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Informationen zum Dokument  BGer 5P.414/2004  Materielle Begründung
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BGer 5P.414/2004 vom 22.03.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5P.414/2004 /blb
 
Sitzung vom 22. März 2005
 
II. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
 
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Parteien
 
X.________ (Ehemann),
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
 
substituiert durch Rechtanwalt Dr. Stephan Zimmerli,
 
gegen
 
Y.________ (Ehefrau),
 
Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Alois Wagemann,
 
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, als Rekursinstanz nach ZPO, Postfach, 6002 Luzern.
 
Gegenstand
 
Art. 9 und 12 BV (Abänderung eines Scheidungsurteils; vorsorgliche Massnahmen),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, als Rekursinstanz nach ZPO, vom 21. September 2004.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 20. Juni 1997 erlitt X.________ einen schweren Arbeitsunfall. In der Folge wurde sein rechtes Bein auf der Höhe des proximalen Unterschenkels abgetrennt. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die entsprechenden Zahlungen. Es fanden überdies verschiedene ärztliche Untersuchungen und Abklärungen statt. Mit Einspracheentscheid vom 12. März 2004 setzte die SUVA die Invalidenrente auf 25 % fest. In ihrer Begründung hielt sie fest, dass bei X.________ eine leicht- bis mässiggradig eingeschränkte Gehfähigkeit ohne Phantomschmerzen bestehe. Seine Motivation sei schwankend und habe gegen Ende des Rehabilitationsaufenthaltes deutlich nachgelassen. Er habe nicht motiviert werden können, in irgendeiner Form berufliche Massnahmen anzustreben und sich beruflich neu zu orientieren. Im Rahmen der ausführlichen psychiatrischen Untersuchungen habe man keine Störung mit Krankheitswert finden können. Er wirke aber passiv und ideenlos und in vieler Hinsicht träge. Unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges resultiere ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 38'053.--, was bei einem Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 50'700.-- einen Invaliditätsgrad von 25 % ergebe.
 
B.
 
Mit Urteil vom 21. Juni 2001 schied das Amtsgericht S.________ (BR T.________) die Ehe der Parteien. Dabei stellte es das gemeinsame Kind A.________, geb. xxxx, unter die elterliche Sorge der Mutter und verpflichtete den Vater zur Bezahlung eines monatlichen Kinderunterhaltsbeitrages von Fr. 450.--.
 
Auf ein entsprechendes Gesuch der Kindsmutter hin wies der Amtsgerichtspräsident von Sursee die SUVA mit Entscheid vom 27. Februar 2004 gestützt auf Art. 291 ZGB an, dieser mit sofortiger Wirkung Fr. 450.-- der Rente von X.________ zu überweisen.
 
Mit Sühnebegehren vom 13. April 2004 leitete X.________ betreffend das Scheidungsurteil einen Abänderungsprozess ein mit dem Begehren, von seiner Unterhaltspflicht gegenüber A.________ befreit zu werden.
 
Im Rahmen dieses Prozesses hob der erstinstanzliche Instruktionsrichter mit einem vorsorglichen Entscheid vom 6. August 2004 die Unterhaltsverpflichtung gegenüber A.________ rückwirkend per 13. April 2004 auf; gleichzeitig hob er auch die Schuldneranweisung an die SUVA auf.
 
Auf Rekurs der Kindsmutter hin hob das Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, diesen Entscheid am 21. September 2004 auf.
 
C.
 
Gegen den Entscheid des Obergerichts hat X.________ am 4. November 2004 staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Begehren um dessen Aufhebung; ausserdem verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Vernehmlassung vom 22. November 2004 hat das Obergericht auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde geschlossen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2004 hat die Beschwerdegegnerin ebenfalls die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde verlangt, soweit auf diese einzutreten sei.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Während es sich beim Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren um Endentscheide handelt (BGE 100 Ia 12 E. 1 S. 14), trifft dies für vorsorgliche Massnahmen im Abänderungsverfahren nicht zu, denn erst mit dem Abänderungsurteil selbst wird definitiv darüber befunden, ob die Unterhaltsbeiträge mit Wirkung ab Einreichung der Abänderungsklage herabgesetzt werden oder nicht. Beim Entscheid darüber, ob provisorisch bereits eine Herabsetzung zu erfolgen hat, handelt es sich um einen Zwischenentscheid (Art. 87 Abs. 2 OG). Dieser hat aber nicht wieder gutzumachende Nachteile rechtlicher Natur zur Folge (dazu BGE 122 I 39 E. 1a/bb S. 42; 126 I 207 E. 2 S. 210), die nach der Rechtsprechung darin liegen können, dass dem Beschwerdeführer für eine bestimmte Zeit die Verfügungsmacht über Vermögensbestandteile entzogen bleibt (BGE 93 I 401 E. 2 S. 402 f.; 96 I 629 E. 2b S. 634; 105 Ia 318 E. 2a S. 320 f.). Gegen die Abweisung eines Begehrens um einstweilige Herabsetzung bzw. Aufhebung geschuldeter Unterhaltsbeiträge ist die staatsrechtliche Beschwerde daher zulässig. Gleiches gilt mit Bezug auf die nicht einstweilig aufgehobene Schuldneranweisung.
 
2.
 
Von vornherein nicht zu hören ist der Beschwerdeführer insoweit, als er zunächst seine orthopädische und psychische Krankengeschichte aus eigener Sicht schildert. Entgegen Art. 90 Abs. 1 lit. b OG zeigt er nicht auf, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese bei der Feststellung des relevanten Sachverhaltes verletzt worden wären. Die allgemeine Sachverhaltsdarlegung stellt, wenn überhaupt, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid dar, auf die das Bundesgericht im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht eintritt (BGE 107 Ia 186; 125 I 492 E. 1b S. 495; 130 I 258 E. 1.3 S. 262).
 
3.
 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundrechtes auf die Mittel für ein menschenwürdiges Dasein (Art. 12 BV).
 
3.1 In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, das Obergericht entziehe seiner einzigen, Fr. 839.-- betragenden Einkommensquelle Fr. 450.--. Mit dem verbleibenden Betrag könne er sein bares Überleben nicht sicherstellen, betrage doch sein Existenzminimum mindestens Fr. 1'200.--. Dabei habe das Obergericht auch übersehen, dass die Schuldneranweisung vollstreckungsrechtlicher Natur sei und deshalb ein Eingriff in das Existenzminimum auch bei selbstverschuldeter Notlage unzulässig wäre.
 
3.2 Nach Art. 12 BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Der sich aus diesem Menschenrecht ergebende Leistungsanspruch richtet sich jedoch ausschliesslich gegen die öffentliche Hand (vgl. BGE 121 I 367 E. 2c S. 373), weshalb bei der Bestimmung des familienrechtlichen Unterhalts aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu entscheiden ist, welche Mittel konkret für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind (Entscheid 5P.172/2002 vom 6. Juni 2002, E. 2.1.3, publ. in: FamPra 2002, S. 809). Das Bundesgericht hat damit sinngemäss eine direkte Drittwirkung des Rechts auf Hilfe in Notlagen für das Verhältnis zwischen Privaten verneint (Übersax, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Recht auf Hilfe in Notlagen im Überblick, in: Das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen, Bern 2005, S. 40).
 
3.3 Ob die genannten Grundsätze ohne Einschränkung auch für die Zwangsvollstreckung gelten, kann vorliegend offen gelassen werden. Die Schuldneranweisung im Sinn von Art. 177 und 291 ZGB stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis dar (BGE 110 II 9 E. 1d und 1e S. 13 f.; 130 III 489 E. 1.3 S. 492 m.w.H.), deren Vollzug sich nach den einschlägigen Regeln über den Pfändungsvollzug richtet (BGE 110 II 9 E. 4 S. 15 f.). Indes hat der Amtsgerichtspräsident von Sursee mit Entscheid vom 27. Februar 2004 über die Schuldneranweisung rechtskräftig entschieden und der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern sich die Verhältnisse seit diesem Entscheid, den er nicht angefochten hat und der demzufolge in Rechtskraft erwachsen ist, verändert hätten. Die blosse Rüge, durch die Schuldneranweisung gelange er in eine Notlage, geht deshalb im Rahmen des Abänderungsverfahrens, zumal im einstweiligen Rechtsschutz, an der Sache vorbei.
 
3.4 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid sowohl in materieller Hinsicht als auch mit Bezug auf die Schuldneranweisung vor Art. 12 BV standhält.
 
4.
 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV).
 
4.1 Willkür sieht der Beschwerdeführer darin begründet, dass das Obergericht unter Verweis auf die erstinstanzliche Parteibefragung von einer eigenen abgesehen habe, obwohl die Befragungen im Kanton Luzern nur sinngemäss protokolliert würden. Zudem enthalte das Protokoll keine Angaben über Habitus, Auftreten, Erscheinungsbild und Eindruck der Parteien. Für den erstinstanzlichen Richter, der ihn gesehen habe, sei denn auch offensichtlich gewesen, dass eine Erwerbstätigkeit nicht zur Diskussion stehe. Das Obergericht habe diesbezüglich eine lebensfremde Hypothese getroffen. Im Übrigen existierten gar keine aktuellen medizinischen Akten. Alle ärztlichen Unterlagen im SUVA-Dossier, insbesondere die entscheidende kreisärztliche Untersuchung aus dem Jahr 1999, seien mehrere Jahre alt. Schliesslich verkenne das Obergericht, dass der sozialversicherungsrechtliche Invaliditätsgrad mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im familienrechtlichen Sinn nichts zu tun habe, und es sei gar nicht geprüft worden, welcher Erwerbstätigkeit er nachgehen könnte. Die Annahme eines hypothetischen Einkommens sei deshalb willkürlich.
 
4.2 Die Rüge des Beschwerdeführers, das Obergericht hätte ihn persönlich anhören müssen, betrifft das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), welches im Rahmen des Äusserungsrechts ohnehin keinen Anspruch auf mündliche Anhörung verleihen würde (BGE 125 I 209 E. 9b S. 219; 127 V 491 E. 1b S. 494). Im Übrigen legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, dass er vor Obergericht eine Parteibefragung beantragt hätte. Seine Rüge, das Obergericht habe diesbezüglich gegen das Willkürverbot verstossen, stösst demnach ins Leere.
 
4.3 Ebenso wenig kann dem Obergericht Willkür vorgeworfen werden, wenn es aus dem Einspracheentscheid der SUVA bzw. den darin erwähnten Gutachten zitiert hat. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers wird im Einspracheentscheid der SUVA auch nicht allein auf die kreisärztliche Untersuchung vom 23. Februar 1999 abgestellt, sondern ebenso auf die Abklärungsmassnahmen im Rahmen der beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung im Sommer 2000, auf die orthopädische ambulante Standortbestimmung und Einschätzung der psychischen Situation in der Rehaklinik Bellikon vom 25. Januar 2002 sowie auf den weiteren Aufenthalt in dieser Klinik im Mai 2002.
 
4.4 In Bezug auf die Frage der Invalidität weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Invalidität im sozialversicherungsrechtlichen Sinn auf einem Einkommensvergleich beruht, indem für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 UVG i.V.m. 16 ATSG), und der theoretisch-abstrakte Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276) invaliditätsfremde Kriterien wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten für die Bestimmung des Invaliditätsgrades ausser Acht lässt (BGE 107 V 17 E. 2c S. 21).
 
Dabei geht der Beschwerdeführer allerdings darüber hinweg, dass das Obergericht die SUVA-Gutachten nach seinen Ausführungen in einem zivilrechtlichen Sinn geprüft und daraus geschlossen hat, dass es dem Beschwerdeführer beim nötigen guten Willen möglich sein müsse, einer Erwerbsarbeit nachzugehen, die ihm zumindest die Erfüllung seiner familienrechtlichen Unterhaltspflicht ermöglicht. Das Obergericht hat mithin die gegenwärtige Situation nicht auf fehlende Arbeitsmöglichkeiten, sondern auf den fehlenden Willen des Beschwerdeführers zurückgeführt. In diesem Zusammenhang legt der Beschwerdeführer denn auch nicht in der für die staatsrechtliche Beschwerde erforderlichen Weise dar, dass er ausser Stande wäre, wenigstens teilweise einer Erwerbsarbeit nachzugehen; vielmehr räumt er selbst ein, allenfalls mit einem Teilpensum als Aushilfskraft einen "Zustupf" verdienen zu können (staatsrechtliche Beschwerde, S. 17).
 
Sodann lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass es nicht um die (erstmalige) Festsetzung einer Unterhaltsleistung geht, sondern um eine vorsorgliche Massnahme im Rahmen eines Abänderungsprozesses betreffend Kinderalimente, die mit Scheidungsurteil vom 21. Juni 2001 rechtskräftig festgesetzt worden sind. Nach der publizierten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein sehr strenger Massstab anzulegen, wenn darum ersucht wird, bereits vorgängig zum Entscheid in der Sache die rechtskräftig geschuldeten Unterhaltsbeiträge herabzusetzen oder gar aufzuheben, was sich nur in dringenden Fällen und unter speziellen Umständen rechtfertigt, weil das Scheidungsurteil grundsätzlich so lange rechtskräftig bleibt, bis seinerseits das Abänderungsurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BGE 118 II 228 m.w.H., letztmals bestätigt mit Entscheid 5P.269/2004 vom 3. November 2004, E. 2). Für eine vorsorgliche Abänderung von rechtskräftig festgesetzten Unterhaltsbeiträgen müssen zudem liquide tatsächliche Verhältnisse gegeben sein, die den voraussichtlichen Verfahrensausgang einigermassen zuverlässig abschätzen lassen (Entscheide 5P.349/2001 vom 6. November 2001, E. 4, und 5P.269/2004 vom 3. November 2004, E. 2).
 
Aufgrund des aus Art. 90 Abs. 1 lit. b OG fliessenden Rügeprinzips müsste der Beschwerdeführer deshalb im Einzelnen aufzeigen, inwiefern seit der rechtskräftigen Festsetzung des Unterhalts veränderte Verhältnisse eingetreten sind, die es angesichts der dargelegten Kriterien als willkürlich erscheinen lassen, dass der Unterhaltsbeitrag nicht sofort, sondern - wenn überhaupt - erst mit dem ordentlichen Abänderungsurteil aufgehoben wird. Sie scheinen denn auch mehr als fraglich, hat der Beschwerdeführer doch nach seinem Unfall geheiratet, ein Kind gezeugt und sich wieder scheiden lassen, ohne dass sich sein Gesundheitszustand seither verändert hätte. Unsubstanziiert bleibt die Beschwerde aber auch hinsichtlich der speziellen Umstände und der besonderen Dringlichkeit. Angesichts der einfachen Verhältnisse ist rasch mit einem Endentscheid zu rechnen und es fehlen überzeugende Ausführungen darüber, inwiefern der Beschwerdeführer die verbleibende Zeit nicht überbrücken kann. Sodann können die tatsächlichen Verhältnisse vor dem Hintergrund des offenen sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens nicht als liquid bezeichnet werden, weshalb sich letztlich auch keine Hauptsachenprognose stellen lässt.
 
4.5 Insgesamt vermag der Beschwerdeführer entgegen den aufgeführten Begründungsanforderungen nicht darzulegen, inwiefern der Entscheid auf einem offensichtlichen Versehen beruhen, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen und sich somit als willkürlich erweisen würde (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 128 II 259 E. 5 S. 280 f.; 129 I 49 E. 4 S. 58).
 
5.
 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird somit kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). Dem Beschwerdeführer ist die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und die Gerichtsgebühr demnach einstweilig auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 152 Abs. 1 OG). Dem Beschwerdeführer wird Dr. Bruno Häfliger als unentgeltlicher Rechtsanwalt beigeordnet und dieser wird aus der Gerichtskasse entschädigt (Art. 152 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
 
2.
 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege erteilt, und es wird ihm Dr. Bruno Häfliger als unentgeltlicher Rechtsanwalt beigeordnet.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Bundesgerichtskasse genommen.
 
4.
 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
 
5.
 
Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.
 
6.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, als Rekursinstanz nach ZPO, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. März 2005
 
Im Namen der II. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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