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Informationen zum Dokument  BGer 6P.145/2004  Materielle Begründung
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BGer 6P.145/2004 vom 24.03.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6P.145/2004
 
6S.399/2004 /pai
 
Urteil vom 24. März 2005
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
 
Gerichtsschreiber Boog.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jodok Wyer,
 
gegen
 
Y.________ AG,
 
Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Dr. Richard Steiner,
 
Zentrale Staatsanwaltschaft, 1950 Sitten,
 
Kantonsgericht Wallis, Strafgerichtshof I, Justizgebäude, 1950 Sitten 2.
 
Gegenstand
 
6P.145/2004
 
Art. 4 aBV (Strafverfahren; Unschuldsvermutung, Grundsatz "in dubio pro reo")
 
6S.399/2004
 
Veruntreuung; falsche Beweisaussage,
 
staatsrechtliche Beschwerde (6P.145/2004) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.399/2004) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Strafgerichtshof I, vom 28. September 2004.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Das Bezirksgericht Visp erkläre X.________ mit Urteil vom 8. Januar 2004 der (mehrfachen) Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie der falschen Beweisaussage gemäss Art. 306 Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu 5 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren. Die Zivilbegehren verwies es auf den Zivilweg. Eine hiegegen erhobene Berufung wies das Kantonsgericht des Kantons Wallis am 28. September 2004 ab und bestätigte das erstinanzliche Urteil.
 
B.
 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, je mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
C.
 
Das Kantonsgericht des Kantons Wallis hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung
 
I. Eintreten
 
1.
 
Der Beschwerdeführer macht in einer einzigen Rechtsschrift eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" sowie eine Verletzung von Bundesrecht geltend. Nach der Rechtsprechung kann die staatsrechtliche Beschwerde mit einem anderen bundesrechtlichen Rechtsmittel nur dann in einer einzigen Eingabe verbunden werden, wenn die einzelnen Vorbringen inhaltlich und äusserlich klar getrennt werden (BGE 120 III 64 E. 2). Auch hier wird aber wie im Fall identischer Begründungen verschiedener Rechtsmittel auf Rügen, die sich gegen die Beweiswürdigung richten, und auf solche, mit denen eine Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht wird, nicht eingetreten, wenn diese kunterbunt durcheinander vorgebracht werden, so dass die Vorbringen infolge der Vermengung der Rügen nicht eindeutig dem einen oder anderen Rechtsmittel zugeordnet werden können. Die Begründung für das jeweilige bundesrechtliche Rechtsmittel ist in diesem Fall nicht ausreichend klar ersichtlich und genügt den gesetzlichen Anforderungen somit nicht (BGE 118 IV 293 E. 2a mit Verweisung auf BGE 116 II 745 E. 2).
 
II. Staatsrechtliche Beschwerde
 
2.
 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Eine blosse Behauptung von Willkür mit pauschalen Vorbringen oder eine Verweisung auf die Akten genügen nicht; die Begründung muss in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein (BGE 130 I 258 E. 1.3; 125 I 492 E. 1b; 115 Ia 27 E. 4a; 107 Ia 186).
 
3.
 
3.1 Das Kantonsgericht geht hinsichtlich der Veruntreuung von folgendem Sachverhalt aus:
 
Der Beschwerdeführer war Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der Baufirma Y.________ AG. Als solcher nahm er zwischen Juli 1996 und August 1999 in sechs Fällen von verschiedenen Personen für die Gesellschaft Gelder in der Höhe von insg. Fr. 140'000.-- in bar oder in WIR entgegen. Von diesem Betrag leistete er im Umfang von maximal Fr. 20'000.-- Lohnzahlungen an die Arbeitnehmer und beglich im Umfang von Fr. 8'890.-- Rechnungen der Aktiengesellschaft. Den Restbetrag von Fr. 111'110.-- zahlte er auf sein Privatkonto ein und verwendete ihn für eigene Zwecke.
 
3.2 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" geltend. Er wendet sich gegen die Annahme des Kantonsgerichts, er habe von den auf der Baustelle A.________ in bar entgegengenommenen Geldern lediglich einen Betrag von rund Fr. 30'000.-- für Lohnzahlungen und für die Bezahlung von Rechnungen der Gesellschaft verwendet. Auch hinsichtlich der weiteren von ihm empfangenen Barbeträgen beruft er sich auf die Unschuldsvermutung.
 
3.3 Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, erschöpft sich in einer blossen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Er beschränkt sich im Wesentlichen darauf, den Nachweis des Sachverhalts zu bestreiten und auszugsweise aus den Untersuchungsakten zu zitieren. Die blosse Darlegung der eigenen Sichtweise des Geschehens ist jedoch nicht geeignet, offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel daran darzutun, dass sich der Anklagesachverhalt verwirklicht hat. Denn für die Begründung von Willkür, unter welchem Gesichtspunkt das Bundesgericht prüft, ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, genügt praxisgemäss nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hätte darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen des Kantonsgerichts schlechterdings unhaltbar sind oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Dass die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, führt der Beschwerdeführer indes nicht aus und ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.
 
4.
 
Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
III. Nichtigkeitsbeschwerde
 
5.
 
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richten, sowie das Vorbringen neuer Tatsachen sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Der Kassationshof ist im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde an den von der kantonalen Behörde festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP).
 
Die Beschwerdeschrift muss nach Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP die Begründung der Anträge enthalten und kurz darlegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind (vgl. BGE 129 IV 6 E. 5.1).
 
6.
 
6.1 In rechtlicher Hinsicht gelangt die Vorinstanz in Bezug auf den Schuldspruch wegen Veruntreuung zum Schluss, der Beschwerdeführer habe die in bar einkassierten Gelder nicht an die Y.________ AG weitergeleitet, sondern mit seinem Bargeld vermischt oder auf seine privaten Konti einbezahlt und zum Teil für sich behalten. Die Barinkassi habe er gegenüber der Gesellschaft verheimlicht und sie der Buchhalterin nicht gemeldet, wodurch er zum Ausdruck gebracht habe, dass er das Geld für sich behalten und den obligatorischen Anspruch der Gesellschaft vereiteln wollte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Gelder nicht weitergeleitet habe, spreche gegen seine Ersatzbereitschaft. Im Übrigen habe er im Tatzeitpunkt über keine Forderungen gegenüber seiner Arbeitgeberin verfügt. Damit habe er den Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt.
 
6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es fehle in subjektiver Hinsicht an der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht. Die Y.________ AG habe seit März 1999 weder Lohn noch Spesenentschädigungen ausbezahlt. Er habe sich daher auf die Verrechnung mit seinen eigenen Forderungen gegen die Arbeitgeberin berufen dürfen, woraus sich die Ersatzbereitschaft ergebe.
 
6.3 Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt den Tatbestand der Veruntreuung, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Der subjektive Tatbestand der Veruntreuung erfordert ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung bereichert sich unrechtmässig, wer anvertraute Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 118 IV 27 E. 3a).
 
6.4 Das angefochtene Urteil verletzt in diesem Punkt kein Bundesrecht. Zwar trifft zu, dass die Ersatzbereitschaft auch in der Verrechnung mit eigenen Forderungen gegenüber dem Treugeber bestehen kann (vgl. BGE 105 IV 29 E. 3a; Niggli/Riedo, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Art. 138 N 126). Doch setzt die Verrechnung die Fälligkeit beider Forderungen voraus (Art. 120 Abs. 1 OR). In diesem Zusammenhang stellt die Vorinstanz verbindlich fest, dass die Tathandlungen grösstenteils zu einem Zeitpunkt erfolgten, für welchen der Beschwerdeführer noch keine Lohn- und Spesenforderungen geltend macht. Er verfügte mithin zu jenem Zeitpunkt über keine Forderungen gegenüber der Y.________ AG, die er hätte zur Verrechnung bringen können. Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Für die beiden Tathandlungen vom 19. April und 5. August 1999 stellt die Vorinstanz fest, seine allfälligen Gegenforderungen hätten sich in jenem Zeitpunkt auf geringere Beträge belaufen als die von ihm entgegengenommenen und zurückbehaltenen Gelder. Auch dies wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Die Bejahung der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht ist daher nicht zu beanstanden.
 
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
 
7.
 
7.1 Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen falscher Beweisaussage nimmt die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer habe mit Klage vom 9./22. November 2000 von der Y.________ AG die Bezahlung von Lohn und Spesen für die Zeitspanne von März bis Dezember 1999 im Gesamtbetrag von Fr. 73'146.-- gefordert. Die Beklagte habe sich in Bezug auf den Lohn für die Monate November und Dezember sowie für den 13. Monatslohn widersetzt, weil der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt bereits für seine eigene Aktiengesellschaft tätig gewesen sei. Diese Tatsachenbehauptung sei vom Beschwerdeführer bestritten worden. In seinem Parteiverhör habe er nach Ermahnung zur Wahrheit und Hinweis auf die Straffolgen von Art. 306 StGB angegeben, er habe zwischen dem 12. April und Dezember 1999 von der B.________ AG weder Löhne noch Spesen bezogen. Laut Lohnbuchhaltung dieser Gesellschaft seien dem Beschwerdeführer indessen im November und Dezember 1999 Monatslöhne von je Fr. 4'000.-- gutgeschrieben worden.
 
In rechtlicher Hinsicht gelangt die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer habe im Zivilverfahren als Kläger Parteistellung innegehabt. Seine Aussage habe darauf abgezielt, den eingeklagten Lohnanspruch zu beweisen. Es sei ihr daher nach der Zivilprozessordnung Beweiswert zugekommen. Da sie aber inhaltlich falsch gewesen sei, habe er den Tatbestand der falschen Beweisaussage gemäss Art. 306 Abs. 1 StGB erfüllt.
 
7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Aussage sei nicht geeignet gewesen, einen Beweis zu seinen Gunsten zu erbringen. Zum Beweis geeignet seien in erster Linie die Buchhaltung der B.________ AG und die Aussagen der Treuhänderin, welche die Bücher geführt habe, gewesen. Zudem sei seine Aussage für den Ausgang des Prozesses ohne Bedeutung gewesen.
 
7.3 Gemäss Art. 306 Abs. 1 StGB wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht.
 
7.4 Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht. Wie Vorinstanz zu Recht ausführt, erging die fragliche Parteiaussage des Beschwerdeführers zum Prozessgegenstand und kam ihr im Sinne eines Zeugnisses in eigener Sache auch Beweiswert zu. Daran ändert nichts, dass zum Beweis auch die von der Treuhänderin geführte Buchhaltung geeignet war und sich aus ihr die Unwahrheit der Beweisaussage ergab. Denn es genügt, dass die sich auf eine Tatsache beziehende Parteiaussage für den Ausgang des Prozesses von Bedeutung ist. Dass sie das einzige Beweismittel darstellt, so dass die Entscheidung ausschliesslich von ihr abhängt, ist nicht Voraussetzung (vgl. Delnon/Rüdy, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Art. 306 N 19). Im Übrigen wurden nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz im Zivilprozess die formellen Vorschriften, namentlich bezüglich Ermahnung zur Wahrheit und Protokollierung, eingehalten (vgl. Art. 197 f. und 203 f. ZPO/VS).
 
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
 
8.
 
Aus diesen Gründen ist die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 278 Abs. 1 BStP).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühren von insg. Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Zentralen Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht Wallis, Strafgerichtshof I, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. März 2005
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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