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Informationen zum Dokument  BGer 2A.123/2005  Materielle Begründung
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BGer 2A.123/2005 vom 11.03.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.123/2005 /kil
 
Urteil vom 11. März 2005
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
Parteien
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Polizeiwesen Graubünden, Asyl und Massnahmenvollzug, Karlihof 4, 7000 Chur,
 
Bezirksgerichtspräsidium Plessur, Poststrasse 14, 7000 Chur.
 
Gegenstand
 
Verlängerung der Ausschaffungshaft gemäss
 
Art. 13b ANAG,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom
 
3. Februar 2005.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der aus Russland stammende A.________, geb. 1962, stellte im Dezember 2002 unter dem Namen B.________ ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration) trat am 28. Mai 2003 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. b AsylG (nachgewiesene Täuschung der Behörden über die Identität) auf das Gesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung an.
 
Am 7. November 2004 wurde A.________ in Genf angehalten und dem Kanton Graubünden überstellt. Das Amt für Polizeiwesen Graubünden nahm ihn am 8. November 2004 in Ausschaffungshaft und ersuchte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur (Haftrichter) um Haftgenehmigung. Dem Begehren wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10. November 2004 entsprochen und die Haft bis zum 6. Februar 2005 genehmigt.
 
Nachdem das Amt für Polizeiwesen Graubünden am 9. November 2004 eine formlose Wegweisung gegen A.________ ausgesprochen hatte, stellte dieser ein neues Asylgesuch, welches er indessen am 17. November 2004 zurückzog. Nach mündlicher Verhandlung entsprach das Bezirksgerichtspräsidium Plessur mit Entscheid vom 3. Februar 2005 dem Gesuch des Amtes für Polizeiwesen vom 1. Februar 2005 um Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 6. Juni 2005.
 
Mit als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommenem Schreiben vom 25. Februar (Postaufgabe 28. Februar, Eingang beim Bundesgericht am 2. März) 2005 beschwert sich A.________ über den Haftverlängerungsentscheid.
 
Das Amt für Polizeiwesen Graubünden beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Bezirksgericht Plessur hat die Akten eingereicht und auf Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Migration hat sich nicht vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat sich innert der hiefür angesetzten Frist ergänzend geäussert.
 
2.
 
2.1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige kantonale Behörde den Ausländer gemäss Art. 13b ANAG zur Sicherstellung des Vollzugs in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hiezu erfüllt sind. Die Haft darf vorerst höchstens drei Monate dauern; stehen dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung besondere Hindernisse entgegen, so kann die Haft mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um höchstens sechs Monate verlängert werden (Art. 13b Abs. 2 ANAG).
 
2.2 Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden. Er behauptet, er habe der Ausreiseaufforderung Folge geleistet und die Wegweisung sei insofern vollzogen worden. Entgegen seiner Auffassung obliegt nicht der Behörde der Nachweis, dass er nicht ausgereist sei, sondern trägt vielmehr grundsätzlich er die Beweislast für die tatsächlich erfolgte Ausreise (Urteil 2A.462/2003 vom 3. Oktober 2003 E. 2.3.2). Ohnehin aber ist der Beschwerdeführer zusätzlich am 9. November 2004 formlos weggewiesen worden, sodass die Ausschaffungshaft so oder anders der Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs und damit einem vom Gesetz vorgesehenen und nach Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK zulässigen Zweck dient. Wie sich aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, des ersten Haftbestätigungsentscheids vom 10. November 2004 sowie der Haftgenehmigungs- bzw. Haftverlängerungsanträge des Amtes für Polizeiwesen vom 8. November 2004 und vom 1. Februar 2005 ergibt, auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG), genügt sie sämtlichen gesetzlichen Anforderungen. Der von den kantonalen Behörden hauptsächlich geltend gemachte Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG ist offensichtlich erfüllt, spricht doch alles dafür, dass der Beschwerdeführer sich der Ausschaffung nach einer Freilassung entziehen würde. Er ist nach dem negativen Entscheid über das erste Asylgesuch, welches er unter einem falschen Namen gestellt hatte, unter ungeklärten Umständen verschwunden, hat nach seiner Festnahme in Genf im Herbst 2004 nochmals ein Asylgesuch gestellt, welches er nach wenigen Tagen zurückzog, nachdem er zuvor sämtliche Auskünfte verweigert hatte, ist wegen der Mitwirkung an der Vorbereitung eines (versuchten) Ausbruchs aus der Ausschaffungshaft diszipliniert worden und verweigert grundsätzlich jegliche Kollaboration bei der Beschaffung von Reisepapieren. Soweit er sich diesbezüglich auf eine unüberwindbare Flugangst beruft, sind einerseits entsprechende psychologische Abklärungen im Gang und ist ihm andererseits erläutert worden, eine Rückschaffung nach Russland auf anderem als dem Luftweg sei möglich. Im Übrigen stehen dem Vollzug der Wegweisung wegen der völlig unkooperativen Haltung des Beschwerdeführers besondere Hindernisse entgegen, die eine Verlängerung der Haft über die Dauer von drei Monaten hinaus erlauben, ohne dass aber rechtliche oder tatsächliche Gründe im Sinne von Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG vorlägen, die darauf schliessen liessen, die Ausschaffung könne innert absehbarer Zeit nicht bewerkstelligt werden. Schliesslich steht auf Grund der Akten fest, dass die Behörden die für den Vollzug notwendigen Vorkehren mit dem nötigen Nachdruck getroffen haben (Beschleunigungsgebot gemäss Art. 13b Abs. 3 ANAG). Unter den gegebenen Umständen lässt sich auch die bewilligte Haftdauer (Verlängerung um vier Monate) nicht beanstanden.
 
2.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich in jeder Hinsicht als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) abzuweisen.
 
Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs 1 OG). In Fällen der vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 und 153a OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Polizeiwesen Graubünden, Asyl und Massnahmenvollzug, und dem Bezirksgerichtspräsidium Plessur sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. März 2005
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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