BGer 2A.170/2005 | |||
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BGer 2A.170/2005 vom 22.03.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.170/2005 /leb
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Urteil vom 22. März 2005
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Wurzburger, Müller,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Parteien
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A.________ Zentrum,
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Kläger,
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gegen
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Forderung,
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Verwaltungsrechtliche Klage gegen den Bund.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Mit Urteil 2/78 vom 22. Mai 1979 befand das Bundesstrafgericht B.________ und weitere Personen aus der Anhängerschaft von B.________ und des A.________ Zentrum X.________ im Zusammenhang mit dem Bombenanschlag von 1975 auf die Liegenschaften des damaligen Regierungsrates und Polizeidirektors C.________ und von Rechtsanwalt D.________ des versuchten Mordes schuldig und sprach zum Teil langjährige Zuchthausstrafen aus. Der ausserordentliche Kassationshof des Bundesgerichts wies die gegen dieses Urteil gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde am 21. Januar 1980 ab, soweit er darauf eintrat.
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1.2 Das A.________ Zentrum bemüht sich seit Langem um ein Wiederaufrollen der Strafsache und im Hinblick darauf um Akteneinsicht. Mit Urteil vom 7. Juli 2004 wies der Kassationshof des Bundesgerichts unter anderem ein gegen das Urteil des ausserordentlichen Kassationshofes vom 21. Januar 1980 erhobenes Revisionsgesuch ab. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts wies mit Beschluss vom 28. Juli 2004 ein Gesuch des A.________ Zentrums und von Y.________ um unentgeltliche Rechtspflege für das dort hängige Revisionsverfahren wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs ab. Das Bundesgericht sodann trat mit Urteil vom 25. Juni 2004 auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde des A.________ Zentrums und anderer beteiligter Personen betreffend Akteneinsichtnahme im Zusammenhang mit dem Strafurteil vom 22. Mai 1979 nicht ein.
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1.3 Mit Klage im Sinne von Art. 116 lit. c OG "betreffend Verantwortlichkeit im Bundesstrafprozess 2/78" vom 4. März (Postaufgabe 8. März) 2005 stellt das A.________ Zentrum dem Bundesgericht verschiedene Feststellungsbegehren betreffend behaupteter im Rahmen des Bundesstrafprozesses begangener Rechtsverletzungen; zugleich wird beantragt, es sei das Bundesstrafgerichtsurteil 2/78 im Sinne einer rechtsgenügenden Behebung des Missstandes von Amtes wegen in Revision zu ziehen (Rechtsbegehren Nr. 7).
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet werden. Insbesondere ist, da die Klage als aussichtslos erscheint und ohne weitreichende Erwägungen zur materiellen Rechtslage erledigt werden kann, keine öffentliche mündliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK erforderlich (vgl. BGE 122 V 47 E. 3b/dd S. 56 f.; 119 V 375 E. 4b/dd S. 381 f.; VPB 1985 74, Ziff. 49 und 50 e contrario). Das Urteil, mit dessen Ausfällung das Begehren um vorsorgliche Verfügungen gegenstandslos wird, ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG).
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2.
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2.1 Der Kläger erhebt Klage im Sinne von Art. 116 lit. c OG. Danach beurteilt das Bundesgericht Ansprüche aus Schadenersatz aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. a-c des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32). Solche Personen sind die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler (Art. 1 Abs. 1 lit. b VG) sowie die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sowie die Mitglieder des Bundesstrafgerichts (Art. 1 Abs. 1 lit. c VG). Nur soweit Schadenersatz und Genugtuung wegen widerrechtlicher Amtstätigkeit von Personen der genannten Kategorien verlangt wird, urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz im Klageverfahren (Art. 10 Abs. 2 VG). Über streitige Ansprüche des Bundes aus der Amtstätigkeit anderer für den Bund tätiger Personen erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung, die der Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für die Staatshaftung und in letzter Instanz der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht unterliegt (Art. 10 Abs. 1 VG).
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Der Kläger bezieht sich wesentlich auf das Verhalten der Bundesanwaltschaft und von dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuzuordnenden Personen sowie von kantonalen Amtspersonen, die im Auftrage des Bundes handelten. Diesbezüglich ist die Klage nach der klaren Verfahrensregelung von Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 VG zum Vornherein offensichtlich unzulässig. Sie könnte höchstens insofern gegeben sein, als haftungsauslösendes Verhalten von alt Bundesrat Furgler behauptet wird.
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2.2 Gemäss Art. 20 Abs. 1 VG erlischt die Haftung des Bundes, wenn der Geschädigte sein Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle nach zehn Jahren seit dem Tag der schädigenden Handlung des Beamten. Der Ablauf von zehn Jahren lässt einen allfälligen Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung grundsätzlich untergehen, unbesehen darum, ob es sich dabei um eine Verwirkungs- oder um eine Verjährungsfrist handelt (vgl. BGE 126 II 145 E. 2 und 3 S. 150 ff.).
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Die vom Kläger erwähnten angeblich haftungsauslösenden Handlungen von alt Bundesrat Furgler fanden im Laufe der Siebzigerjahre statt. Damit ist die Frist, um gestützt darauf Forderungen gegen den Bund zu erheben, längst endgültig abgelaufen. Die Möglichkeit, eine Klage gegen den Bund zu erheben, besteht heute nicht mehr.
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2.3 Da auf die Klage nicht eingetreten werden kann, erübrigt es sich, zur Frage Stellung zu nehmen, ob die Voraussetzungen erfüllt wären, im Verantwortlichkeitsverfahren ein Feststellungsurteil zu erwirken. Jedenfalls könnte nicht auf diesem Wege die Revision des Strafurteils eingeleitet werden (vgl. im Übrigen Art. 12 VG).
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2.4 Wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Klage ist das Gesuch, der Kläger sei von der Bezahlung von Gerichtskosten zu befreien, abzuweisen (Art. 152 OG). Es sind ihm daher die bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
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2.5 Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass vorbehalten bleibt, Eingaben ähnlicher Art in dieser Angelegenheit nicht mehr in einem förmlichen Verfahren zu behandeln.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die Klage wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kläger auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Kläger und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. März 2005
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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