BGer I 528/2004 | |||
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BGer I 528/2004 vom 24.02.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 528/04
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Urteil vom 24. Februar 2005
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Grünvogel
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Parteien
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K.________, 1954, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
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(Entscheid vom 3. August 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 18. März 2003 lehnte es die IV-Stelle des Kantons Solothurn ab, der 1954 geborenen K.________ eine Invalidenrente auszurichten. Mit Einspracheentscheid vom 22. Juli 2003 änderte die IV-Stelle die Verfügung dahingehend ab, dass sie K.________ für die Zeit vom 1. Juli bis 30. November 2000 eine befristete ganze Invalidenrente zusprach, weil von Mitte Juli 1999 bis Ende November 2000 vorübergehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. In diese Zeit fiel die an der Neurologischen Klinik und Poliklinik B.________ am 1. Dezember 1999 vorgenommene Entfernung eines Rückentumors.
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B.
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Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 3. August 2004 ab.
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C.
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K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit zwecks weiterer Abklärungen und neuer Entscheidung.
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Die für die Beurteilung eines Leistungsanspruches gegenüber der Invalidenversicherung massgebenden Grundlagen in der nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 auf den 1. Januar 2003 gültig gewesenen Fassung sind im angefochtenen Entscheid korrekt aufgezeigt worden. Zu beachten ist, dass bei der Prüfung eines allfälligen schon vor dem In-Kraft-Treten des ATSG entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen sind, gemäss welchen - auch bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der Rentenanspruch für die Zeit bis 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 329), was Vorinstanz und Verwaltung übersehen haben. Für den Verfahrensausgang ist dies indessen insofern von untergeordneter Bedeutung, als die im ATSG enthaltenen Umschreibungen hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachten. Denn gemäss BGE 130 V 343, insbesondere 345 ff. Erw. 3.1-3.4 entsprechen die im ATSG enthaltenen Definitionen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG) ebenso wie die Vorschrift über die Bestimmung des Invaliditätsgrades (bei erwerbstätigen Versicherten; Art. 16 ATSG) auch den bisherigen, in der Invalidenversicherung von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen und Grundsätzen.
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1.2 Zu ergänzen ist, dass nach Art. 41 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; seither Art. 17 ATSG; BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5) die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben ist, wenn sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Diese Bestimmung gilt nicht nur bei einer Rentenrevision im Sinne von Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 17 ATSG), sondern ist sinngemäss auch dann anwendbar, wenn rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen wird (ZAK 1984 S. 133), weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mit berücksichtigt wird (BGE 109 V 126 Erw. 4a).
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2.
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Die Vorinstanz hat in sorgfältiger Würdigung der Aktenlage erkannt, dass sich die Versicherte von der am 1. Dezember 1999 durchgeführten Rückenoperation wie auch den Begleitumständen spätestens Ende November 2000 wieder derart erholt hatte, dass sie objektiv gesehen ihre bisherige Tätigkeit in zumutbarer Weise wieder im Umfang von 70 % der Norm hätte aufnehmen können. Dabei ist das kantonale Gericht den Einschätzungen zur Restarbeitsfähigkeit von Dr. med. E.________ vom 11. September 2000 und dem Hausarzt Dr. med. R.________ vom 29. September 2000 mit überzeugenden Argumenten nicht gefolgt: Deren Einschätzungen lag die Annahme einer postoperativ aufgetretenen, motorischen und sensiblen Störung der rechten Körperhälfte mit wesentlichem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu Grunde. Später durchgeführte Kernspintomographien konnten dies aber nicht bestätigen, wie Frau Dr. med. M.________ am 27. August 2001 für die Neurologische Klinik und Poliklinik B.________ im von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen Gutachten ausdrücklich festhält. Ohnehin haben die Dres. E.________ und R.________ ihre Einschätzung zu einem Zeitpunkt abgegeben, als der Heilungsprozess nach Auffassung von Dr. med. M.________ noch gar nicht abgeschlossen war, weshalb daraus auch nichts für die Zeit nach dem 1. Dezember 2002 abgeleitet werden kann. Das kantonale Gericht stellte vielmehr in zutreffender Weise auf die in jeder Hinsicht überzeugenden Gutachten von Dr. med. M.________ vom 27. August 2001 und vom Psychiater Dr. med. H.________ vom 26. November 2002 ab, wonach der Versicherten unter Ausschluss invaliditätsfremder Faktoren wie mässige Ausbildung, Ehesituation und Krankheitsgewinn seit dem 1. November 2000 ein Teilzeitpensum im Umfang von 70 % einer Vollzeitstelle zumutbar wäre. Wenn im vorinstanzlich eingereichten Bericht der Neurologisch-Neurochirurgischen Poliklinik B.________ vom 7. Juli 2003 nunmehr trotz unverändertem neurochirurgischen Befund ohne jegliche Begründung von der von Dr. med. M.________ vorgenommenen Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit abgewichen wird, so überzeugt dies nicht, worauf das kantonale Gericht bereits hingewiesen hat. Die Einschätzungen der Dres. med. M.________ und H.________ sind damit ebenso wenig wie mit dem letztinstanzlich nachgereichten ärztlichen Attest der Psychiatrischen Dienste vom 27. September 2004 zu erschüttern, weshalb von den geltend gemachten zusätzlichen Abklärungen abzusehen ist.
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3.
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Vom dargestellten Zumutbarkeitsprofil ausgehend, legte die Vorinstanz sodann dar, weshalb die Versicherte mit der per Ende November 2000 wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit von 70 % den rentenbegründenden oder -wahrenden Mindestinvaliditätsgrad von 40 % nicht mehr erreicht. Darauf wird verwiesen. Insbesondere hielt das kantonale Gericht zutreffend fest, dass sich der von der Verwaltung zur Bestimmung des Invalideneinkommens gewährte leidensbedingte Abzug von 10 % auf dem durchschnittlichen Tabellenlohn angesichts der konkreten Umstände bereits als grosszügig erweist, weshalb auch nicht gesagt werden kann, der von der IV-Stelle berechnete, von der Vorinstanz bestätigte Invaliditätsgrad von 37 % sei willkürlich tief festgesetzt. Bereits die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass in einem Teilzeitpensum von 50 % bis 74 % beschäftige Frauen bei einfachen und repetitiven Arbeiten statistisch gesehen über dem Durchschnitt liegende Einkommen erzielen (LSE 2002 S. 28 T8*), was die Versicherte auszublenden scheint, indem sie sich zur Begründung eines höheren Lohnabzuges erneut auf den Status als Teilerwerbstätige beruft.
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4.
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Wenn die Verwaltung nunmehr gestützt auf diese Feststellungen der Beschwerdeführerin im Einspracheentscheid nach Ablauf der einjährigen Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis Ende 2002 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung ab 1. Juli 2000 eine bis 30. November 2000 befristete ganze Invalidenrente zugesprochen hat, so übersieht sie, dass bei rückwirkend zugesprochenen, befristeten Invalidenrenten die Revisionsbestimmungen, insbesondere Art. 88a Abs. 1 IVV analog anwendbar sind. Danach kann eine Rente - wie bereits in Erw. 1.2 hiervor angedeutet - mit sofortiger Wirkung nur dann aufgehoben werden, wenn die Änderung dauerhaft und damit stabilisiert erscheint, hingegen sind drei Monate zuzuwarten, wenn der evolutive Charakter des Gesundheitsschadens, insbesondere die Möglichkeit einer Verschlechterung, eine sofortige Beurteilung nicht zulässt (ZAK 1984 S. 134 Mitte). Als stabilisiert ist ein labil gewesenes Leiden nur dann zu betrachten, wenn sich sein Charakter deutlich in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, in absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfolgen (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 232 f.). Dies kann für das Beschwerdebild der Versicherten, der halbseitigen Sensibilitätsstörung und reaktiv-depressiven Krankheitsverarbeitung nach operativer Tumorentfernung, indessen nicht gesagt werden, weshalb die Rente erst nach dreimonatiger Arbeitsfähigkeit, mithin mit Wirkung auf Ende Februar 2001, aufzuheben ist.
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5.
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Soweit die Versicherte endlich den Umstand kritisiert, vor dem Rentenentscheid keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen erhalten zu haben, ist ihr in Ergänzung des im angefochtenen Entscheid hiezu bereits Ausgeführten entgegenzuhalten, dass es die von ihr angerufenen Ärzte Dres. med. E.________ und R.________ waren, welche noch am 29. September bzw. 11. September und 29. Dezember 2000 berufliche Massnahmen als aus medizinischer Sicht wenig sinnvoll erachteten.
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6.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat die mit Bezug auf die Monate Dezember 2000 bis Februar 2001 obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 3 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3. August 2004 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 22. Juli 2003 insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführerin auch für die Zeit vom 1. Dezember 2000 bis 28. Februar 2001 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 24. Februar 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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