BGer I 632/2004 | |||
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BGer I 632/2004 vom 23.02.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 632/04
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Urteil vom 23. Februar 2005
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
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Parteien
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B.________, 1951, Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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(Entscheid vom 25. August 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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A.a Die 1951 geborene B.________, verheiratet und Mutter dreier 1972, 1975 und 1978 geborener Kinder, war vom 21. April 1987 bis 31. Dezember 1998 zu einem Pensum von rund 50 % als Lageristin bei der Firma R.________ tätig. Vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2000 bezog sie auf der Basis einer Vermittlungsfähigkeit für ein 50 %-Pensum Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Am 29. August 2000 meldete sie sich unter Hinweis auf seit längerer Zeit bestehende Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau zog einen Bericht der Dres. med. I.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 20. Oktober 2000 (samt Austrittsberichten der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Z.________ vom 16. Oktober 1996 und 15. April 1997) sowie den Schlussbericht der IV-Berufsberatung vom 22. Dezember 2000 bei. Gestützt darauf verfügte sie am 12. März 2001 - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 70 % - die Zusprechung einer ganzen Rente rückwirkend ab 1. August 1999.
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A.b Anlässlich eines im Februar 2003 angehobenen Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle einen Verlaufsbericht der Dres. med. I.________ vom 5. Juni 2003 ein. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2003 hob sie ihren Verwaltungsakt vom 12. März 2001 zufolge einer fehlerhaften Invaliditätsbemessung wiedererwägungsweise auf und setzte, unter Zugrundelegung eines Invaliditätsgrades von nurmehr 57 %, die bisherige ganze Rente per Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats auf eine halbe herab. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2003).
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher ein Bericht der Frau Dr. med. K.________ vom 24. Januar 2004 eingereicht wurde, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 25. August 2004).
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C.
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B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss die Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Rente, eventuell die Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen.
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Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten - Erstere unter Verweis auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid - auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht (ATSV) vom 11. September 2002 in Kraft getreten. Die damit einhergehenden verfahrensrechtlichen Neuerungen, welche vorbehältlich abweichender Bestimmungen des IVG (Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 IVG) auch für das Invalidenversicherungsrecht gelten, sind mit dem Tag des In-Kraft-Tretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 130 V 135 Erw. 2.3 in fine mit Hinweisen).
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1.2 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG, welche Bestimmung einen im Sozialversicherungsrecht allgemein gültigen, von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz gesetzlich verankert (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, Zürich 2003, Rz 18 zu Art. 53), kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Diese Regelung geht der Revisionsordnung nach Art. 41 IVG (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002; vgl. nunmehr Art. 17 Abs. 1 ATSG [BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5]) vor. Sind die Voraussetzungen für die Wiedererwägung gegeben, kann die Verwaltung daher unter diesem Titel eine Rentenverfügung oder einen Einspracheentscheid auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen nach Art. 41 IVG bzw. Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen).
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2.
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2.1 Im kantonalen Entscheid werden die für die Beurteilung massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es betrifft dies den Begriff der Invalidität (bis 31. Dezember 2002: Art. 4 Abs. 1 IVG; ab 1. Januar 2003: vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung] und 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG; vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003: vgl. Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG [seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 Satz 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG]) sowie die Revision der Invalidenrente (bis 31. Dezember 2002: Art. 41 IVG; ab 1. Januar 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG [und Art. 87 ff. IVV, in den bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassungen]). Richtig sind auch die Erwägungen zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 f. Erw. 3c, 105 V 158 f. Erw. 1; vgl. auch BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen und AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) sowie zur richterlichen Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.
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2.2 Zu präzisieren ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Rentenrevision keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte (BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5). Die zur altrechtlichen Regelung gemäss Art. 41 IVG (aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des ATSG [SR 830.1]) ergangene Judikatur (z.B. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis) bleibt deshalb grundsätzlich anwendbar. Bei dieser Rechtslage kann, da materiellrechtlich ohne Belang, offen bleiben, ob die Revision einer Invalidenrente, über welche die Verwaltung nach dem 1. Januar 2003 zu befinden hat, mit der Vorinstanz, dem ATSG untersteht, oder aber Art. 82 Abs. 1 ATSG, wonach materielle Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bei seinem In-Kraft-Treten laufenden Leistungen (und festgesetzten Forderungen) nicht zur Anwendung gelangen, dem Wortlaut entsprechend, dahingehend auszulegen ist, dass am 1. Januar 2003 laufende Dauerleistungen nicht nach Art. 17 ATSG, sondern nach den altrechtlichen Grundsätzen zu revidieren sind. Ferner handelt es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG und ergibt sich inhaltlich damit, namentlich in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität (Art. 8), keine Änderung. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch Art. 16 ATSG bewirkt, wie in Erw. 3.4 des erwähnten Urteils dargelegt wird, keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b).
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3.
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Nachdem die Wiedererwägungsvoraussetzung der erheblichen Bedeutung im vorliegend zu beurteilenden Fall ohne Weiteres erfüllt ist, da eine periodische Dauerleistung Prozessgegenstand bildet (vgl. BGE 119 V 480 Erw. 1c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 1 S. 3 Erw. 5c), bleibt zu prüfen, ob das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 12. März 2001 gegeben ist. Bejahendenfalls wäre diese, wie vom kantonalen Gericht und der IV-Stelle angenommen, der Wiedererwägung zugänglich, welche der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung (unter Einschluss unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts [BGE 117 V 17 Erw. 2c mit Hinweis]) dient.
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3.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszusprechung - rechtsprechungsgemäss so zu handhaben ist, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können. Mag eine gesetzeswidrige Leistungszusprechung dann, wenn sie auf Grund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden, in der Regel als zweifellos unrichtig gelten (BGE 103 V 128 Erw. a; ARV 1996/97 Nr. 28 S. 158 Erw. 3c), so kann das Gleiche nicht gesagt werden, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen (beispielsweise der Invalidität nach Art. 28 IVG) liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Schätzungen, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot (BGE 125 V 389 f. Erw. 3 mit Hinweisen), als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil B. vom 19. Dezember 2002, I 222/02, Erw. 3.2 mit Hinweisen; RKUV 1998 Nr. K 990 S. 251; ARV 1982 Nr. 11 S. 74 f. Erw. 2c; ZAK 1980 S. 496, 1965 S. 60). Dies bedeutet indes nicht, dass die im Gesetz vorgezeichnete Verfahrensweise bei der Invaliditätsbemessung, namentlich die Vornahme eines Einkommensvergleichs im Rahmen der allgemeinen Bemessungsmethode, im Einzelfall durch eine auf Ermessen beruhende Invaliditätsschätzung ersetzt werden dürfte. Die Ausübung von Ermessen bleibt auf die Konkretisierung einzelner begrifflicher Elemente der Invalidität beschränkt (Urteile A. vom 7. Dezember 2004, I 410/04, Erw. 4.1 und B. vom 19. Dezember 2002, I 222/02, Erw. 3.2, je mit Hinweisen; vgl. auch Ulrich Meyer-Blaser, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 16 f.).
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3.2
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3.2.1 Die Dres. med. I.________ beurteilten die Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom 20. Oktober 2000 als zu 50 % in der bisherigen Beschäftigung (als Lageristin) eingeschränkt. Körperlich leichte Tätigkeiten mit häufigem Positionswechsel erachteten sie für ca. vier bis fünf Stunden pro Tag zumutbar, wobei auch in diesem zeitlichen Rahmen eine verminderte Leistungsfähigkeit von etwa 25 % bestehe. Auf Grund dieser Angaben zog der IV-Berufsberater in seinem Bericht vom 22. Dezember 2000 den Schluss, dass in der zuletzt bis Ende 1998 zu einem Pensum von 50 % ausgeübten Tätigkeit als Lageristin eine Leistungsfähigkeit von insgesamt 25 % vorliege, während eine leidensadaptierte Arbeit im Umfang von noch ca. 35 % zuzumuten sei. Ausgehend von einem um 65 % reduzierten Leistungsvermögen in einer leichten Tätigkeit ermittelte die Beschwerdegegnerin daraufhin das dem Einkommensvergleich zugrunde zu legende Invalideneinkommen, wobei sie vom errechneten Wert nochmals einen Abzug von 15 % zufolge der mit der Tätigkeitsumstellung sowie der Teilzeitarbeit zu erwartenden zusätzlichen Verdiensteinbusse vornahm. Diese Vorgehensweise überzeugt nicht, wie das kantonale Gericht in allen Teilen schlüssig erkannt hat und auf dessen Erwägungen denn auch vollumfänglich verwiesen werden kann. Namentlich lässt die Tatsache, dass die Dres. med. I.________ eine verminderte Leistungsfähigkeit im Ausmass von zusätzlich ungefähr 25 % attestierten, nicht ohne weiteres auf ein insgesamt zumutbares Arbeitspensum in einer leidensadaptierten Tätigkeit von lediglich 35 % bzw. 37,5 % (vgl. die Stellungnahme des medizinischen IV-Dienstes vom 9. September 2003) schliessen. Zum einen ist weder erkennbar, inwiefern die Beschwerdeführerin in einer ihrem Gesundheitszustand bereits angepassten Beschäftigung (körperlich leicht, häufiger Positionswechsel) noch zusätzlich eingeschränkt sein sollte, und zum anderen wäre, sofern die Versicherte leidensbedingt dennoch eine weitere Lohnminderung zu gewärtigen hätte, diesem Umstand im Rahmen eines Abzugs vom tabellarisch errechneten Invalideneinkommen (vgl. BGE 126 V 78 ff. Erw. 5; AHI 2002 S. 71 Erw. 4b/cc) Rechnung zu tragen. Mit der Festsetzung des zumutbaren Arbeitspensums auf 50 %, welches zudem der Einschätzung der Ärzte der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Z.________ gemäss deren Austrittsbericht vom 16. Oktober 1996 wie auch der gegenüber den Behörden der Arbeitslosenversicherung angegebenen Vermittlungsfähigkeit (vgl. die Meldung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau vom 13. September 2000) entspricht, wird ferner angesichts einer durch die Dres. med. I.________ maximal zugestandenen täglichen Arbeitszeit von fünf Stunden, welche bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Durchschnittsarbeitszeit von rund 42 Stunden einem Pensum von annähernd 60 % gleichkäme, auch eine allfällige weitergehende Leistungsminderung berücksichtigt. Der vorinstanzliche Einwand der Versicherten, der ursprünglich auf 70 % veranschlagte Invaliditätsgrad sei auf der Grundlage einer telefonischen Auskunft der Frau Dr. med. K.________, wonach keine Arbeitsfähigkeit bestanden habe, ermittelt worden, findet in den Akten sodann keine hinreichende Stütze, zumal es auch der Eingabe der Ärztin vom 24. Januar 2004 an entsprechenden Angaben mangelt.
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Die Annahme einer um 65 % verminderten Leistungsfähigkeit im Rahmen einer leidensadaptierten Tätigkeit, welche letztendlich zur Zusprechung einer ganzen Rente geführt hat, kann mithin nicht als rechtsprechungsgemäss zulässige Ermessensausübung durch die Verwaltung (vgl. Erw. 3.1 hievor) gewertet werden und ist, da demnach als qualifiziert unrichtig und rechtsfehlerhaft im wiedererwägungsrechtlichen Sinne anzusehen, entsprechend zu berichtigen.
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3.2.2 Unter Zugrundelegung der in der ursprünglichen Rentenverfügung vom 12. März 2001 für den Einkommensvergleich ermittelten, im Rahmen des zuzugestehenden Ermessensspielraumes nicht zu beanstandenden Vergleichseinkommen resultiert in Berücksichtigung des nunmehr korrekt definierten Zumutbarkeitsprofils (50 %iges Arbeitspensum in einer leidensangepassten Tätigkeit) - in Übereinstimmung mit den Angaben im Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2003 - ein Invaliditätsgrad von 58 % (Valideneinkommen: Fr. 42'085.-; Invalideneinkommen: Fr. 17'886.10 [Fr. 42'085.- : 2 abzüglich 15 %]; zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121), welcher lediglich Anspruch auf eine halbe Rente zu begründen vermag.
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4.
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Zu prüfen bleibt, ob sich die Verhältnisse seither in revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert haben. Unstreitig ist dabei nach Lage der Akten, namentlich dem Schlussbericht des IV-Berufsberaters vom 22. Dezember 2000, zu Recht, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen sowohl bei der erstmaligen Rentenzusprechung wie auch im Zeitpunkt des Revisionsverfahrens vollzeitig erwerbstätig gewesen wäre. Die Invaliditätsbemessung hat demnach auch für das Jahr 2003 auf der Basis eines Einkommensvergleichs zu erfolgen.
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4.1
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4.1.1 Es wird grundsätzlich von keiner Seite bestritten, dass seit Erlass der ursprünglichen, eine ganze Invalidenrente ab 1. August 1999 zusprechenden Verfügung vom 12. März 2001 bis zum massgebenden Zeitpunkt des die Wiedererwägungsverfügung vom 9. Oktober 2003 bestätigenden Einspracheentscheides vom 23. Dezember 2003 keine im Sinne des Art. 41 IVG oder Art. 17 Abs. 1 ATSG relevante Verschlechterung oder Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten ist. Während Vorinstanz und Verwaltung dafür halten, dass die Beschwerdeführerin - gestützt auf die Angaben der Dres. med. I.________ vom 20. Oktober 2000 (samt Austrittsberichten der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Z.________ vom 16. Oktober 1996 und 15. April 1997) und 5. Juni 2003 - damals wie heute unverändert als für leichte Tätigkeiten mit häufigem Positionswechsel im Rahmen eines Arbeitspensums von vier bis fünf Stunden täglich einsatzfähig zu betrachten sei, bringt die Versicherte, insbesondere unter Verweis auf die Aussagen der Frau Dr. med. K.________ in deren Bericht vom 24. Januar 2004, vor, weder bei der erstmaligen Rentenzusprechung noch im Zeitpunkt der aktuellen Neubeurteilung in der Lage gewesen zu sein, einer regelmässigen erwerblichen Beschäftigung nachzugehen. Auch wenn mithin unterschiedliche Betrachtungsweisen bezüglich des Ausmasses der ursprünglichen und heute vorhandenen Arbeitsfähigkeit vorliegen, sind sich die Verfahrensbeteiligten doch einig darüber, dass keine revisionsrechtlich erhebliche Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse eingetreten ist.
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4.1.2 Daran ändert die im Bericht der Dres. med. I.________ vom 5. Juni 2003 neu erwähnte Diagnose einer Heberden-Arthrose (Fingergelenksarthrose) nichts, vermag diese das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin nach den Angaben der behandelnden Ärzten, bestätigt durch die Stellungnahme des medizinischen Dienstes der Beschwerdegegnerin vom 9. September 2003, nicht zusätzlich zu schmälern. Die Aussage der Frau Dr. med. K.________ im Bericht vom 24. Januar 2004, wonach die Beschwerdeführerin eine leichte Tätigkeit mit häufigem Positionswechsel lediglich noch während zwei bis drei Stunden täglich mit einer um 60 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit auszuführen in der Lage sei, beruht sodann auf einer in ihren Grundzügen gleichen Diagnose, wie sie die Dres. med. I.________ am 5. Juni 2003 erhoben haben, die aber weiterhin von einer zumutbaren Arbeitsausübung im bisherigen Rahmen ausgehen. Die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kann indessen keinen Anlass für eine Rentenrevision bilden (BGE 115 V 313 Erw. 4a/bb mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a). Soweit die Ärztin nebst dem lumbalbetonten Panvertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen und Fehlform der Wirbelsäule zusätzlich eine generalisierte Fibromyalgie diagnostiziert, fehlt es diesbezüglich an einer damit korrelierenden Befunderhebung. So kann dem Bericht insbesondere keine Beschreibung entnommen werden, welche sieben der 14 sogenannten Tenderpoints, die definitionsgemäss für eine Fibromyalgie druckschmerzhaft sein müssen (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, Berlin/New York, 260. Aufl., Berlin/New York 2004, S. 568 f. zu "Fibromyalgie"), der Versicherten Beschwerden bereiten. Zum andern bewegt sich die Annahme einer um 50 % verminderten Arbeitsfähigkeit, wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, in einem Bereich, welcher bei der Diagnose einer Fibromyalgie gewöhnlich angenommen wird (Urteil B. vom 9. August 2000, I 432/99, Erw. 3a). Anzufügen bleibt, dass die Einschätzung durch Frau Dr. med. K.________ auf einer Untersuchung sowie einem Gespräch mit der Versicherten und deren Tochter vom 19. Januar 2004 basiert und damit ohnehin nicht den im vorliegenden Fall für die Beurteilung relevanten Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheides (vom 23. Dezember 2003) beschlägt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen).
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Es ist somit auch für die der erstmaligen Rentenzusprechung folgenden Zeit von einem zumutbaren Leistungsvermögen von 50 % auszugehen. Von zusätzlichen Beweiserhebungen in medizinischer Hinsicht, wie sie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eventualiter beantragt werden, sind nach dem Gesagten weder für den ursprünglichen noch den aktuellen Zeitpunkt neue Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. mit Hinweisen auf BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d).
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4.2
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4.2.1 Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der festgestellten reduzierten Arbeitsfähigkeit ist zur Bestimmung des Valideneinkommens - wie bereits anlässlich der ersten Rentenbemessung - die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) beizuziehen. Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2002 (S. 43) beträgt der Totalwert für im privaten Sektor einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) verrichtende Frauen bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden Fr. 3820.- monatlich oder Fr. 45'840.- jährlich. Entgegen der Sichtweise des kantonalen Gerichts ist nicht auf die im Textilgewerbe ausgewiesenen Löhne, sondern auf den statistischen Totalwert abzustellen, da die auf Ende 1998 erfolgte Kündigung des Anstellungsverhältnisses als Lageristin bei der Textilfirma R.________ auf innerbetriebliche Umstrukturierungen und nicht auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen war (vgl. Arbeitgeberbericht vom 12. September 2000 samt Kündigungsschreiben vom 7. Januar 1998). Die Wahrscheinlichkeit der Wiederaufnahme einer Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Gesunde in einem Textilbetrieb erscheint vor diesem Hintergrund eher gering. In Nachachtung der 2002/2003 eingetretenen Nominallohnentwicklung auf Gehältern von Arbeitnehmerinnen (1,6 %; Die Volkswirtschaft, Ausgabe 1/2 2005, S. 103, Tabelle B10.3; BGE 129 V 408) resultiert - aufgerechnet auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (2002; Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 102, Tabelle B9.2, Total [die Angaben für 2003 sind noch nicht erhältlich]) - ein massgebliches Valideneinkommen von Fr. 48‘552.80.
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4.2.2 Dem Invalideneinkommen ist alsdann ebenfalls der tabellarische Ansatz von Fr. 48'552.80 zugrunde zu legen und in Anbetracht eines weiterhin zumutbaren Arbeitspensums von 50 % auf Fr. 24'276.40 zu kürzen. Das kantonale Gericht hat den Abzug vom Tabellenlohn, der eine Schätzung darstellt und rechtsprechungsgemäss kurz zu begründen ist (BGE 126 V 81 Erw. 6), wiederum auf 15 % beziffert, was namentlich mit Blick auf die auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit zufolge der gesundheitlichen Beeinträchtigungen allenfalls zu erwartenden Lohnbenachteiligungen im Rahmen der richterlichen Ermessenskontrolle keinen Anlass zu abweichender Ermessensausübung gibt (vgl. Art. 132 lit. a OG; BGE 123 V 152 Erw. 2). Das Invalideneinkommen beläuft sich mithin auf Fr. 20'634.95.
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Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 57 % (zur Rundung: BGE 130 V 123 Erw. 3.2 in fine), sodass weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente besteht. Auch die erwerblichen Gegebenheiten bieten mithin keine Handhabe für eine revisionsweise Neufestsetzung der Rentenverhältnisse.
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5.
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Es bleibt festzuhalten, dass der zur Wiedererwägung führende Fehler bei der Beurteilung eines spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunktes unterlaufen ist (vgl. Art. 85 Abs. 2 IVV). Aus diesem Grund und mangels Meldepflichtverletzung wirkt die Wiedererwägung ex nunc et pro futuro, wovon Verwaltung und Vorinstanz zu Recht ausgingen; sie zieht demnach nicht die Pflicht zur Rückerstattung der von der Invalidenversicherung zu Unrecht bezogenen Leistung nach sich (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AHVG in Verbindung mit Art. 49 IVG [je in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002]; seit 1. Januar 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG; BGE 119 V 432 Erw. 2, 110 V 301 Erw. 2a).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse der Aargauischen Industrie- und Handelskammer, Aarau, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 23. Februar 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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i.V.
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