BGer 1P.36/2005 | |||
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BGer 1P.36/2005 vom 05.04.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.36/2005 /grl
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Urteil vom 5. April 2005
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Nay, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Steinmann.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
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lic. iur. Flurin Turnes,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
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Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld.
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Gegenstand
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Art. 8, 9 und 29 BV (Strafverfahren [SVG]),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
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des Obergerichts des Kantons Thurgau vom
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2. Dezember 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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A.________ erstattete Strafanzeige, weil der Lenker eines dunklen Sportwagens mit den Kennzeichen SG 000000 auf der Autobahn Zürich - St. Gallen am Abend des 5. November 2003 nach dem Überholen vor ihm drei Schikanestopps durchgeführt habe. Mit Strafverfügung vom 3./7. Mai 2004 bestrafte das Bezirksamt Münchwilen X.________ als Lenker des fraglichen Fahrzeugs wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Busse von Fr. 500.--, unter Gewährung der bedingten Löschbarkeit bei einer Probezeit von einem Jahr.
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X.________ erhob gegen die Strafverfügung Einsprache. Mit Urteil vom 15. Juli/25. August 2004 bestätigte die Bezirksgerichtliche Kommission Münchwilen die Strafverfügung. In der Folge hielt das Obergericht des Kantons Thurgau die Berufung von X.________ für unbegründet, befand diesen mit Urteil vom 2. Dezember 2004 der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 500.--.
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B.
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Gegen dieses Urteil des Obergerichts hat X.________ beim Bundesgericht am 19. Januar 2005 staatsrechtliche Beschwerde erhoben, mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei im Schuld-, Straf- und Kostenpunkt aufzuheben. Er macht im Wesentlichen Verletzungen von Art. 8, Art. 9 und Art. 29 BV geltend. Auf die Begründung im Einzelnen ist in den Erwägungen einzugehen.
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Das Obergericht beantragt unter Verweis auf das angefochtene Urteil die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau hat sich nicht vernehmen lassen.
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Mit Verfügung vom 18. Februar 2005 ist der Beschwerde aufschiebende Wirkung beigelegt worden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 BV verletzt sein soll; insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. a OG). Im Übrigen geben die Eintretensvoraussetzungen zu keinen besondern Bemerkungen Anlass.
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2.
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Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei nicht der Lenker des die Schikanestopps ausführenden Fahrzeugs gewesen. Er beanstandet, dass ihm in verfassungswidriger Weise zusätzliche Beweise und Fragen an die Zeugen verweigert worden seien und dass dem angefochtenen Urteil eine willkürliche Beweiswürdigung zugrunde liege.
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2.1 In Bezug auf die Feststellung des Sachverhalts und die Würdigung erhobener Beweise hat das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass der Richter das Beweisverfahren schliessen kann, wenn die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Das Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid indessen nur auf, wenn er sich im Resultat als verfassungswidrig erweist, und nicht schon dann, wenn nur die Begründung unhaltbar ist (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211, 125 I 127 E. 6c/cc S. 135, je mit Hinweisen).
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2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm zusätzliche Fragen an die Zeugen verweigert worden seien, wie sich diese die Kontrollschilder in ihrem Auto gemerkt hätten und wie der Anzeigeerstatter diese schliesslich habe angeben können. Diesen Fragen komme deshalb Bedeutung zu, weil sich die Zeugen bei ihrer Befragung nicht von sich aus an die Kennzeichen erinnert hätten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann diesbezüglich in der Verweigerung zusätzlicher Beweiserhebungen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt werden. Das Obergericht verwies auf die Aussagen der Zeugin, wonach sie die Nummer im Moment des Geschehens abgelesen und mehrere Male laut wiederholt und die Kennzeichen vermutlich noch im Auto und möglicherweise im Halbdunkel in ihrem Notizbüchlein aufgeschrieben habe. Bei dieser Sachlage durfte ohne Willkür davon ausgegangen werden, dass weitere Beweiserhebungen keine zusätzlichen Elemente von Gewicht hervorbringen würden. Zudem darf berücksichtigt werden, dass die Kennzeichen SG 000000 leicht zu merken waren, was der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde zwar bestreitet, anlässlich einer Befragung vom 22. Januar 2004 indessen bestätigte (Akten Bezirksgerichtliche Kommission Münchwilen, act. 13/18). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Anzeigeerstatter die Kennzeichen bei seiner Befragung vom 22. Januar 2004 nicht von sich aus nannte (Akten Bezirksgerichtliche Kommission, act. 20/21). Bei dieser Sachlage und in Anbetracht der übrigen Beweiselemente (Aussagen der Zeugen über den Vorfall) ist nicht ersichtlich, welche Ergebnisse zusätzliche Beweiserhebungen hätten erbringen können, sodass in der Verweigerung weiterer Beweise zur Frage, wie sich die Zeugen die Kennzeichen SG 000000 gemerkt haben, kein Verstoss gegen die Verfassung erblickt werden kann. Insoweit erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
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2.3 Der Beschwerdeführer erachtet ferner die Beweiswürdigung durch das Obergericht als willkürlich. Zur Begründung verweist er auf Widersprüche und Unklarheiten in den Aussagen der Zeugen sowie auf den Umstand, dass er selber die Autobahnstrecke zu einem früheren Zeitpunkt befahren und die Autobahnausfahrt Wil auf dem Wege nach Hause nicht benützt habe.
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Das Obergericht führte im angefochtenen Entscheid aus, die Schilderungen der Zeugen seien nicht derart unpräzis, unterschiedlich oder widersprüchlich, um Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen zu begründen. Der Anzeigeerstatter bezeichnete das fragliche Fahrzeug als dunkeln Sportwagen; damit steht nicht im Widerspruch, dass der Beschwerdeführer einen mittelblauen sportlichen BMW fährt; ebenso wenig ist von Bedeutung, dass der Anzeigeerstatter unter den gegebenen Umständen das fragliche Fahrzeug nicht als BMW erkannte. Im angefochtenen Urteil wird ferner darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die Autobahnstrecke an jenem Abend tatsächlich befahren hatte; nachdem der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Befragung - nach einem Telefonat mit seiner Ehefrau - zum Zeitpunkt seiner Rückkehr keine Einwendungen erhob, durfte das Obergericht den Einwand, bereits zwei Stunden früher unterwegs gewesen zu sein, als Schutzbehauptung betrachten. Ferner ist unbestritten, dass die Abblendlichter des Beschwerdeführers zu hoch eingestellt gewesen waren, weshalb nachvollziehbar ist, dass der Anzeigeerstatter einen entsprechenden Hinweis gab. Schliesslich hat das Obergericht dem Umstand, dass aufgrund der Zeugenaussagen nicht mit Bestimmtheit feststeht, ob das die Autobahn bei Wil verlassende Fahrzeug dasjenige des Beschwerdeführers oder ein anderes war, keine entscheidende Bedeutung zugemessen, da sich die Zeugen die Kennzeichen schon in einem früheren Zeitpunkt gemerkt hatten.
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Über diese Einzelaspekte hinaus kann die vom Obergericht vorgenommene Beweiswürdigung auch gesamthaft gesehen nicht als willkürlich bezeichnet werden. Das Gericht hat die einzelnen Sachverhaltselemente sorgfältig abgewogen, ist insbesondere auf gewisse Divergenzen in den Zeugenaussagen eingegangen und hat darüber hinaus die Vorbringen des Beschwerdeführers detailliert geprüft. In der vorliegenden Beschwerde begnügt sich der Beschwerdeführer damit, aus der umfassenden obergerichtlichen Beurteilung einzelne Elemente in Frage zu stellen, ohne indes darzulegen, dass auch die gesamte Beweiswürdigung nicht vor der Verfassung standzuhalten vermöge. Damit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkte als unbegründet.
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3.
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Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. April 2005
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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