BGer 7B.33/2005 | |||
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BGer 7B.33/2005 vom 11.03.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.33/2005 /ast
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Urteil vom 11. März 2005
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Marazzi,
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Gerichtsschreiber Levante.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde
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in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Konkursandrohung,
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SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 16. Februar 2005 (ABS 04 509).
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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1.
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Am 4. November 2004 verlangte die Gläubigerin Y.________ gestützt auf ihren Verlustschein aus der gegen X.________ geführten Betreibung Nr. 111 die Fortsetzung der Betreibung. Das Betreibungs- und Konkursamt Berner Jura-Seeland, Dienststelle Aarberg-Erlach, setzte in der Folge die Betreibung (mit Nr. 222) fort und drohte dem Schuldner am 8. November 2004 den Konkurs an (Zustellung am 29. November 2004). Gegen diese Verfügung erhob X.________ Beschwerde und verlangte die Aufhebung der Konkursandrohung, im Wesentlichen mit der Begründung, dass er nicht mehr im Handelsregister eingetragen sei und daher nicht der Konkursbetreibung unterliege. Mit Entscheid vom 16. Februar 2005 wies das Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, die Beschwerde ab.
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X.________ hat den Beschluss der kantonalen Aufsichtsbehörde (Zustellung am 18. Februar 2004) mit Beschwerdeschrift vom 28. Februar 2005 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid und die Konkursandrohung seien aufzuheben. Er verlangt aufschiebende Wirkung und ersucht weiter um unentgeltliche Rechtspflege.
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Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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2.
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Der Antrag des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zur Verbesserung seiner Beschwerdeschrift läuft auf die Verlängerung der Beschwerdefrist hinaus und ist unzulässig. Bei der Beschwerdefrist (Art. 17 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 SchKG) handelt es sich um eine Verwirkungsfrist; Beschwerdeergänzungen sind daher unbeachtlich, selbst wenn sie - wie hier - in der rechtzeitigen Beschwerdeerklärung angekündigt wurden (BGE 126 III 30 E. 1b S. 31). Daran vermag auch der Umstand, dass die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers ihr Mandat offenbar während der Frist zur Beschwerdeerhebung an das Bundesgericht niedergelegt hat, nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer selbst innert Frist zu handeln vermochte.
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3.
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3.1 Die Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, der Beschwerdeführer sei als Inhaber einer Einzelfirma im Handelsregister eingetragen. Das Betreibungsamt habe diese Eintragung nicht zu prüfen, abgesehen davon, dass nichts darauf hindeute, wonach die Eintragung auf einem offensichtlichen Irrtum oder einem Versehen beruhe. Folglich habe das Betreibungsamt zu Recht die Betreibung auf dem Wege des Konkurses fortgesetzt. Dass sich die Fortsetzung der Betreibung auf einen Pfändungsverlustschein stütze, sei unerheblich, da die betreffende Betreibung auf Pfändung abgeschlossen sei und keine Möglichkeit mehr bestehe, die Nichtigkeit jener Betreibungshandlungen festzustellen.
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Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe nicht "im Namen eines Büros" in Neuenburg um ein Darlehen ersucht; im Übrigen habe er die Löschung des Handelsregistereintrages bezahlt, so dass ihm nicht der Fehler des zuständigen Amtes angelastet werden könne.
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3.2 Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Handelsregister eingetragen und im Jahre 1994 lediglich eine Änderung, aber keine Löschung des Eintrages erfolgt ist. Diese Sachverhaltsfeststellungen sind für das Bundesgericht verbindlich (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG) und der Beschwerdeführer bestreitet vergeblich, dass er (gemäss dem in den Akten liegenden Handelsregisterauszug) als Inhaber der Einzelfirma "Bureau X.________", im Handelsregister Neuenburg eingetragen ist. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde die Regeln über die Konkursbetreibung (Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG) verletzt habe, wenn sie erwogen hat, das Betreibungsamt habe die erwähnte Registereintragung nicht zu überprüfen (vgl. BGE 120 III 4 E. 4 S. 6) und die Betreibung gegen ihn zu Recht auf dem Wege des Konkurses fortgesetzt. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 OG).
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3.3 Die Einzelfirma schafft kein vom Geschäftsinhaber verschiedenes Rechtssubjekt, d.h. der Einzelunternehmer unterliegt der Konkursbetreibung für sämtliche Schulden, auch für die nicht aus dem Geschäftsbetrieb herrührenden (BGE 51 III 164 S. 165; 120 III E. 5 S. 6). Der - im Handelsregister eingetragene - Beschwerdeführer macht daher vergeblich geltend, bei der Betreibungsforderung handle es sich "nicht um eine Kreditaufnahme im Namen" der Firma, d.h. nicht um geschäftliche Schulden, da er auch für seine Privatschulden der Konkursbetreibung unterliegt.
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3.4 Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte zu einem Einschreiten von Amtes wegen (vgl. Art. 22 SchKG). Die Aufsichtsbehörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass die gestützt auf einen Pfändungsverlustschein fortgesetzte Betreibung eine neue Betreibung darstellt (BGE 130 III 672 E. 3.2 S. 676) und die frühere, gegen den Beschwerdeführer auf dem Wege der Pfändung geführte Betreibung abgeschlossen ist, so dass die damalige Fortsetzung der Betreibung auf dem Wege der Pfändung (statt Konkurs) nicht mehr nichtig erklärt werden kann (Cometta, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 20 zu Art. 22 SchKG). Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
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4.
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Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig.
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5.
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Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von Gerichtskosten ist daher gegenstandslos.
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Demnach erkennt die Kammer:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Y.________, vertreten durch A.________SA), dem Betreibungs- und Konkursamt Berner Jura-Seeland, Dienststelle Aarberg-Erlach, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. März 2005
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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