gegenstandslos abschrieb.
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1.2 Dagegen erhob B.________ beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Rekurs. Da der Schuldner unter einer Mitwirkungsbeiratschaft im Sinne von Art. 395 Abs. 1 ZGB steht, mithin einen Prozess nur unter Mitwirkung des Beirats führen kann, wurde dem Beirat von B.________ mit Verfügung vom 24. Januar 2005 eine Frist angesetzt, um zu erklären, ob er seine Zustimmung erteile. Der Beirat verweigerte seine Zustimmung zur Prozessführung. Abgesehen davon befand die obere Aufsichtsbehörde, dass es dem Beschwerdeführer an der Beschwer zur Führung des Rekurses fehle, da das Bezirksgericht die Beschwerde - infolge Rückzugs des Fortsetzungsbegehrens durch die Beschwerde- und Rekursgegnerin - als gegenstandslos erledigt abgeschrieben habe. Mit Beschluss vom 2. Februar 2005 trat deshalb das Obergericht auf den Rekurs nicht ein.
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1.3 Mit Beschwerde vom 13. Februar 2005 hat B.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
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2.
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2.1 Nicht eingetreten werden kann von vornherein auf den - ohnehin unsubstantiierten - Vorwurf, der obergerichtliche Beschluss stehe mit der EMRK nicht im Einklang, denn dieser Vorwurf hätte nur im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde vorgebracht werden können (BGE 128 III 244 E. 5c; 124 III 205 E. 3b). Inwiefern der angefochtene Entscheid rechtsmissbräuchlich sein soll, wird nicht einmal ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG begründet (BGE 119 III 49 E. 1).
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2.2 Als unzulässig erweist sich sodann der Antrag des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass er prozessfähig sei, denn die Frage gehört nicht in das Vollstreckungsverfahren und darüber hinaus können neue Begehren gemäss Art. 79 Abs. 1 OG vor Bundesgericht nicht vorgebracht werden.
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2.3 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, mit dem Rückzug des Fortsetzungsbegehrens durch die Beschwerdegegnerin habe diese die Unzulässigkeit ihrer Forderung eingesehen und die Vorinstanz hätte deshalb der Gläubigerin wegen Mutwilligkeit die Verfahrenskosten auferlegen müssen.
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Der Beschwerdeführer ist durch die unterbliebene Auferlegung von Gerichtskosten an die Gegenpartei nicht beschwert. Im Übrigen hat sich die obere Aufsichtsbehörde mit der Frage der Mutwilligkeit gar nicht befasst. Auf den Einwand des Beschwerdeführers kann somit nicht eingetreten werden, denn auch neue Tatsachen können vor Bundesgericht nicht angeführt werden (Art. 79 Abs. 1 OG).
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2.4 Auf die Beschwerde kann somit insgesamt nicht eingetreten werden.
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3.
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Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
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Demnach erkennt die Kammer:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin X.________ AG, dem Betreibungsamt Zürich 9, Hohlstrasse 608, 8048 Zürich, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Februar 2005
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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