BGer I 389/2003 | |||
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BGer I 389/2003 vom 08.03.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 389/03
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Urteil vom 8. März 2005
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I. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Ferrari, Rüedi, Meyer und Schön; Gerichtsschreiber Fessler
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Parteien
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M.________, 1970, Beschwerdeführerin, vertreten
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durch die If AG, Dienstleistungen für Soziale Sicherheit, Dornacherplatz 7, 4501 Solothurn,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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(Entscheid vom 1. April 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 6. Juni 2001 sprach die IV-Stelle Bern der 1970 geborenen M.________ für die Zeit vom 1. Dezember 1999 bis 31. Januar 2001 sowie ab 1. Mai 2001 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu.
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B.
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M.________ liess beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde einreichen und zur Hauptsache beantragen, in Aufhebung der Verfügung vom 6. Juni 2001 sei ihr vom 1. Februar bis 30. April 2001 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; im Weitern sei der Invaliditätsgrad unter Berücksichtigung des Valideneinkommens im Sinne des Gesetzes neu zu berechnen und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
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Nach Vernehmlassung der IV-Stelle und einem zweiten Schriftenwechsel erliess die Verwaltung lite pendente am 19. März 2002 eine Verfügung, womit sie der Versicherten für die Monate Februar bis April 2001 ebenfalls eine halbe Invalidenrente zusprach. In weiteren Eingaben äusserten sich die Parteien zur Sache.
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Mit Entscheid vom 1. April 2003 hiess das kantonale Verwaltungsgericht die Beschwerde dahingehend gut, dass es die Verfügungen vom 6. Juni 2001 und vom 19. März 2002 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurückwies.
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C.
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M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei «im Punkt der Bemessungsmethode zur Berechnung der Invalidität» aufzuheben und die IV-Stelle sei anzuweisen, «die vorhandene Invalidität mit der Methode des Einkommensvergleiches zu berechnen».
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Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung keine Vernehmlassung einreicht.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und die dazugehörige Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV) sowie die seit 1. Januar 2004 geltenden Änderungen im Rahmen der 4. IV-Revision sind nicht anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Wo nicht anders vermerkt, sind im Folgenden die gesetzlichen Bestimmungen in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung gemeint.
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2.
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Der kantonale Rückweisungsentscheid ist einzig in Bezug auf die hier anwendbare Methode der Invaliditätsbemessung angefochten. Unbestritten ist, dass der rechtserhebliche Sachverhalt in Bezug auf die gesundheitlich bedingte Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sowie den 1999 erzielten Lohn als Grundlage für die Festsetzung des Valideneinkommens nicht genügend abgeklärt ist. Es besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung dieses Punktes (BGE 125 V 415 Erw. 1b und 417 oben).
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3.
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3.1
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3.1.1 Als Invalidität im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG).
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3.1.2 War ein Versicherter mit vollendetem 20. Altersjahr vor Eintritt der Invalidität nicht erwerbstätig und kann ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden, so wird die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, der Erwerbsunfähigkeit gleichgestellt (Art. 5 Abs. 1 IVG).
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Das Gesetz sagt nicht, welche Beschäftigungen unter den Begriff der Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG fallen. Laut Botschaft des Bundesrates vom 24. Oktober 1958 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (BBl 1958 II 1137 ff.) wird es sich bei denjenigen Versicherten, welchen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, «vor allem um Hausfrauen, um Verwandte, die an Stelle der Mutter einen Haushalt mit minderjährigen Kindern führen, und um Angehörige religiöser Gemeinschaften handeln» (BBl a.a.O. 1162). Diese beiden Kategorien von Versicherten werden in dem vom Bundesrat gestützt auf Art. 28 Abs. 3 IVG erlassenen Art. 27 Abs. 2 IVV ausdrücklich genannt. Ob neben Hausfrauen und Hausmännern sowie Angehörigen religiöser Gemeinschaften noch andere Versicherte als in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG Tätige in Betracht fallen, braucht hier nicht näher erörtert zu werden (vgl. immerhin BGE 130 V 365 Erw. 3.3.2).
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3.2 Der Versicherte hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er zu mindestens 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er zu min-destens 50 oder in Härtefällen zu mindestens 40 Prozent und auf eine Viertelsrente, wenn er zu mindestens 40 Prozent invalid ist (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG).
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Der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs und des Rentenbeginns ist in Art. 29 IVG geregelt (vgl. auch nachstehende Erw. 3.3).
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3.2.1 Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 28 Abs. 2 IVG).
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3.2.2 Für Versicherte, die vor Eintritt der Invalidität nicht erwerbstätig waren, erlässt der Bundesrat ergänzende Vorschriften über die Bemessung der Invalidität (Art. 28 Abs. 3 IVG).
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3.2.2.1 Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 IVG wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 27 Abs. 1 IVV).
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Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt («und allenfalls im Betrieb des Ehepartners» in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung) sowie die Erziehung der Kinder, als Aufgabenbereich der Angehörigen einer klösterlichen Gemeinschaft die gesamte Tätigkeit in der Gemeinschaft (Art. 27 Abs. 2 IVV).
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3.2.2.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird die Invalidität nach Artikel 28 Absatz 2 IVG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Artikel 5 Absatz 1 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Artikel 27 festgelegt. In diesem Falle ist der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV in der ab 1. Januar 2001 gültig gewesenen Fassung).
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Ist anzunehmen, dass Versicherte im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art. 27bis Abs. 2 IVV in der ab 1. Januar 2001 gültig gewesenen Fassung).
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3.2.3 Im Zuge der 4. IV-Revision ist Art. 27bis Abs. 1 IVV gestrichen und im Art. 28 Abs. 2ter IVG eingefügt worden. Die Neuerung hat laut Botschaft an der geltenden Regelung nichts geändert (BBl 2001 3287). Dies gilt auch für die Änderungen von Art. 5 Abs. 1 IVG (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Rz 1 zu Art. 8 mit Hinweisen auf die Materialien, und ders., Die grossen Auswirkungen der 4. IV-Revision, in: plädoyer 1/04 S. 30 f.). Schliesslich hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 130 V 343 entschieden, dass die in Art. 16 ATSG umschriebene Methode der Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen im Sinne der bisherigen Gerichtspraxis zu alt Art. 28 Abs. 2 IVG anzuwenden ist.
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3.3 Für die Invaliditätsbemessung aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG), eines Betätigungsvergleichs (Art. 27 Abs. 1 IVV) oder nach der gemischte Methode (Art. 27bis Abs. 1 zweiter und dritter Satz IVV) sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs resp. des Rentenbeginns massgebend. Allfällige rentenwirksame Änderungen der Bemessungsfaktoren sind bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen (vgl. BGE 129 V 222, 128 V 174).
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Vorliegend ist der frühest mögliche Rentenbeginn der 1. Dezember 1999 (Eintritt des Gesundheitsschadens: 24. Dezember 1998 [Art. 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 IVG]). Die angefochtenen Verfügungen ergingen am 6. Juni 2001 und 19. März 2002.
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4.
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4.1 Die IV-Stelle ermittelte den Invaliditätsgrad von 51 % (= 0,8 x 57,9 % + 0,2 x 22 %) in Anwendung der gemischten Methode (vgl. dazu BGE 125 V 149 f. Erw. 2b). Dabei entspricht 0,8 (= 80 %/100 %) dem zeitlichen Umfang gemessen an einem Normalarbeitspensum, in welchem die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung als Krankenschwester erwerbstätig wäre. 57,9 % beträgt die Einschränkung im erwerblichen Bereich und 22 % die Behinderung im Haushalt (Verfügung vom 6. Juni 2001).
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4.2 Das kantonale Gericht hat die Anwendbarkeit der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung resp. den Status der Versicherten als ohne gesundheitliche Beeinträchtigung Teilerwerbstätige und daneben im Haushalt Beschäftigte (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2c) bejaht. Die Vorinstanz hat erwogen, sowohl gegenüber dem Abklärungsdienst Haushalt als auch in der Replik habe die Versicherte festgehalten, sie wäre bei gutem Gesundheitszustand als Krankenschwester zu 80 % erwerbstätig. Nach Lage der Akten habe sie in den vergangenen Jahren auch effektiv in diesem zeitlichen Umfang gearbeitet. Wäre sie ohne Gesundheitsschaden in der Lage, einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachzugehen, und hatte sie das Arbeitspensum aus freien Stücken und lediglich deshalb reduziert, um mehr Freizeit zu haben, wie sie geltend mache, habe die Invalidenversicherung dafür nicht einzustehen. Es läge dann doch, bezogen auf die selbstgewählte Freizeit, keine gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit vor. Diesem Umstand müsste bei der Invaliditätsbemessung angemessen Rechnung getragen werden. In Anbetracht der anlässlich der eingehenden Haushaltabklärung festgestellten Verhältnisse erscheine indessen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der von der IV-Stelle angenommene gemischte Status zutreffend, weshalb an diesem festzuhalten sei.
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4.3 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorgebracht, die Versicherte habe zu Gunsten von mehr Freizeit im Rahmen eines 80 %-Pensums gearbeitet. Ihren freien Tag habe sie nicht benützt, um ihren 2 1/2-Zimmer-Haushalt in Ordnung zu bringen. Sie sei somit nicht in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) tätig gewesen. Bei der Invaliditätsbemessung sei daher der Einkommensvergleich anzuwenden.
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5.
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5.1 Art. 27bis Abs. 1 IVV regelt die anwendbare Methode der Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen und gemäss den seit 1. Januar 2001 geltenden Fassungen bei Versicherten, die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten. Nach Wortlaut und Systematik ist danach zu unterscheiden, ob die versicherte Person neben der Erwerbstätigkeit oder der Mitarbeit im Geschäft des Ehemannes oder der Ehefrau in einem Aufgabenbereich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG tätig war und es auch ohne Gesundheitsschaden wäre oder nicht.
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5.1.1 Bei Versicherten, die neben der Teilerwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig waren oder wären, gelangt die gemischte Bemessungsmethode zur Anwendung (Art. 27bis Abs. 1 zweiter und dritter Satz IVV).
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Diesfalls errechnet sich die Invalidität aus der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nicht erwerbsbezogenen) Teilinvaliditäten. Der Anteil der Erwerbstätigkeit bestimmt sich nach dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit 'a' bezeichnet, ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG aus der Differenz 1-a. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 149 Erw. 2b mit Hinweisen).
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5.1.2 Ist anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) oder Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 1 zweiter und dritter Satz e contrario IVV). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voller Erwerbstätigen (Art. 27bis Abs. 2 IVV).
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Bei einer hypothetisch (im Gesundheitsfall) lediglich teilerwerbstätigen versicherten Person ohne einen Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG bemisst sich somit die Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervariante davon (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfahren: BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 ff. Erw. 2a-c; vgl. auch BGE 114 V 313 Erw. 3a). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 157 Erw. 5c/bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete.
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5.2 Nach der dargelegten Konzeption ist somit die Reduktion des zumutbaren erwerblichen Arbeitspensums, ohne dass die dadurch frei werdende Zeit für die Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG verwendet wird, für die Methode der Invaliditätsbemessung ohne Bedeutung. Die Gründe für eine ohne Gesundheitsschaden bloss teilzeitlich ausgeübte Erwerbstätigkeit sind für die Wahl der Bemessungsmethode lediglich insofern von Interesse, als sie in Zusammenhang stehen mit der Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (und Art. 8 Abs. 3 ATSG). Insbesondere werden allein stehende Personen bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrades aus freien Stücken nicht gleichsam automatisch zu Teilerwerbstätigen mit einem Aufgabenbereich Haushalt neben der Berufsausübung.
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5.3
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5.3.1 Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin seit mindestens 1992 bis zum Verkehrsunfall vom 24. Dezember 1998 zu 80 % als Krankenschwester erwerbstätig war. In dieser Zeit war sie allein stehend und sie führte einen Einpersonenhaushalt. Als Grund für die zeitlich reduzierte Erwerbstätigkeit gab sie in der vorinstanzlichen Replik mehr Freizeit an. Gemäss dem in diesem Verfahren eingereichten Schreiben vom 4. Juni 2003 wollte sie mehr Zeit ihren Hobbys, vor allem dem Sport widmen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird betont, sie habe ihren freien Tag nicht dazu benützt, ihren 2 ½-Zimmer-Haushalt in Ordnung zu bringen. Im September 2000 zog sie mit ihrem damaligen Freund zusammen. Nach ihren Angaben teilten sie die Haushaltarbeiten (Schreiben vom 4. Juni 2003). Seit Januar 2003 lebt die Beschwerdeführerin offenbar wieder alleine.
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5.3.2 Im Lichte des in Erw. 5.1 und 5.2 Gesagten ist entgegen der Auffassung der IV-Stelle für die Wahl der Bemessungsmethode (gemischte Methode oder Einkommensvergleich) nicht massgebend, dass die Beschwerdeführerin «eine Wohnung hat, diese auch pflegt und wie jeder andere auch in bestimmtem Rahmen Haushaltarbeiten erledigen muss» (Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 2. Juli 2003). Ebenfalls ist nicht von Bedeutung, dass die Versicherte im interessierenden Zeitraum teils allein, teils mit einem Freund zusammen wohnte. Entscheidend ist allein, dass sie nach ihren glaubhaften Angaben das Arbeitspensum im Hinblick auf mehr freie Zeit für ihre Hobbys, insbesondere den Sport, reduziert hatte. Die Invalidität ist daher nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen, wie sie in Erw. 5.1.2 zweiter Abschnitt dargelegt werden. Dies gilt auch, wenn und soweit gesundheitliche Gründe beim Entscheid, lediglich zu 80 % erwerbstätig zu sein, eine Rolle gespielt haben sollten (vgl. Berichte Dr. med. K.________ vom 9. Februar 1999 und Dr. med. von A.________ vom 7. Dezember 1999).
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Der angefochtene Entscheid verletzt somit Bundesrecht.
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6.
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Dem Prozessausgang entsprechend steht der durch die If AG, Dienstleistungen für Soziale Sicherheit, Solothurn, vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2003 aufgehoben, soweit er feststellt, die Invalidität sei nach der gemischten Methode zu bemessen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die IV-Stelle Bern hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat über eine Neuverlegung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 8. März 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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