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Informationen zum Dokument  BGer 4P.47/2005  Materielle Begründung
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BGer 4P.47/2005 vom 01.04.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4P.47/2005 /bie
 
Urteil vom 1. April 2005
 
I. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss,
 
Gerichtsschreiber Mazan.
 
Parteien
 
X.________ gmbh, Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Steffen,
 
gegen
 
Y.________, Beschwerdegegner,
 
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Ubald Bisegger,
 
Obergericht des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer.
 
Gegenstand
 
Art. 8 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1 und 2 BV (Zivilprozess),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer,
 
vom 14. Dezember 2004.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Y.________ (Beschwerdegegner) war gemäss Arbeitsvertrag vom 22. Oktober 2001 vom 1. Januar 2002 an für die X.________ gmbh (Beschwerdeführerin) tätig. Im Arbeitsvertrag verpflichtete sich der Beschwerdegegner unter anderem, während zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Aufträge von Kunden der Beschwerdeführerin anzunehmen, wobei vereinbart wurde, dass der Beschwerdegegner im Falle der Zuwiderhandlung gegen das "Abwerbeverbot" eine Konventionalstrafe in der Höhe des abgeworbenen Auftragsvolumens zu bezahlen hat. Mit Schreiben vom 1. April 2003 kündigte die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis des Beschwerdegegners per Ende 2003. Im Kündigungsschreiben wurden keine Kündigungsgründe genannt. Im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstand Streit über die von der Beschwerdeführerin geschuldete Entschädigung für die Benutzung des Privatfahrzeuges des Beschwerdegegners zu geschäftlichen Zwecken sowie über eine von der Beschwerdeführerin verrechnungshalber geltend gemachte Forderung aus Verletzung des "Abwerbeverbotes".
 
B.
 
Mit Klage vom 18. Dezember 2003 belangte der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin vor Arbeitsgericht Muri/AG auf Zahlung von Fr. 18'596.20 zuzüglich 5 % Zins ab 19. Dezember 2003. Die Beschwerdeführerin hat einem allfälligen Vergütungsanspruch des Beschwerdegegners eine Forderung auf Bezahlung einer Konventionalstrafe zur Verrechnung gegenübergestellt. Zur Begründung der Verrechnungsforderung führte sie im erstinstanzlichen Verfahren zunächst aus, das Konkurrenzverbot sei durch die von ihr ausgesprochene Kündigung nicht weggefallen, weil ihr der Beschwerdegegner zur Kündigung Anlass gegeben habe; sie habe das Arbeitsverhältnis beenden müssen, weil das Vertrauensverhältnis "erodiert" sei und weil sie immer wieder festgestellt habe, dass sich der Kläger nicht an Weisungen gehalten habe. Im Verfahren vor Obergericht begründete die Beschwerdeführerin die Kündigung zusätzlich damit, dass die ebenfalls bei ihr angestellte Ehefrau des Beschwerdegegners geäussert habe, vom Gatten geschlagen zu werden, was zu grosser Unruhe im Betrieb geführt habe. Das Obergericht wies die Verrechnungsforderung, die im vorliegenden Fall einzig noch umstritten ist, mangels genügender Substantiierung ab. In Bezug auf die vom Beschwerdegegner geltend gemachte Hauptforderung wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 14. Dezember 2004 verpflichtet, dem Beschwerdegegner Fr. 4'788.-- nebst Zins zu 5 % seit 19. Dezember 2003 zu bezahlen.
 
C.
 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 31. Januar 2005 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 14. Dezember 2004 sei aufzuheben.
 
Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
 
Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
D.
 
Mit Präsidialverfügung vom 11. März 2005 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Streitig ist nicht mehr die von der Beschwerdeführerin geschuldete und vom Obergericht auf Fr. 4'788.-- festgesetzte Entschädigung für den Gebrauch des Privatfahrzeuges des Beschwerdegegners zu geschäftlichen Zwecken. Beanstandet wird von der Beschwerdeführerin einzig die Abweisung der von ihr auf Fr. 25'000.-- bezifferten und verrechnungshalber geltend gemachten Konventionalstrafe wegen Verletzung des Konkurrenzverbotes durch den Beschwerdegegner. Weil die Beschwerdeführerin diesen Betrag nicht widerklageweise verlangt, sondern nur gegenüber der ihr durch das Obergericht auferlegten Entschädigungsforderung zur Verrechnung stellt, ist die Streitsache nicht berufungsfähig (Art. 46 OG). Es steht daher nur die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung (Art. 84 Abs. 2 OG).
 
2.
 
Das Obergericht hat im angefochtenen Urteil festgehalten, dem Beschwerdegegner sei zwar ein vertragliches Konkurrenzverbot auferlegt worden. Da aufgrund der unbegründeten Kündigung jedoch anzunehmen sei, der Beschwerdegegner habe keinen Anlass zur Kündigung gegeben, sei gemäss Art. 340c Abs. 2 OR vom Wegfall des Konkurrenzverbotes auszugehen. Als nicht relevant bezeichnet hat das Obergericht die im erstinstanzlichen Verfahren nachgeschobene, aber jeder Konkretisierung entbehrende Behauptung, der Beschwerdegegner habe durch Weisungsverstösse das in ihn gesetzte Vertrauen verspielt. Das Obergericht befasste sich einzig mit der erst im Appellationsverfahren vorgebrachten Behauptung der Beschwerdeführerin, die ebenfalls bei ihr angestellte Frau des Beschwerdegegners habe geäussert, von diesem geschlagen zu werden, was zu grosser Unruhe im Betrieb geführt habe. Das Obergericht nahm daran Anstoss, dass auch dieser neue, durch vage Sachvorbringen umschriebene Vorwurf - ohne Begründung dafür, dass er erst später entdeckt wurde - nachgeschoben und sogar erst im Rechtsmittelverfahren erhoben wurde. Vor allem wurde bemängelt, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Beweismittel zu dessen Nachweis angeboten habe.
 
3.
 
3.1 Die Beschwerdeführerin beharrt darauf, sie habe in der Appellation genügend substanziiert dargelegt, dass sie den Arbeitsvertrag aus einem Anlass aufgelöst habe, der vom Beschwerdegegner gesetzt worden sei. Indem sich das Obergericht geweigert habe, diese Haftungsvoraussetzung zu beurteilen, habe es den Gehörsanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Es treffe zwar zu, dass sie in der Appellation keine explizite Beweisofferte genannt habe. Dies sei aber nicht erforderlich, da in diesem Verfahrensstadium noch nicht bekannt gewesen sei, ob der Sachverhalt vom Beschwerdegegner bestritten würde. Gemäss Art. 343 Abs. 4 OR hätte das Obergericht die Beschwerdeführerin auffordern müssen, die Beweismittel zu nennen und beizubringen, da die Beweismittel - in Abweichung der für das ordentliche Verfahren geltenden Vorschriften - im arbeitsgerichtlichen Prozess gemäss § 372 ZPO/AG nicht bereits mit der Appellation zu bezeichnen und beizulegen seien. Nach dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 343 Abs. 4 OR und § 380 Abs. 3 ZPO seien die von den Parteien im Rechtsmittelverfahren vorgetragenen Noven beachtlich. Indem das Obergericht diese Vorschrift missachtet habe, sei es in Willkür verfallen.
 
3.2 Diese Rüge ist unbegründet. Das Obergericht hat zwar durchblicken lassen, dass es eine Begründung dafür erwartet hätte, dass die Beschwerdeführerin erst im Rechtsmittelverfahren und immer noch sehr vage angegeben habe, inwiefern der Beschwerdegegner zur Entlassung Anlass gegeben haben soll. Aber es hat entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich daran Anstoss genommen, dass sie die Behauptung erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen habe. Ausschlaggebend war vielmehr das Fehlen von Beweisanträgen. Damit erweist sich der Vorwurf, das Obergericht habe das Novenrecht verletzt und deshalb Art. 343 Abs. 4 OR und § 380 Abs. 3 ZPO willkürlich angewendet, - soweit die Rüge überhaupt rechtsgenüglich begründet wird - als unbegründet. Gänzlich verfehlt ist die Auffassung der Beschwerdeführerin, sie habe in der Appellation noch keine Beweisanträge stellen und Beweismittel ins Recht zu legen brauchen, weil sie nicht habe wissen können, ob ihre Behauptungen bestritten würden. Die Beschwerdeführerin hat selbst zugestanden, dass der Beschwerdegegner bereits in erster Instanz dargelegt habe, das Konkurrenzverbot sei mit der Entlassung durch die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall weggefallen. Zudem hat das Obergericht zu Recht erwogen, dass es auch im Geltungsbereich von Art. 343 Abs. 4 OR, § 380 Abs. 3 ZPO und § 167 Abs. 1 lit. c ZPO in erster Linie Sache der Parteien sei, das in Betracht fallende Tatsachenmaterial dem Richter zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeichnen und sie grundsätzlich im Rahmen des Behauptungsverfahren vorzulegen. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern das Obergericht die genannten Bestimmungen falsch oder gar willkürlich angewendet haben soll. Dass Beweisanträge im Behauptungsverfahren zu stellen sind, gilt erst recht im Appellationsverfahren, das keinen doppelten Schriftenwechsel kennt, so dass der Appellationskläger nicht zuwarten kann, bis der Appellationsbeklagte seine Behauptungen bestreitet, um dann allfällige Beweisanträge erst im zweiten Schriftenwechsel zu stellen.
 
4.
 
Aufgrund dieser Erwägungen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin entschädigungspflichtig (Art. 159 Abs. 2 OG). Demgegenüber ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 343 Abs. 2 und 3 OR).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. April 2005
 
Im Namen der I. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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