BGer 1P.153/2005 | |||
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BGer 1P.153/2005 vom 21.03.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.153/2005 /gij
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Urteil vom 21. März 2005
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
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Gerichtsschreiberin Scherrer.
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Parteien
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A.X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Erwin Jutzet,
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gegen
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Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg, Postfach 156, 1702 Freiburg,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1700 Freiburg,
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Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, Postfach 56, 1702 Freiburg.
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Gegenstand
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Haftentlassung,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
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des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 1. Februar 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Im Rahmen einer Observierung soll die Kriminalpolizei Freiburg am 2. Dezember 2004 in Neyruz beobachtet haben, wie B.X.________ aus einem geparkten Personenwagen Gegenstände entwendet habe, nachdem er die Scheibe eingeschlagen habe. Daraufhin sei er in ein von seinem Bruder A.X.________ gelenktes Fahrzeug eingestiegen. Kurz darauf wurden die beiden Brüder von der Polizei angehalten und in der Folge in Untersuchungshaft genommen, da im Fahrzeug A.X.________s die zuvor entwendeten Gegenstände (Rucksack, Aktenkoffer, Jacke, Taschenlampe) und in dessen Wohnung in D.________ diverse andere als gestohlen gemeldete Sachen (u.a. mehrere Mobiltelefone, Minidisc, Uhr, Laptop) vorgefunden wurden. Gegen die Gebrüder X.________ wurde ein Strafverfahren wegen bandenmässigen Diebstahls und Sachbeschädigung eröffnet. Gemäss undatiertem Polizeibericht zuhanden des Untersuchungsrichteramtes (act. 34-37) werden den beiden aufgrund der bei A.X.________ beschlagnahmten Gegenstände elf Diebstähle aus Personenwagen vorgeworfen, welche zwischen dem 4. Oktober 2004 und dem 2. Dezember 2004 begangen worden sind. Zudem werden ihnen für den gleichen Zeitraum 29 weitere Diebstähle aus Personenwagen zur Last gelegt, da sich das Fahrzeug A.X.________s gemäss Auswertung der GPS-Daten zur in Frage kommenden Zeit jeweils in der Nähe der mutmasslichen Tatorte befunden hatte (act. 38-46). Die beiden Beschuldigten bestreiten die Tatvorwürfe und behaupten, die beschlagnahmten Gegenstände von Unbekannten gekauft zu haben.
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B.
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A.X.________ ersuchte am 7. Januar 2005 um Entlassung aus der Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 14. Januar 2005 wies der Untersuchungsrichter das Gesuch wegen Wiederholungs-, Flucht- und Kollusionsgefahr ab. Gegen diesen Entscheid gelangte A.X.________ an die Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg. Diese bejahte die Wiederholungsgefahr und schützte die Verfügung des Untersuchungsrichters in diesem Sinn mit Urteil vom 1. Februar 2005.
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Mit Eingabe vom 3. März 2005 erhebt A.X.________ staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil vom 1. Februar 2005 wegen Verletzung der persönlichen Freiheit und des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er beantragt die unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
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Das Kantonsgericht Freiburg, der Untersuchungsrichter wie auch der Staatsanwalt verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Mit einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen Anordnung der Untersuchungshaft kann ausser der Aufhebung des angefochtenen Entscheids auch die sofortige Entlassung aus der Haft verlangt werden, da im Falle einer nicht gerechtfertigten strafprozessualen Haft die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern erst durch eine positive Anordnung hergestellt werden kann (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f.; 124 I 327 E. 4a S. 332; 115 Ia 293 E. 1a S. 296, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer wirft den kantonalen Behörden die Verletzung seiner persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor. Dazu ist er legitimiert (Art. 88 OG). Auf die gegen einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid erhobene und frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
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2.
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Der Beschwerdeführer rügt, er sei während des ganzen Haftprüfungsverfahrens weder vom Untersuchungsrichter noch vom Kantonsgericht mündlich angehört worden. Aufgrund der formellen Natur des rechtlichen Gehörs führt eine Verletzung - unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst - zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 126 I 19 E. 2d/bb S. 24; 125 I 113 E. 3 S. 118). Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die kantonalen Instanzen dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör verweigert haben.
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2.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung; andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Umfang des rechtlichen Gehörs bestimmt sich zunächst nach den kantonalen Verfahrensvorschriften, deren Auslegung und Handhabung das Bundesgericht unter dem Gesichtswinkel der Willkür prüft. Überdies greifen die unmittelbar aus der BV folgenden bundesrechtlichen Minimalgarantien Platz; ob diese verletzt sind, beurteilt das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 126 I 19 E. 2a S. 21 f.; 124 I 241 E. 2 S. 242 f.). Soweit reine Sachverhaltsfragen zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanzen willkürlich sind (BGE 123 I 268 E. 2d S. 271).
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2.2 Art. 29 Abs. 2 BV räumt in der Regel kein Recht auf mündliche Anhörung ein, sondern beschränkt den Gehörsanspruch auf schriftliche Stellungnahmen (vgl. Urteil 1P.546/2002 vom 25. November 2002, publ. in Pra 2003 Nr. 97 S. 519, E. 2.6; BGE 122 II 464 E. 4c S. 469 f. mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass eine Norm des kantonalen Rechts eine weitergehende Anhörungspflicht vorsähe. Im Gegensatz zum Fall der Anordnung von strafprozessualer Haft (Art. 31 Abs. 3 BV, Art. 5 Ziff. 3 EMRK) sehen ferner Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK für die Prüfung eines Haftentlassungsgesuches keine Vorführung vor den Richter bzw. mündliche Anhörung und Haftprüfungsverhandlung ausdrücklich vor. Ein mündliches Haftprüfungsverfahren könnte sich allenfalls in Ausnahmefällen als sachlich geboten aufdrängen, so etwa, wenn für die Prüfung der Rechtmässigkeit der Haft die Erhebung von Beweisen durch den Haftrichter notwendig erschiene (BGE 126 I 172 E. 3b und 3c S. 175 f.; 125 I 113 E. 2a S. 115).
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2.3 Aus den Akten zum Haftprüfungsverfahren geht hervor, dass dem Beschwerdeführer sowohl die Möglichkeit zur schriftlichen Begründung seines Haftentlassungsgesuchs wie auch zur Replik auf die behördlichen Vernehmlassungen hin gewährt worden ist (act. 47-58). Hinzu kommt, dass er amtlich verteidigt wurde. Wenn er geltend macht, im vorliegenden Fall liege eine Ausnahmesituation im Sinne der zitierten Rechtsprechung vor, so vermögen seine Ausführungen nicht zu überzeugen. Der Untersuchungsrichter wie auch das Kantonsgericht konnten die Rückfallgefahr aufgrund der Vorstrafen des Beschwerdeführers und der Akten hinreichend beurteilen. Eine mündliche Anhörung drängte sich nicht auf, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen ist.
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3.
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3.1 Mit der Anordnung der Untersuchungshaft resp. des vorzeitigen Strafvollzugs wurde die in Art. 10 Abs. 2 BV garantierte persönliche Freiheit des Beschwerdeführers eingeschränkt. Ein Eingriff in dieses Grundrecht ist zulässig, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist; zudem darf er den Kerngehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen (Art. 36 BV; BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186; 127 I 6 E. 6 S. 18; 126 I 112 E. 3a S. 115, je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall steht ein Freiheitsentzug und damit ein schwerwiegender Eingriff in die persönliche Freiheit in Frage. Eine solche Einschränkung muss nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV im Gesetz selbst vorgesehen sein. Zudem darf auch nach Art. 31 Abs. 1 BV einer Person nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen die Freiheit entzogen werden.
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3.2 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen Anordnung oder Fortdauer der Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei. Soweit reine Sachverhaltsfeststellungen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186; 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je mit Hinweisen).
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4.
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Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht, stellt jedoch den besonderen Haftgrund der Fortsetzungsgefahr in Abrede. Zwar habe er sich von 1986 bis 1996 diverse Verstösse gegen das ANAG und das SVG zuschulden kommen lassen. Danach habe er während zwei Jahren nicht delinquiert, bevor er in den Jahren 1998 und 1999 erneut deliktisch tätig geworden sei und sich unter anderem des bandenmässigen Diebstahls schuldig gemacht habe. Für diese Taten sei er am 20. November 2000 erstinstanzlich verurteilt worden. Während des gesamten Strafverfahrens habe er sich wohl verhalten. Gleiches gelte für die Zeit nach seiner bedingten Entlassung aus dem Gefängnis im Juli 2002. Erst im vergangenen Jahr habe er wieder deliktisches Verhalten an den Tag gelegt. Er beruft sich unter anderem darauf, dass er während den jeweiligen Untersuchungen keine Straftaten begangen habe. Ferner sei zu berücksichtigen, dass zwischen den letzten strafbaren Handlungen und den jetzigen Vorwürfen fünf Jahre lägen. Ausser seinen Vorstrafen spreche nichts für einen sofortigen Rückfall.
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4.1 Art. 110 Abs. 1 lit. c der kantonalen Strafprozessordnung vom 14. November 1996 (StPO/FR) sieht vor, dass Untersuchungshaft angeordnet werden kann, wenn der Beschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und nach den Umständen zu befürchten ist, er würde weitere schwere Straftaten begehen. Nach Abs. 2 der zitierten Norm darf Untersuchungshaft nicht angeordnet werden, wenn sich ihr Zweck durch eine mildere Massnahme erreichen lässt, insbesondere durch die Schriftensperre, die Verpflichtung, sich in bestimmten Zeitabständen bei einer Amtsstelle zu melden oder die Sicherheitsleistung.
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Das Kantonsgericht erachtet die Voraussetzungen von Art. 110 Abs. 1 lit. c StPO/FR mit Blick auf die Vorstrafen des Beschwerdeführers und die jetzigen Vorwürfe als gegeben, insbesondere da er - etwas mehr als zwei Jahre nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug - erneut in gleicher Weise (bandenmässiger Einbruchdiebstahl) und in grossem Umfang (40 Tatvorwürfe) delinquiert habe. Auch aufgrund seines Verhaltens im hängigen Strafverfahren sei von einer ungünstigen Rückfallprognose auszugehen.
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4.2 Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann die Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 105 Ia 26 E. 3c S. 31). Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Angeschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 125 I 361 E. 4c S. 366; 123 I 268 E. 2c S. 270). Bei der Annahme, dass Angeschuldigte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen könnten, ist allerdings Zurückhaltung geboten. Da Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (BGE 123 I 221 E. 4 S. 226). Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen Fortsetzungsgefahr ist verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen (BGE 125 I 60 E. 2b S. 62 mit Hinweis).
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4.3 Der Beschwerdeführer wurde 1991 und 1992 jeweils wegen Verstössen gegen das ANAG mit 18 respektive zehn Tagen Gefängnis bestraft. Am 11. Mai 1994 wurde er wegen zweier SVG-Delikte (grobe Verletzung von Verkehrsregeln und Fahren ohne Führerschein) sowie wegen Vergehen gegen das ANAG, alle begangen zwischen 1991 und 1994, zu Gefängnis von 54 Tagen verurteilt. Am 7. Juni 1996 erfolgte wiederum eine Verurteilung wegen Verstössen gegen das ANAG und Fahrens trotz Führerausweisentzug, begangen in einer Zeitspanne von 1988 bis 1996. Die Strafe wurde auf zehn Tage Gefängnis und Fr. 1'000.-- Busse festgesetzt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs. Erneut wegen Verstössen gegen das ANAG wurde am 13. Dezember 1996 eine Busse von Fr. 500.-- verhängt. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer am 20. November 2000 des Hausfriedensbruchs, der Fälschung von Ausweisen, der Verletzung von Verkehrsregeln, des Fahrens ohne Führerschein, des bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall für schuldig gesprochen und zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Gleichzeitig wurde die am 7. Juni 1996 bedingt ausgesprochene Strafe widerrufen. Die Delikte hatte der Beschwerdeführer zwischen 1998 und 1999 begangen (vgl. Urteil 6S.693/2001 des Bundesgerichts vom 10. Januar 2002).
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4.4 Es trifft somit zu, dass der Beschwerdeführer keineswegs unbescholten ist. Indes zeigt der Blick auf die Vorstrafen, dass es sich bei den Delikten nicht um schwere Gewalttaten gehandelt hat. Wohl sind die ersten fünf Verurteilungen aus den Jahren 1991, 1992, vom 11. Mai 1994, 7. Juni 1996 und 13. Dezember 1996 nicht leicht zu nehmen, doch handelte es sich dabei um vergleichsweise geringfügige Delikte. Am schwersten dürfte der Tatbestand des bandenmässigen Diebstahls wiegen, für den der Beschwerdeführer unter anderem am 20. November 2000 verurteilt wurde und der ihm auch im vorliegenden Verfahren zur Last gelegt wird. Es ist ihm jedoch zugute zu halten, dass seit seiner letzten Verurteilung fünf Jahre vergangen sind und er während der jeweiligen Strafverfahren nicht delinquiert hat. Hinzu kommt, dass die Einbrüche in Autos mit relativ geringer Beute nicht als schwere Straftaten im Sinn von Art. 100 Abs. 1 lit. c StPO/FR zu qualifizieren sind, selbst wenn sie wiederholt getätigt wurden und nicht verharmlost werden sollen. Diese genügten jedoch noch nicht, um diese Voraussetzung für die Wiederholungsgefahr zu bejahen, zumal die Untersuchungshaft nun schon über 3 ½ Monate andauert. Desgleichen lässt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht geständig ist respektive die Aussage verweigert, nicht per se auf eine ungünstige Rückfallprognose in Bezug auf schwere Straftaten schliessen.
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5.
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5.1 Das Kantonsgericht hat somit den Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu Unrecht als gegeben erachtet. Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Indes folgt daraus noch nicht, dass auch das Haftentlassungsgesuch gutzuheissen ist. Der Untersuchungsrichter hat in seiner Vernehmlassung ans Kantonsgericht vom 27. Januar 2005 zwar eingeräumt, dass keine Kollusionsgefahr mehr bestehe, sodass der Haftgrund gemäss Art. 110 Abs. 1 lit. b StPO/FR zu verneinen sein dürfte. Das Kantonsgericht hat sich jedoch noch nicht mit der vom Untersuchungsrichter ebenfalls geltend gemachten Fluchtgefahr (Art. 110 Abs. 1 lit. a StPO/FR) auseinandergesetzt. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, diesen Haftgrund im jetzigen Zeitpunkt zu prüfen. Bei seiner Beurteilung wird das Kantonsgericht mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit auch die Möglichkeiten, welche Art. 110 Abs. 2 StPO/FR vorsieht, zu berücksichtigen haben.
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5.2 Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Der Kanton Freiburg hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer jedoch eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 159 OG). Der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verbeiständung wird damit gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 1. Februar 2005 aufgehoben.
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2.
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Das Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Der Kanton Freiburg hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
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5.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichter und der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg sowie dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. März 2005
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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