BGer 2A.85/2005 | |||
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BGer 2A.85/2005 vom 28.02.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.85/2005 /kil
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Urteil vom 28. Februar 2005
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Parteien
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1. A.________,
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2. B.________,
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3. C.________,
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4. D.________,
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Beschwerdeführer,
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alle vier vertreten durch Rechtsanwalt
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lic. iur. Daniel J. Senn,
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gegen
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Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld,
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Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 1. Dezember 2004.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der aus Mazedonien stammende A.________ (geb. 1963) kam 1981 erstmals - illegal - in die Schweiz und wurde weggewiesen. Er reiste im Juli 1985 zum Antritt einer Stelle wiederum in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Thurgau. Im Frühjahr 1990 wurde ihm der Familiennachzug für seine Ehefrau B.________ (geb. 1966) sowie die gemeinsamen drei Kinder E.________ (geb. 1982), F.________ (geb. 1983) sowie C.________ (geb. Dezember 1987) bewilligt. Das Ehepaar hat ein viertes Kind, die 1995 in der Schweiz geborene Tochter D.________. Die beiden heute volljährigen Kinder E.________ und F.________ verfügen über eine Niederlassungsbewilligung.
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A.________ verstiess verschiedentlich gegen das Strassenverkehrsgesetz. Sodann kommt er seit Jahren seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nach; heute liegen gegen ihn offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von über 70'000 Franken vor, und es laufen Betreibungen in der Höhe von mehreren zehntausend Franken. Auch gegen seine Ehefrau bestehen Verlustscheine im Betrag von fast 5'000 Franken, und es gibt sechs laufende Betreibungen. Erstmals am 29. Oktober 1992 verwarnte die Fremdenpolizei des Kantons Thurgau (heute: Ausländeramt) A.________ wegen der SVG-Delikte (Androhen der Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung). Zwei weitere Verwarnungen erfolgten am 5. Oktober 1994 und am 22. März 1999 wegen der Missachtung der finanziellen Verpflichtungen.
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Im Juni 1997 erlitt A.________ einen selbstverschuldeten Verkehrsunfall; wegen der Unfallfolgen bezieht er heute eine ganze Invalidenrente.
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Das Ausländeramt des Kantons Thurgau wies am 21. Januar 2004 ein Gesuch von A.________ und B.________ sowie der beiden noch minderjährigen Kinder um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen ab. Ein Rekurs an das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau blieb erfolglos. Am 1. Dezember 2004 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die gegen den Rekursentscheid des Departements erhobene Beschwerde ab.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 9. Februar 2005 beantragen A.________, B.________, C.________ und D.________, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau sei aufzuheben und das Ausländeramt des Kantons Thurgau sei anzuweisen, ihnen die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventuell sei der verwaltungsgerichtliche Entscheid bezüglich C.________ aufzuheben und das Ausländeramt anzuweisen, diesem die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Das Urteil, mit dessen Ausfällung das im Hinblick auf die mit dem negativen Bewilligungsentscheid verbundene Wegweisung gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG), soweit möglich unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG).
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Über die gleichzeitig gegen denselben Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau erhobene staatsrechtliche Beschwerde wird heute mit separatem Urteil entschieden (Verfahren 2P.60/2005).
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2.
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Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei aus gegen die Erteilung oder Verweigerung einer Bewilligung, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt.
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2.1 Zu Recht machen die Beschwerdeführer nicht geltend, ein Bewilligungsanspruch stehe ihnen gestützt auf eine innerstaatliche Rechtsnorm zu. Sie berufen sich jedoch auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV, woraus sich in ihrem Fall ein solcher Anspruch ergebe. Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Diese Garantien gelten im Bereich des Ausländerrechts insofern nur eingeschränkt, als sich daraus weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf Wahl des für das Privat- und Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts ergibt (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285, mit Hinweisen).
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2.2 Es kann aber die Garantie auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Dabei genügt es nicht, dass ein ausländerrechtlicher Entscheid lediglich geeignet ist, die Gestaltung des Familienlebens irgendwie zu beeinflussen. Erforderlich ist vielmehr ein in der Bewilligungsverweigerung liegender behördlicher Eingriff in dieses, was das (Vor-)Bestehen eines gesicherten Anwesenheitsrechts (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, auf einer Anspruchsnorm beruhende Aufenthaltsbewilligung) zumindest eines der Familienmitglieder voraussetzt. Nur wenn ein solches besteht, ist der Bezug zur Schweiz in der Regel derart eng, dass die Verweigerung des (weiteren) Aufenthalts der Angehörigen das Familienleben in einem solchen Ausmass berührt, dass im Rahmen einer Interessenabwägung im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK die Zulässigkeit der Bewilligungsverweigerung zu prüfen ist (ständige Rechtsprechung, bestätigt in BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f., mit Hinweisen). Voraussetzung ist dabei weiter, dass das anwesenheitsberechtigte Familienmitglied zur Kernfamilie (Ehegatten unter sich, Beziehung zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern) gehört; nach feststehender Rechtsprechung (BGE 120 Ib 257 E. 1d und 1e S. 260 ff.; s. auch BGE 129 II 11 E. 2 S. 13 unten), auf die zurückzukommen kein Anlass besteht, kommen Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV - ausländerrechtlich - nicht zum Zuge, sofern es um die Beziehung zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern bzw. zwischen voll- und minderjährigen Geschwistern geht, vorbehältlich eigentlicher Abhängigkeitssituationen.
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2.3 Keiner der vier Beschwerdeführer hat ein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Über ein solches, nämlich eine Niederlassungsbewilligung, verfügen hingegen die älteste Tochter und der älteste Sohn; da sie beide volljährig sind (über 22 bzw. 21 Jahre alt) und kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen und den Eltern zu erkennen ist, besteht insofern unter dem Gesichtspunkt des familiären Zusammenlebens nach dem vorstehend Ausgeführten kein Bewilligungsanspruch.
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2.4 Ein Bewilligungsanspruch liesse sich aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV höchstens insofern noch ableiten, als das Recht auf Achtung des Privatlebens in Frage steht. Nun lassen selbst langjährige Anwesenheit im Land als solche und die üblicherweise damit verbundenen sozialen Beziehungen grundsätzlich noch kein Recht auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung entstehen. Vorausgesetzt wären besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2 S. 286 ff; 126 II 277 E. 2c S. 384 ff., 425 E. 4c S. 432). Erforderlich ist mit anderen Worten eine ausgeprägte Verwurzelung in der Schweiz, welche einen Wegzug und ein Leben anderswo als praktisch unmöglich erscheinen liesse (Urteil 2A.381/2004 vom 6. Juli 2004 E. 2.2; 2A.340/2003 vom 20. Februar 2004 E. 3.2.2; 2P. 118/2003 vom 15. Mai 2003 E. 3.2.2; 2A.89/2003 vom 6. März 2003 E. 2.2).
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Von einer solchen Verwurzelung kann im Falle des Beschwerdeführers 1 und seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin 2), trotz der langen Anwesenheit in der Schweiz, offensichtlich nicht gesprochen werden. Weder vor noch nach dem Unfall des Beschwerdeführers 1 im Jahr 1997 lässt sich die Bereitschaft und Fähigkeit zum Hineinwachsen in die hiesigen Verhältnisse erkennen. Es kann dazu im Wesentlichen auf den angefochtenen Entscheid (S. 8-11) verwiesen werden. Auch was die Gesundheitssituation des Beschwerdeführers 1 betrifft, prädestiniert diese keineswegs eine Anwesenheit in der Schweiz; dabei ist auch zu berücksichtigen, dass er definitiv einen Anspruch auf Invalidenrente hat, was ihm ein Fortkommen in seinem Heimatland Mazedonien, welches er und seine Ehefrau im Alter von 22 bzw. 24 Jahren verlassen haben, erlaubt.
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Was die minderjährigen Kinder (Beschwerdeführer 3 und 4) betrifft, ist massgeblich, dass diese keinen selbstständigen Anwesenheitsstatus haben; vielmehr war ihr bisheriger Aufenthalt in der Schweiz, in Bezug auf Familien- und Privatleben, ausschliesslich durch die für ihre Eltern geltenden Verhältnisse bestimmt. So verhält es sich grundsätzlich auch weiterhin, was die Beschwerdeführer zumindest hinsichtlich der noch nicht ganz zehnjährigen Tochter (Beschwerdeführerin 4) letztlich auch nicht in Abrede stellen. Entgegen ihrer Ansicht ist eine andere Betrachtungsweise auch für den gut 17 Jahre alten Sohn (Beschwerdeführer 3) nicht geboten. Er muss nicht allein nach Mazedonien zurückkehren, sondern zusammen mit seinen Eltern, von denen er gerade unter dem Gesichtswinkel von Art. 8 EMRK noch nicht als vollständig unabhängig zu gelten hat, und mit der jüngeren Schwester. Im Übrigen ist ihm die dortige Landessprache vertraut. Unter diesen Voraussetzungen lässt sich nicht sagen, die Bewilligungsverweigerung würde ihn daran hindern, in Mazedonien sein Privatleben aufzubauen und zu gestalten. Seine Wunschvorstellung, nach Abschluss der Lehre in der Schweiz arbeiten zu können und später hier eine Familie zu gründen (s. staatsrechtliche Beschwerde S. 7), ist im Hinblick auf die Anerkennung eines Bewilligungsanspruchs unerheblich. Seine persönlichen Verhältnisse sind insgesamt nicht dergestalt, dass sich daraus unter dem Aspekt der Garantie auf Achtung des Privatlebens ein Anspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung für sich oder gar für alle Beschwerdeführer ableiten liesse.
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Daran ändert grundsätzlich auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer 3 zurzeit eine Lehre absolviert. Nun scheint, gemäss Darstellung in der Beschwerdeschrift, der Lehrabschluss in absehbarer Zeit bevorzustehen. Dies wird, sofern es sich dabei nur um wenige Monate handelt, von der zuständigen Behörde immerhin im Rahmen des Vollzugs des negativen Bewilligungsentscheids zu berücksichtigen sein, z.B. durch das Ansetzen individuell unterschiedlicher Ausreisefristen für den Beschwerdeführer 3 und die übrigen Beschwerdeführer; diesbezüglich ist daran zu erinnern, dass die volljährige Schwester des Beschwerdeführers 3 in der gleichen Gemeinde wie er wohnt, was eine kurzfristige Anwesenheit auch ohne Eltern erlauben dürfte. Der Abschluss der Lehre würde dem Beschwerdeführer den Eintritt ins Erwerbsleben in seiner Heimat zusätzlich erleichtern.
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2.5 Besteht unter keinem Titel ein Rechtsanspruch auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer, ist gestützt auf Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten.
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Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern 1 und 2 je zur Hälfte unter Solidarhaft aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- wird den Beschwerdeführern 1 und 2 unter Solidarhaft auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Departement für Justiz und Sicherheit und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Februar 2005
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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