BGer U 456/2004 | |||
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BGer U 456/2004 vom 01.04.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 456/04
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Urteil vom 1. April 2005
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Flückiger
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Parteien
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Z.________, 1977, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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(Entscheid vom 11. November 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1977 geborene Z.________ war als Sanitärmonteur bei der Y.________ AG angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert. Am 19. Februar 2001 erlitt er einen Verkehrsunfall, als ein anderes Auto von hinten auf den von ihm gelenkten, stehenden Personenwagen auffuhr. Der Versicherte erlitt dabei einen Schlag an den Rücken, weil der im Rückraum des Firmenautos platzierte Werkzeugkasten gegen das Trenngitter und die Rücklehne des Führersitzes prallte. Der tags darauf konsultierte Dr. med. K.________, Innere Medizin FMH, hielt in einem Zeugnis vom 9. März 2001 fest, initial seien ausser leichten Schmerzen im lumbalen Bereich keine Beschwerden aufgetreten. Er diagnostizierte ein panvertebrales Syndrom mit thoraco-lumbospondylogenen Beschwerden beidseits rechtsbetont bei Status nach Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) und Schleudertrauma vom 19. Februar 2001. Der Versicherte war in der Folge eine Woche lang (vom 8. bis 14. März 2001) zu 100 % arbeitsunfähig. Danach nahm er seine Tätigkeit als Sanitärmonteur bei der Firma Y.________ AG wieder mit vollem Pensum auf. Er blieb jedoch in Behandlung und absolvierte vom 19. April bis 3. Juli 2001 sowie erneut ab Februar 2002 ärztlich angeordnete Physiotherapie wegen des weiterhin diagnostizierten Panvertrebralsyndroms. In den ärztlichen Berichten wurden neu zusätzlich aufgetretene Bein- und Fussbeschwerden erwähnt.
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Ab 11. Juni 2002 setzte der Versicherte die Arbeit wieder aus. Die SUVA liess ihn am 26. Juni 2002 durch ihren Kreisarzt Dr. med. C.________ untersuchen und lehnte es anschliessend ab, weitere Leistungen zu erbringen, da die vorhandenen Symptome - Beinbeschwerden und Schlafstörungen - nicht auf den Unfall vom 19. Februar 2001 zurückzuführen seien (Schreiben vom 3. Juli und 6. August 2002).
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Am 21. November 2002 liess der Versicherte melden, es seien erneut unfallbedingte Beschwerden aufgetreten. Die SUVA veranlasste wiederum eine Untersuchung durch Dr. med. C.________ vom 14. Januar 2003. Daraufhin lehnte sie es - nach Beizug von Berichten des Dr. med. H.________, Neurologie FMH, vom 14. Oktober 2002 und des Dr. med. K.________ vom 28. Februar 2003 - mit Verfügung vom 13. März 2003 ab, weitere Leistungen für das Ereignis vom 19. Februar 2001 zu erbringen. Daran hielt die Anstalt auf Einsprache hin mit Entscheid vom 27. April 2004 fest. Vorgängig hatte sie einen der Eidgenössischen Invalidenversicherung erstatteten Bericht des Herrn G.________, dipl. Psychologe/Psychotherapeut, vom 9. März 2004 zu den Akten genommen.
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B.
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Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 11. November 2004). Im Verlauf des Verfahrens hatte der Versicherte Berichte der Praxis des Dr. med. K.________ vom 9. und 10. Juni 2004 sowie des Dr. med. M.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 21. und 26. September 2003 eingereicht.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Z.________ die Zusprechung weiterer Leistungen beantragen. Der Beschwerdeschrift wurden unter anderem ein von der IV-Stelle des Kantons Aargau veranlasstes Gutachten der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals X.________ vom 27. August 2004 und ein Bericht des Dr. med. I.________, Neurologie FMH, vom 15. April 2004 beigelegt.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Gericht hat die - mit dem am 1. Januar 2003 erfolgten Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) unverändert gebliebenen - Bestimmungen und Grundsätze über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und eingetretenem Schaden (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b; vgl. auch BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1) sowie die überdies erforderliche Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen) und bei psychischen Unfallfolgen im Besonderen (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, 115 V 133 ff.), die Begriffe des Rückfalls und der Spätfolgen (Art. 11 UVV; BGE 123 V 138 Erw. 3a mit Hinweisen, 118 V 296 Erw. 2c), den im Sozialversicherungsrecht regelmässig erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) sowie die Beweiskraft und die Würdigung medizinischer Berichte und Stellungnahmen (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig ist auch, dass die Beweislast für das Unfallereignis als solches (RKUV 2002 Nr. U 469 Erw. 3a S. 528 mit Hinweis) und für das Bestehen des natürlichen Kausalzusammenhangs in dem Sinne bei der versicherten Person liegt, als im Falle von Beweislosigkeit kein Leistungsanspruch besteht, während demgegenüber das Dahinfallen der einmal gegebenen Unfallkausalität (im Sinne des Erreichens des status quo ante oder des status quo sine) durch den Versicherer nachzuweisen ist bzw. er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b).
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2.
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Das kantonale Gericht hat eine ausführliche Würdigung der medizinischen Akten vorgenommen. Dabei gelangte es mit überzeugender Begründung zum Ergebnis, während des vorliegend relevanten Zeitraums hätten keine mit hinreichender Sicherheit auf das Unfallereignis vom 19. Februar 2001 zurückzuführenden, organisch nachweisbaren Beschwerden mehr bestanden. Insbesondere ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Versicherte nach dem Unfall zunächst insbesondere an Beschwerden im thorakolumbalen Bereich litt, welche im weiteren Verlauf jedoch deutlich reduziert werden konnten, während die später aufgetretenen Beinbeschwerden im Lichte der medizinischen Unterlagen sowie angesichts des zeitlichen Abstands zum Unfallereignis nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf dieses zurückgeführt werden können. Andererseits enthalten die Akten Hinweise darauf, dass während des vorliegend zu beurteilenden Zeitraums eine psychisch begründete Symptomatik bestanden hat. Damit bleibt zu prüfen, ob die SUVA gegebenenfalls für die Auswirkungen dieses Beschwerdekomplexes leistungspflichtig ist. Streitig ist diesbezüglich der adäquate Kausalzusammenhang zum Unfallereignis.
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3.
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3.1 Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 19. Februar 2001 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS), ein Schädel-Hirntrauma oder eine äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) erlitten hätte, in deren Folge frühzeitig Elemente des "typischen" Beschwerdebildes wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen usw. (BGE 119 V 338 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b, 382 Erw. 4b) aufgetreten wären. Unter diesen Umständen beurteilt sich die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen Unfallereignis und fortbestehender Symptomatik nach der in BGE 115 V 133 ff. begründeten Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (vgl. zum Ganzen BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb mit Hinweisen).
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3.2 Mit Blick auf die Gerichtspraxis zu Auffahrkollisionen vor einem Fussgängerstreifen oder einem Lichtsignal (vgl. RKUV 2003 Nr. U 489 S. 360 Erw. 4.2) ist das Ereignis vom 19. Februar 2001 grundsätzlich den mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten zuzuordnen. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist demzufolge zu bejahen, falls ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden unfallbezogenen Kriterien (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa) in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder die zu berücksichtigenden Kriterien insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb). Beides ist, wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, nicht der Fall. Bejaht werden kann im Rahmen der auf die physischen, unfallbedingten Anteile beschränkten Betrachtung allenfalls das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen, dies jedoch nicht in einer Ausprägung und Intensität, welche für sich allein die Adäquanz zu begründen vermöchte. Den diesbezüglichen Erwägungen des kantonalen Gerichts ist nichts beizufügen. Die Beurteilung bliebe auch dann unverändert, wenn man allenfalls, in Berücksichtigung des zusätzlich erlittenen Schlags gegen den Rücken durch den Werkzeugkasten, von einem mittelschweren Unfall ausserhalb des Grenzbereichs zu den leichten ausgehen wollte. Mangelt es demnach an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und einem durch dieses ausgelösten psychischen Beschwerdebild, hat die SUVA - und ihr folgend die Vorinstanz - den streitigen Leistungsanspruch zu Recht verneint. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine psychische Störung von Krankheitswert gegeben ist, welche in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 19. Februar 2001 steht, muss unter diesen Umständen nicht näher geprüft werden (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 68 Erw. 3c).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
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Luzern, 1. April 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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