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Informationen zum Dokument  BGer 7B.24/2005  Materielle Begründung
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BGer 7B.24/2005 vom 07.03.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
7B.24/2005 /bnm
 
Urteil vom 7. März 2005
 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
 
Gerichtsschreiber Levante.
 
Parteien
 
X.________ (Ehefrau) und Y.________ (Ehemann),
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt, Bäumleingasse 5,
 
Postfach 964, 4001 Basel.
 
Gegenstand
 
Grundstücksteigerung,
 
SchKG-Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom 5. November 2004 (AB 2004/72).
 
Die Kammer zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Betreibungsamt A.________ verwertete am 1. September 2004 auf dem Wege der öffentlichen Steigerung das Grundstück in A.________, und schlug dieses X.________ und Y.________ zu. Ende September 2004 sandte die vom Betreibungsamt zur Zwangsverwaltung beigezogene Unternehmung den Ersteigerern die per 31. August 2004 erstellte Abrechnung über die Heiz- und Nebenkosten zu. Mit Beschwerde vom 11. Oktober 2004 verlangten X.________ und Y.________, die Abrechnung sei neu zu erstellen. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, dass ihnen der Inhalt des Öltanks im Wert von Fr. 6'492.40 zu Unrecht belastet worden sei, weil sie den Heizölbestand mit dem Zuschlag erworben hätten. Mit Urteil vom 5. November 2004 wies die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt die Beschwerde ab.
 
X.________ und Y.________ haben das Urteil der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 5. Januar 2005 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragen im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Urteils und (wie im kantonalen Verfahren) die Abänderung der Heiz- und Nebenkostenabrechnung.
 
Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung keine Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) angebracht. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
 
2.
 
Der Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht oder von völkerrechtlichen Verträgen des Bundes sowie wegen Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 19 Abs. 1 SchKG).
 
Die 10-tägige Beschwerdefrist für die Weiterziehung des Urteils der Aufsichtsbehörde an das Bundesgericht hat mit rechtswirksamer Zustellung am 13. Dezember 2004 (Empfangsbestätigung) mit dem 14. Dezember 2004 zu laufen begonnen (Art. 31 Abs. 1 SchKG) und am Donnerstag, 23. Dezember 2004, geendigt. Da die Aufsichtsbehörde mit dem zugestellten Urteil nur über die Begründetheit (Abweisung) der Beschwerde entschieden und nicht selbständig in das Betreibungsverfahren eingegriffen hat, sind die Betreibungsferien um Weihnachten (Art. 56 Ziff. 2 SchKG) nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 117 III 4 E. 3 S. 5). Die am 5. Januar 2005 (Poststempel) der schweizerischen Post (Art. 32 Abs. 1 SchKG) übergebene Beschwerde erweist sich somit als verspätet. Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden.
 
Demnach erkennt die Kammer:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungsamt A.________ und der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. März 2005
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
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