BGer 7B.16/2005 | |||
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BGer 7B.16/2005 vom 28.02.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.16/2005 /bnm
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Urteil vom 28. Februar 2005
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Marazzi,
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Gerichtsschreiber Schett.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Armin Strub,
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gegen
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Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.
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Gegenstand
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Pfändung; Kompetenzgut,
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SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 10. Januar 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a Das Betreibungsamt A.________ pfändete in der von Dr. med. Y.________ gegen X.________ angestrengten Betreibung Nr. 1 am 20. September 2004 den Personenwagen Marke VW-Golf zu einem Schätzungswert von Fr. 2'000.-- für eine Forderung von Fr. 260.80 nebst Zins und Kosten.
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A.b Mit Eingabe vom 25. November 2004 beschwerte sich der Schuldner beim Bezirksgericht Uster, 1. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen und beantragte, es sei das gepfändete Fahrzeug als Kompetenzstück auszuscheiden. Als Begründung führte er an, er habe eine Stelle als Chauffeur in B.________ in Aussicht, wobei der Arbeitsbeginn dort sehr früh sei und die Forchbahn nicht vor 05.00 Uhr fahre. Zudem brauche er das Fahrzeug zur Ausübung des Besuchsrechts gegenüber seinem Sohn Z.________. Mit Beschluss vom 30. November 2004 wurde die Beschwerde abgewiesen.
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Der Weiterzug der Sache an das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, hatte keinen Erfolg. Mit Beschluss vom 10. Januar 2005 wurde der Rekurs abgewiesen. Auf das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren wurde nicht eingetreten, dasjenige um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurde abgewiesen.
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B.
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X.________ hat am 24. Januar 2005 bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts gegen das Urteil der oberen Aufsichtsbehörde Beschwerde eingereicht. Er beantragt, es sei der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Januar 2005 aufzuheben und das Betreibungsamt A.________ anzuweisen, in der Betreibung Nr. 1 den Personenwagen Marke VW Golf als Kompetenzstück des Beschwerdeführers auszuscheiden. Sodann sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Ferner stellt er das Gesuch um aufschiebende Wirkung.
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Das Obergericht des Kantons Zürich hat bei der Aktenübersendung auf Gegenbemerkungen verzichtet (Art. 80 OG). Mit Präsidialverfügung vom 26. Januar 2005 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Das Betreibungsamt A.________ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 14. Februar 2005, die Beschwerde abzuweisen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners hat sich nicht vernehmen lassen.
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Der Beschwerdeführer hat der Kammer unter anderem eine Aufstellung seiner Arbeitsbemühungen eingereicht. Diese neuen Beweismittel können nicht berücksichtigt werden (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288).
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1.2 Mit Bezug auf die in Aussicht stehende neue Arbeitsstelle in C.________ hat der Beschwerdeführer verschiedene Fahrplanauszüge beigelegt, um darzutun, dass er unbedingt auf ein Fahrzeug verfügen muss, damit er um 05.30 Uhr in C.________ sein kann. Auch diese Beweismittel können nicht entgegengenommen werden, denn massgeblich für die Beurteilung der Kompetenzqualität des Fahrzeugs ist der Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs (BGE 98 III 31 S. 32).
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2.
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2.1 Die obere Aufsichtsbehörde führt aus, die Vorinstanz habe dem Fahrzeug des Beschwerdeführers keine Kompetenzqualität zugesprochen, weil dieser - wie auch im Rekursverfahren - geltend mache, er habe eine Anstellung in Aussicht. Ein Automobil könne grundsätzlich nur dann ein unpfändbares Hilfsmittel zur Berufsausübung sein, wenn es notwendige Voraussetzung dafür sei, dass der Schuldner entweder verpflichtet sei, einen eigenen Wagen zur Arbeit mitzubringen oder er wegen des langen Arbeitsweges eines solchen bedürfe (Georges vonder Mühll, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 1998, N. 23 zu Art. 92 SchKG). Weder das eine noch das andere treffe beim Beschwerdeführer zu, sei er doch aktuell ohne eine Anstellung. Da er zur Zeit arbeitslos und auf Stellensuche sei, könnte seinem Fahrzeug nur dann Kompetenzqualität zukommen, wenn er es bei Antritt einer neuen Stelle brauchen würde (Georges vonder Mühll, a.a.O.). Zwar bringe der Beschwerdeführer vor, es sei für ihn aussichtslos, sich um eine Stelle als Lastwagenchauffeur zu bewerben, wenn er nicht in der Lage sei, bei einem potentiellen Arbeitgeber einen Lastwagen vor 05.00 Uhr morgens zu übernehmen, doch vermöge ihm diese Argumentation nicht weiter zu helfen. Die angeführte Literaturstelle werde in der Praxis nämlich grundsätzlich dahingehend ausgelegt, dass es sich um eine vorübergehende, nicht freiwillige Unterbrechung der Berufsausübung handle. Wäre diese nur von verhältnismässig kurzer Dauer, würde ein für die Ausübung des Berufes notwendiges Fahrzeug seinen Kompetenzcharakter solange nicht verlieren, als feststünde, dass es für den Schuldner bei der von ihm beabsichtigten Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit unentbehrlich sei (Georges vonder Mühll, a.a.O., N. 19 zu Art. 92 SchKG).
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2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe Bundesrecht unrichtig angewendet, indem sie zuerst eine Arbeitsstelle voraussetze, um zu entscheiden, ob das Berufswerkzeug für die konkrete Arbeitsstelle notwendig sei. Vielmehr mache das Gesetz die Notwendigkeit in einer Abstrahierung davon abhängig, ob für den betreffenden Beruf das Gegenstand der Pfändung bildende Objekt nötig sei. Es sei unstreitig anerkannt, dass ein Auto Kompetenzcharakter haben könne. Dies gelte entgegen der Auffassung der Aufsichtsbehörde auch dann, wenn der Schuldner noch keine Stelle habe, sondern arbeitslos sei und, damit er eine neue Stelle erhalten könne, auf ein Auto angewiesen sei (BlSchK 1980, S. 53, Entscheid der AB Genf vom 1. Februar 1978, zitiert bei Erwin N. Brügger, Die Schweizerische Gerichtspraxis zum Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 1946-1984, N. 225 zu Art. 92 SchKG).
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Vorerst ist Folgendes klar zu stellen: Georges vonder Mühll zitiert den in BlSchK 1980 publizierten Entscheid der Genfer Aufsichtsbehörde ebenfalls (a.a.O. N. 19 zu Art. 92 SchKG), schränkt jedoch ein, die momentane Arbeitslosigkeit eines Schuldners führe nicht zur Pfändbarkeit des Fahrzeugs. Brügger (a.a.O.) erwähnt das zeitliche Moment nicht. Dieses ergibt sich indessen aus dem Entscheid selbst, denn dort wird im Sachverhalt ausgeführt, der Handelsvertreter sei seit ungefähr 4 Monaten arbeitslos gewesen. Wesentlich ist im Genfer Entscheid weiter, dass das Betreibungsamt im Zeitpunkt der Pfändung des fraglichen Fahrzeuges dessen Kompetenzcharakter festgehalten hatte, weil der Schuldner damals einer Arbeit nachging. Das Bundesgericht hat schon in BGE 45 III 90 E. 1 S. 92 erwogen, eine bloss vorübergehende Unterbrechung der Berufsausübung vermöge den dafür nötigen Gerätschaften die Kompetenzqualität nicht zu entziehen, wenn feststehe, dass sie für den Schuldner bei der von ihm beabsichtigten Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit unentbehrlich seien. Diese Rechtsprechung wurde in BGE 77 III 109 S. 111 bestätigt ("interruption passagère"). Sodann wurde in BGE 119 III 11 ff. entschieden, dass ein Arzt, der seine Tätigkeit bereits seit 9 Monaten nicht mehr ausüben kann, weil er vorerst suspendiert und dann ungeachtet eines Rekurses aus dem Ärzteverzeichnis endgültig gestrichen worden und gegen den ein Strafverfahren mit ziemlich langer Haft hängig ist, dauernd und nicht nur vorübergehend verhindert bleibt, dem Beruf nachzugehen. Sein Personenwagen und das Mobiliar seiner Praxis hatten daher den Charakter des unpfändbaren Berufswerkzeugs verloren. Diese Auffassung wird denn auch von der Lehre nicht infrage gestellt (Pierre-Robert Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, articles 89-158, N. 109 zu Art. 92 SchKG, S. 81; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Bd. I, N. 36 zu Art. 92 SchKG, S. 455). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz somit kein Bundesrecht verletzt, wenn sie auf dem Erfordernis einer bloss vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit beharrt hat. Dieses Erfordernis ist beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht erfüllt, führt er doch selber aus, er sei seit 2002 arbeitslos und seit Herbst 2003 als ausgesteuerter Arbeitsloser von der Fürsorge abhängig. Der Vorwurf, das Obergericht habe Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG falsch ausgelegt, ist demnach unbegründet. Nicht pfändbar ist das Werkzeug, das ein Arbeitsloser für eine künftige Stelle benötigt, nur dann, wenn das Werkzeug bereits Kompetenzcharakter hatte und die Erwerbslosigkeit lediglich von kurzer Dauer ist.
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Es ist abstrakt nicht von der Hand zu weisen, dass ein Lastwagenchauffeur für seinen Einsatz das Fahrzeug in der Regel schon sehr früh bei seinem Arbeitgeber muss in Empfang nehmen können und die öffentlichen Verkehrsmittel das nicht immer ermöglichen. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für weitere Abklärungen ist jedoch nicht notwendig (BGE 97 III 52 ff. mit Bezug auf die Unpfändbarkeit eines Autos), weil vorliegend keine vorübergehende Berufsverhinderung vorliegt. Deshalb ist es vorliegend irrelevant, dass keine Abklärungen darüber getroffen wurden, ob das Auto bereits vor der Arbeitslosigkeit Kompetenzcharakter hatte oder nicht.
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Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass dem Schuldner unter Umständen zugemutet werden kann, eine Wohnung zu suchen, die näher beim Arbeitsort liegt. Denn Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG schützt nicht den Wohnort des Schuldners, sondern nur den Beruf, insoweit als er dem Schuldner den Lebensunterhalt sichert (Roland Ruedin, L'insaisissabilité des instruments professionnels, in BlSchK 1981 S. 103).
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3.
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3.1 Der Beschwerdeführer hat um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ersucht. Da die Rechtsprechung mit Bezug auf die Frage, ob dem Schuldner bei vorübergehender Erwerbslosigkeit ein Berufswerkzeug belassen werden muss, von Lehre und Rechtsprechung übereinstimmend beurteilt wird, konnte der Beschwerde von vornherein kein Erfolg beschieden sein. Das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung muss deshalb abgewiesen werden.
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3.2 Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
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Demnach erkennt die Kammer:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Februar 2005
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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