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Informationen zum Dokument  BGer U 382/2004  Materielle Begründung
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BGer U 382/2004 vom 29.03.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 0}
 
U 382/04
 
Urteil vom 29. März 2005
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin Polla
 
Parteien
 
P.________, 1953, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal
 
(Entscheid vom 25. August 2004)
 
In Erwägung,
 
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht mit Entscheid vom 25. August 2004 auf eine als Revisionsgesuch bezeichnete Eingabe vom 6. September 2003 nicht eingetreten ist,
 
dass P.________ am 21. Oktober 2004 dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt,
 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 108 Abs. 2 OG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, widrigenfalls auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werden kann, wobei es nach der Praxis genügt, wenn der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann, worum es beim Rechtsstreit geht, es jedoch mindestens aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein muss, was die Beschwerde führende Partei verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft (BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen),
 
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei prozessualen Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde darstellt (BGE 123 V 335, 118 Ib 134, ARV 2002 Nr. 7 S. 61 Erw. 2),
 
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 21. Oktober 2004 nicht mit dem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid befasst,
 
dass unter diesen Umständen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als rechtsgenüglich im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG gelten kann,
 
dass die offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
 
dass, weil nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern einzig die prozessuale Frage zur Diskussion steht, das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario),
 
dass ausgangsgemäss die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 156 in Verbindung mit Art. 135 OG),
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
 
Luzern, 29. März 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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