BGer 6S.478/2004 | |||
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BGer 6S.478/2004 vom 13.03.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6S.478/2004 /pai
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Urteil vom 13. März 2005
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
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Gerichtsschreiber Borner.
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Parteien
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S.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat lic. iur. Dominique Erhart,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau.
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Gegenstand
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Vernachlässigung der Unterhaltspflichten
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(Art. 217 StGB),
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Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, vom 10. November 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Bezirksgericht Laufenburg verpflichtete S.________ am 14. Oktober 1999, monatlich für seine beiden Kinder je Fr. 500.-- und für B.________ Fr. 300.-- an deren Unterhalt zu zahlen.
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B.________ reichte gegen S.________ Strafanzeige ein wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, und zwar für den Zeitraum von Februar 2000 bis Ende April 2002 im Gesamtbetrag von Fr. 35'100.--. S.________ stellte nicht in Abrede, keine Zahlungen geleistet zu haben. Doch machte er Verrechnung aus güterrechtlichen Ansprüchen geltend.
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B.
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Das Bezirksgericht Laufenburg verurteilte S.________ am 3. Juli 2003 wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zwei Monaten.
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Das Obergericht des Kantons Aargau wies eine Berufung des Verurteilten am 10. November 2004 ab.
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C.
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S.________ führt Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zum Freispruch, eventuell zur Reduktion des Strafmasses, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 23. Februar 2005 weist er darauf hin, dass seine Frau ausdrücklich ihr Desinteresse an seiner strafrechtlichen Verfolgung erklärt hat (act. 8).
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Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet (act. 6).
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2005 ist verspätet (Art. 272 Abs. 1 BStP), weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Im Übrigen wäre ein Rückzug des Strafantrags lediglich bis zur Verkündung des erstinstanzlichen Urteils möglich gewesen (Art. 31 Abs. 1 StGB).
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2.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei davon ausgegangen, die ausstehenden Unterhaltszahlungen mit seinen unbestrittenen Gegenforderungen von mindestens Fr. 70'000.-- verrechnen zu dürfen.
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Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, dem Beschwerdeführer sei klar gewesen, dass er die geltend gemachten Beträge nicht mit den Unterhaltsbeiträgen hätte verrechnen dürfen, und er sich diesbezüglich auch nicht geirrt habe. Mit seinen Vorbringen widerspricht der Beschwerdeführer diesen vorinstanzlichen Feststellungen, was unzulässig ist (Art. 273 Abs. 1 lit. b und Art. 277bis Abs. 1 BStP).
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3.
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Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie z.B. die Ehescheidungsakten nicht beigezogen habe. Daraus hätte sich ergeben, dass er allenfalls bloss eventualvorsätzlich gehandelt und dass seine Ehefrau den Strafantrag rechtsmissbräuchlich gestellt habe.
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Ob die Vorinstanz weitere Untersuchungen hätte anstellen und insbesondere die Ehescheidungsakten beiziehen müssen, ist eine Frage des kantonalen Verfahrensrechts bzw. des Bundesverfassungsrechts. Da im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde nur eine Verletzung von Bundesrecht gerügt werden kann, ist darauf nicht einzutreten (Art. 84 OG i.V.m. Art. 268 Abs. 1 BStP).
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4.
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Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Strafzumessung (Art. 63 StGB).
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4.1 Er verweist auf BGE 126 IV 131 und macht geltend, in jenem Entscheid habe das Bezirksgericht Baden bei vergleichbarer Deliktssumme und einem Deliktszeitraum von mehr als 3 Jahren eine Gefängnisstrafe von lediglich 4 Wochen ausgesprochen. Das Bundesgericht habe diese Strafe als angemessen beurteilt.
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Im zitierten Entscheid finden sich keinerlei Ausführungen zur Strafzumessung, weshalb ein Vergleich mit der vorinstanzlichen Strafzumessung auch nicht möglich ist. Die Deliktssumme und der Deliktszeitraum sind lediglich zwei Elemente unter vielen anderen möglichen Zumessungsmerkmalen. Entsprechend kann gestützt auf bloss zwei Kriterien eine Bundesrechtsverletzung nicht nachgeprüft werden. Im Übrigen hat das Bundesgericht im zitierten Entscheid das Strafmass von 4 Wochen nicht als angemessen beurteilt, da ihm eine derartige Angemessenheitsprüfung nicht zusteht. Je nach dem, wer Beschwerde führt, kann das Bundesgericht ausschliesslich prüfen, ob die Vorinstanz bei der Strafzumessung ihr Ermessen über- bzw. unterschritten hat.
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4.2 Mit den Argumenten, der Beschwerdeführer habe über keine Barmittel verfügt und er sei stets von der Möglichkeit der Verrechnung ausgegangen, widerspricht er in unzulässiger Weise dem verbindlich festgestellten Sachverhalt. Insoweit ist auf seine Vorbringen nicht einzutreten.
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4.3 Mit der Ausfällung einer Gefängnisstrafe von 2 Monaten hat die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten. Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht ersichtlich.
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5.
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Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP).
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Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. März 2005
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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