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Informationen zum Dokument  BGer U 413/2004  Materielle Begründung
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BGer U 413/2004 vom 29.03.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
U 413/04
 
Urteil vom 29. März 2005
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
 
Parteien
 
S.________, 1951, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug
 
(Entscheid vom 30. September 2004)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.a Die 1951 geborene S.________ rutschte am 1. Februar 2001 vor ihrem Hauseingang auf Glatteis aus, machte mit der rechten Hand, in welcher sie eine schwere Tasche trug, eine Abwehrbewegung und verletzte sich dabei an der rechten Schulter. Tags darauf suchte sie ihren Hausarzt Dr. med. B.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, auf, der eine posttraumatische Periarthritis humeroscapularis (PHS) sowie eine mögliche Rotatorenmanschettenruptur diagnostizierte, eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierte und Analgetika sowie Physiotherapie verordnete (Arztzeugnis UVG vom 6. Februar 2001). Die am 8. März 2001 durchgeführte radiologische Untersuchung ergab neben einer Ruptur der Rotatorenmanschette im Supraspinatuskompartiment eine Omarthrose sowie eine mässiggradige AC-Gelenksarthrose (Befundbericht des Spitals A.________ vom 9. März 2001). Am 11. Mai 2001 wurde die Rotatorenmanschette revidiert, die Supraspinatussehne refixiert, der Längsriss genäht und im AC-Gelenk eine subacromiale Defilee-Erweiterung mit Resektion durchgeführt (Operationsbericht des Dr. med. E.________, Leitender Arzt Orthopädie/Traumatologie des Spitals A.________, vom 11. Mai 2001). S.________ war bis 17. Mai 2001 im Spital A.________ hospitalisiert und weilte im Anschluss daran bis 2. Juni 2001 in der Klinik X.________, Zentrum für Rehabilitation und Nachbehandlung. Ab 3. September 2001 konnte sie ihre Tätigkeit als Pflegehelferin im Betagtenzentrum Y.________ wieder zu 25 %, ab 1. Oktober 2001 zu 50 % und ab 1. Januar 2002 zu 75 % aufnehmen. Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin per Ende 2002 aufgelöst.
 
A.b Über ihr Anstellungsverhältnis bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (vormals: Berner Versicherungen; nachfolgend: Allianz) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, erhielt S.________ Leistungen in Form von Heilbehandlung sowie Taggeldern. Mit Verfügung vom 19. Februar 2003 eröffnete der Unfallversicherer ihr, insbesondere gestützt auf den Bericht des Dr. med. G.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 18. Dezember 2002, dass zufolge Erreichens des Status quo sine der natürliche Kausalzusammenhang für die nach dem 1. Januar 2003 geltend gemachten Beschwerden nicht mehr gegeben sei und die Leistungen per 31. Dezember 2002 eingestellt würden. Daran hielt die Allianz auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2003).
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher u.a. ein Bericht des Dr. med. E.________ vom 8. Juni 2004 aufgelegt wurde, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug ab (Entscheid vom 30. September 2004).
 
C.
 
S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Zusprechung einer Invalidenrente der Unfallversicherung auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 35 %.
 
Während das kantonale Gericht und die Allianz auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Streitig und zu prüfen ist unter dem Blickwinkel der in Art. 6 Abs. 1 UVG angelegten Anspruchsvoraussetzung der Kausalität, ob der (allenfalls zu Arbeits-, Erwerbsunfähigkeit, Integritätseinbusse etc. führende) Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach dem 31. Dezember 2002 in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfall vom 1. Februar 2001 steht. Die Vorinstanz hat namentlich die dabei von der Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 119 V 338 Erw. mit Hinweis; vgl. auch BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) sowie die zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) entwickelten Grundsätze zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
 
1.2 Zu ergänzen ist, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten ist, mit welchem auch zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert worden sind. In zeitlicher Hinsicht kommen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze zur Anwendung, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1 mit Hinweisen). Diesen intertemporalrechtlichen Überlegungen kommt jedoch insofern nur beschränkte Tragweite zu, als durch das In-Kraft-Treten des ATSG insbesondere am unfallversicherungsrechtlichen Begriff des natürlichen Kausalzusammenhangs und dessen Bedeutung als eine Voraussetzung für die Leistungspflicht nach UVG ohnehin nichts geändert hat (Urteil C. vom 5. November 2004, U 106/04, Erw. 2 mit Hinweisen).
 
2.
 
2.1 Das kantonale Gericht ist in einlässlicher, in allen Teilen zutreffender Würdigung der medizinischen Unterlagen zum Schluss gelangt, dass die über den 31. Dezember 2002 hinaus bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 1. Februar 2001 stehen. Es stützte sich dabei im Wesentlichen auf den - relevante unfallkausale Residuen ab anfangs Juni 2002 verneinenden - Bericht des Dr. med. G.________ vom 18. Dezember 2002 ab, dem im Lichte der diesbezüglich massgebenden Kriterien (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) voller Beweiswert zuzuerkennen ist. Zum gleichen Schluss waren überdies auch die behandelnden Ärzte der Klinik C.________, die Dres. med. H.________, Oberarzt/Orthopädie, und W.________, Leitender Arzt/Orthopädie, in ihrem Bericht vom 19. Februar 2003 gelangt, wonach es schwer falle, die knapp 1 ¾ Jahre nach der Reinsertion bestehenden Restbeschwerden allein auf die anlässlich einer im Frühjahr 2002 durchgeführten MRI-Untersuchung festgestellte minime Reruptur zurückzuführen, zumal mittels aktuellem Ultraschall keine Reruptur erkennbar sei. Die Angaben des Dr. med. E.________ in dessen Bericht vom 8. Juni 2004, auf welche die Beschwerdeführerin sich zur Untermauerung ihres Standpunktes zur Hauptsache beruft, erschöpfen sich weitgehend in der Aussage, dass bis zum Unfallzeitpunkt keine Beschwerden im rechten Schulterbereich bestanden hätten, weshalb die noch vorhandenen Beeinträchtigungen als unfallkausal zu betrachten seien. Wie indessen bereits das kantonale Gericht und der Unfallversicherer erkannt haben, kann aus dem Umstand, dass sich vor dem Ereignis vom 1. Februar 2001 keine entsprechenden Funktionseinschränkungen manifestiert hatten, nicht einfach in Anwendung der - im unfallversicherungsrechtlichen Bereich untauglichen - Formel "post hoc ergo propter hoc", nach welcher eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. BGE 119 V 341 f.), auf einen rechtsgenüglichen Zusammenhang geschlossen werden. Dr. med. E.________ unterliess es denn auch, sich näher mit den bereits am 8. März 2001 festgestellten arthrotischen Veränderungen zu befassen. Selbst wenn somit über den 31. Dezember 2002 hinaus eine aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestünde - wie von den Dres. med. B.________ (vgl. den Unfallschein UVG vom November 2002) sowie E.________ im Ausmass von bis zu 25 % angedeutet -, was Dr. med. G.________ indessen ausdrücklich verneint, käme dieser Verminderung des Leistungsvermögens nicht unfallkausaler Charakter zu. Ausgehend von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit wäre eine rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit im Übrigen auch für den Fall zu verneinen, dass zwischen dem Unfallereignis und den nach dem 31. Dezember 2002 noch vorhandenen Beschwerden ein Kausalzusammenhang bestünde. Auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid, namentlich den darin vorgenommenen Einkommensvergleich, kann vollumfänglich verwiesen werden.
 
2.2 Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, ändert an diesem Ergebnis nichts. Insbesondere vermag die Beschwerdeführerin mit dem Argument, die IV-Stelle Zug habe am 28. September 2004 verfügungsweise einen Invaliditätsgrad von 32 % angenommen, nichts zugunsten ihrer Betrachtungsweise abzuleiten. Die Invalidenversicherung als final konzipierte Versicherung unterscheidet nicht zwischen krankheits- und unfallbedingter Invalidität und lässt demnach die Ursachen des invalidisierenden Gesundheitsschadens - im Gegensatz zur Unfallversicherung - ausser Acht (BGE 124 V 178 Erw. 3b; AHI 1999 S. 79).
 
Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich damit als rechtens.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
 
Luzern, 29. März 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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