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Informationen zum Dokument  BGer U 373/2004  Materielle Begründung
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BGer U 373/2004 vom 09.03.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
U 373/04
 
Urteil vom 9. März 2005
 
II. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
 
Parteien
 
N.________, 1966, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
 
(Entscheid vom 13. September 2004)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1966 geborene N.________, seit 6. März 1990 als Maler bei der Firma E.________ tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfall versichert, stürzte am 18. Oktober 1996 während der Arbeit von einem Gerüst. Die Ärzte des Kantonalen Spitals X.________, in welchem er vom 18. Oktober bis 2. November 1996 hospitalisiert war, stellten eine Claviculafraktur links, eine Scapula-Querfraktur links, Kontusionen im Becken-, Thorax-, HWS- und BWS-Bereich, ein grosses Hämatom über der neunten Rippe vordere Axillarlinie links, ein ausgeprägtes posttraumatisches Stresssyndrom sowie das Rezidiv eines Handgelenkganglions radial rechts dorsal fest. Nach konservativen Behandlungsmassnahmen nahm er seine Tätigkeit per 15. April 1997 wieder zu 50 % auf und erhöhte sein Pensum stufenweise, bis er ab 15. Juli 1997 wiederum zu 100 % arbeitete. Am 14. Dezember 1998 erlitt N.________ einen Fahrradunfall, bei welchem er sich erneut an der linken Schulter verletzte. Die SUVA stellte am 8. September 2000 ihre bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Versicherungsleistungen (Heilbehandlung, Taggelder) mit der Begründung ein, es lägen zwar noch gewisse Restfolgen des Unfalles vom 14. Dezember 1998 vor, doch bedürften diese keiner ärztlichen Behandlung mehr. Nachdem sich der Gesundheitszustand des Versicherten ab Ende 2000 verschlechtert und die SUVA weitere Angaben zu den gesundheitlichen sowie beruflich-erwerblichen Verhältnissen eingeholt hatte, sprach sie ihm mit Verfügung vom 9. August 2002 rückwirkend ab 1. Juli 2001 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 19 % sowie eine Integritätsentschädigung, basierend auf einer Integritätseinbusse von 5 %, zu. Die IV-Stelle Luzern richtete N.________ in der Folge ab 1. November 2001 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % aus (Mitteilung Beschluss vom 4. Februar 2003), woraufhin die SUVA ihre bisherige Rente ab gleichem Datum durch eine Komplementärrente zur Rente der Invalidenversicherung auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 19 % und eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 58'545.- ersetzte (Verfügung vom 19. März 2003). Mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2003 wies der Unfallversicherer die gegen die Verfügungen vom 9. August 2002 und 19. März 2003 erhobenen Einsprachen ab.
 
B.
 
Beschwerdeweise liess N.________ die Zusprechung einer Invalidenrente gestützt auf einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 100 % sowie einer Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 50 % beantragen. Mit Entscheid vom 13. September 2004 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die Beschwerde ab.
 
C.
 
N.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und sein vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern. Das vorsorglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde mit Schreiben vom 22. November 2004 zurückgezogen.
 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den am 18. Oktober 1996 und 14. Dezember 1998 erlittenen Stürzen höhere als die ihm zugesprochenen Rentenleistungen zustehen. Diese Frage beurteilt sich rechtsprechungsgemäss auf Grund der Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 28. Mai 2003, welcher die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen), darstellen.
 
1.2 Da keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), sondern Dauerleistungen im Streit stehen, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, gelangen - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend - für die Zeit bis 31. Dezember 2002 die bisherigen Rechtsnormen und ab diesem Zeitpunkt, soweit massgebend, die neuen Bestimmungen des ATSG und dessen Ausführungsverordnungen zur Anwendung (BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2.1 und 1.2.2 mit Hinweis). Für den Verfahrensausgang ist dies indessen insofern von untergeordneter Bedeutung, als mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage einhergeht. Gemäss RKUV 2004 Nr. U 259 S. 572 entsprechen die im ATSG enthaltenen Definitionen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG) ebenso wie die Vorschrift über die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (Art. 16 ATSG) den bisherigen, in der Unfallversicherung von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen und Grundsätzen.
 
2.
 
Im vorinstanzlichen Entscheid sowie im Einspracheentscheid der SUVA vom 28. Mai 2003 werden die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG [in der bis Ende 2002 geltenden Fassung] sowie Art. 18 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG [je in der seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Fassung]) und die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG [in der bis Ende 2002 geltenden Fassung] und Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG [je in der seit 1. Januar 2003 gültigen Fassung]) sowie die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG und Art. 36 Abs. 1 UVV [in den bis 31. Dezember 2002 sowie vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassungen]), zu deren Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens (Art. 25 Abs. 1 UVG und Anhang 3 zur UVV, gestützt auf Art. 36 Abs. 2 UVV) und zur Bedeutung der von der medizinischen Abteilung der SUVA erarbeiteten weiteren Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster; vgl. dazu BGE 124 V 32 f. Erw. 1c) richtig dargelegt. Dasselbe gilt für die Erwägungen zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen), zur im Weiteren erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 181 Erw. 3.2 mit Hinweis) und bei psychischen Unfallfolgen im Besonderen, namentlich den dabei zu beachtenden Kriterien (BGE 115 V 138 ff. Erw. 6), zu dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) sowie zur richterlichen Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
3.1 Das kantonale Gericht hat in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der im Administrativ- und Einspracheverfahren eingeholten, in den vorinstanzlichen Entscheiderwägungen detailliert wiedergegebenen medizinischen Unterlagen zutreffend erkannt, dass einzig die Beschwerden im linken Schulterbereich, nicht aber die vom Versicherten geltend gemachten Nacken- und Rückenprobleme mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf die Unfallereignisse vom 18. Oktober 1996 und 14. Dezember 1998 zurückzuführen sind.
 
3.2 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen erhobenen Einwände sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und die daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen in Zweifel zu ziehen oder zu entkräften.
 
3.2.1 Soweit ausgeführt wird, der Sturz am 18. Oktober 1996 habe sich von einem 8 ½ Meter hohen Gerüst herab auf den harten Boden ereignet, erweist sich diese Behauptung als klar aktenwidrig. Insbesondere dem SUVA-Inspektorenbericht bezüglich einer mit den Arbeitgebern des Beschwerdeführers, "den Herren E.________ jun. und sen.", geführten Besprechung kann entnommen werden, dass der Versicherte aus einer Höhe von rund 3-4 Metern auf den Rasen gefallen ist, wobei dieser Sachverhaltshergang durch eine sich ebenfalls in den Unterlagen befindliche Fotografie des Unfallgebäudes belegt wird.
 
3.2.2 Der Einwand des Beschwerdeführers, erst seit den besagten Vorfällen an Nacken- und Rückenproblemen zu leiden, welche zufolge seines noch jugendlichen Alters nicht degenerativen Ursprungs sein könnten, sticht sodann ebenfalls nicht. Nach den medizinischen Akten erlitt der Versicherte anlässlich seines Sturzes vom 18. Oktober 1996 im HWS- und BWS-Bereich lediglich Kontusionen, die gegenüber den behandelnden Ärzten in der Folge denn auch nicht mehr erwähnt wurden. Im Rahmen eines mit dem SUVA-Inspektor am 8. August 2001 geführten Gesprächs beschrieb der Versicherte Rückenbeschwerden, welche erstmals bei der Arbeit im November 1997 aufgetreten seien, die sich nach Verabreichung von Medikamenten sowie einer Reihe von Therapien indessen wieder gebessert und keine weitere Behandlung mehr erforderlich gemacht hätten. Im August 2000 sei es zu einer erneuten, nun anhaltenden Verschlimmerung der Rückenproblematik gekommen, die schliesslich zu einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab November 2000 geführt habe. Namentlich der SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.________, FMH Chirurgie, legte in seinen Berichten vom 25. März 2002 (zur ärztlichen Abschlussuntersuchung) sowie vom 29. Oktober 2001 (zur kreisärztlichen Untersuchung) vor diesem Hintergrund überzeugend dar, dass die nunmehr als Diskushernie L5/S1 links erkannten Beschwerden im LWS-Bereich (vgl. auch den Bericht des Zentrums Y.________ vom 21. Februar 2002) sowie die - zum ersten Mal im März 2001 wahrgenommene - cervicobrachiale Symptomatik (Diskushernie C6/7; Bericht des Zentrums Y.________ vom 26. September 2001) - auf Grund der langen Latenzzeit sowie in Anbetracht des eindeutig degenerativen Charakters der Beschwerdebilder als unfallfremd zu qualifizieren sind. Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise unter besonderen Voraussetzungen als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Die Annahme einer ausnahmsweisen Unfallkausalität setzt u.a. voraus, dass die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unmittelbar nach dem Unfall auftreten (RKUV 2000 Nr. U 379 S. 193 Erw. 2a mit Hinweisen), wofür vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich sind.
 
3.2.3 Für die vom Beschwerdeführer hervorgehobenen erheblichen psychischen Gesundheitsstörungen mit Krankheitswert finden sich in den Akten ferner keine rechtsgenüglichen Hinweise. Insbesondere scheint sich der einzig im Bericht des Zentrums Y.________ vom 21. Februar 2002 erwähnte Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) in der Folge nicht erhärtet zu haben. Selbst wenn ein entsprechender Gesundheitsschaden vorliegen würde, fehlte es im Übrigen, wie bereits die SUVA in ihrem Einspracheentscheid vom 28. Mai 2003 unter Hinweis auf die in BGE 115 V 133 ff. aufgeführten Adäquanzkriterien bei psychischen Unfallfolgen zutreffend festgehalten hat, an einem adäquaten Kausalzusammenhang zu den versicherten Ereignissen. Auf die diesbezüglichen Darlegungen des Unfallversicherers kann vollumfänglich verwiesen werden.
 
4.
 
Ausgehend vom - zu Recht grundsätzlich unbestritten gebliebenen - Zumutbarkeitsprofil, nach welchem dem Beschwerdeführer allein wegen der Schulterproblematik Tätigkeiten mit Schlägen und Vibrationen auf die linke Schulter sowie Beschäftigungen über Kopf mit rein repetitivem Charakter nicht mehr zugemutet werden können, wobei das Tragen von Lasten über Kopf auf 10 bis 12 kg reduziert ist, hat das kantonale Gericht das Invalideneinkommen gestützt auf die von der SUVA anhand von Lohnangaben aus der Dokumentation über die Arbeitsplätze (DAP) erhobenen Werte bestimmt und für das im vorliegenden Fall infolge des Rentenbeginns massgebliche Vergleichsjahr (BGE 128 V 174) 2001 auf Fr. 45'969.40 festgelegt. Ob diese Vorgehensweise ungeachtet des Umstands, dass der Unfallversicherer nicht in allen Teilen die von der Rechtsprechung zur Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Angaben erarbeiteten Grundsätze befolgt hat (BGE 129 V 472), als korrekt zu bezeichnen ist, braucht nicht abschliessend beantwortet zu werden, führt doch auch eine auf den Tabellenlöhnen der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) basierende Plausibilitätskontrolle zu keinem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis. Bei einem jährlichen tabellarischen Einkommen von Fr. 56'839.- (Tabelle TA1 der LSE 2000, Anforderungsniveau 4, umgerechnet auf die im Jahre 2001 betriebsüblichen Wochenstunden [41,7; Die Volkswirtschaft, Ausgabe 1/2 2005, S. 102, Tabelle B9.2, Total] sowie in Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung 2000/2001 [2,4 %; Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 103, Tabelle B10.3, Männer; BGE 129 V 408 ff.]) resultiert selbst unter Annahme eines leidensbedingten Abzugs in Höhe von 20 % (vgl. dazu BGE 126 V 78 ff. Erw. 5 mit Hinweisen sowie AHI 2002 S. 62 ff.) ein nur geringfügig unter dem von Vorinstanz und SUVA errechneten Verdienst liegender Wert (Fr. 45'471.-). Entgegen der Betrachtungsweise des Beschwerdeführers besteht, da einzig auf Grund der Merkmale der leidensbedingten Einschränkung sowie des Aufenthaltsstatus allenfalls mit namhafteren lohnmässigen Nachteilen zu rechnen ist, keine Veranlassung, das statistisch ermittelte Einkommen weiter zu reduzieren. Ferner sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Beschwerdeführer den von ihm prognostizierten beruflichen Aufstieg zum Gruppenleiter - und das damit verbundene höhere Einkommen - in der Zukunft tatsächlich realisiert hätte (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b; Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 123). Es bleibt damit bezüglich des Valideneinkommens bei den hypothetischen Lohnangaben des letzten Arbeitgebers für das Jahr 2001 gemäss Bericht des SUVA-Inspektors vom 29. Mai 2002 (Fr. 55'995.- [1. Januar bis 31. März 2001: Fr. 4580.- monatlich, 1. April bis 31. Dezember 2001: Fr. 4695.- monatlich [inklusive 13. Monatslohn]). Unabhängig davon, ob dem Validenverdienst ein Invalideneinkommen von Fr. 45'969.40 (DAP) oder Fr. 45'471.- (LSE) gegenübergestellt wird, ergibt sich demnach jedenfalls kein höherer als der vom kantonalen Gericht und der Beschwerdegegnerin angenommene Invaliditätsgrad von 19 %.
 
5.
 
Bezüglich der auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von insgesamt 5 % festgelegten Integritätsentschädigung entsprechen die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid sowie die Ausführungen im Einspracheentscheid der SUVA vom 28. Mai 2003, die insbesondere auf den Bericht des Dr. med. B.________ vom 26. März 2002 Bezug nehmen, dem Gesetz, der Verordnung und den anwendbaren Richtlinien. Der Beschwerdeführer bringt keine triftigen Gründe vor, die eine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen liessen (Art. 132 lit. a OG; vgl. zur Ermessenskontrolle BGE 114 V 316 Erw. 5a mit Hinweisen), zumal er sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bereits im kantonalen Verfahren vorgetragenen Einwände beschränkt. Dr. med. B.________ hat mit seiner Einschätzung (5 %ige Integritätseinbusse infolge der Claviculafraktur links vom 18. Oktober 1996 mit zusätzlicher Schulterprellung vom 14. Dezember 1998 mit leichter Beweglichkeitseinschränkung über der Horizontalen mit Zeichen einer Periarthritis humeroscapularis [PHS] leichten bis mässigen Grades) den konkreten gesundheitlichen Verhältnissen vollumfänglich Rechnung getragen. Ein Integritätsschaden von 50 %, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, kommt gemäss Skala der Integritätsentschädigung im Anhang 3 zur UVV dem Verlust eines Armes im Ellbogen oder oberhalb dessen bzw. dessen völliger Gebrauchsunfähigkeit (Ziff. 2 des Anhangs 3 zur UVV) gleich und ist somit angesichts der tatsächlich vorhandenen Unfallfolgen - wie auch vor dem Hintergrund zu berücksichtigender möglicher voraussehbarer Verschlimmerungen (vgl. Art. 36 Abs. 4 Satz 1 UVV) - klarerweise nicht gegeben.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
 
Luzern, 9. März 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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